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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0552
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501

8 13.

Den Polizei- und Mediginalbeamten, Bau- und WohnungskontrolleuDen,
den vo-n den Polizeibehörden beauftragten Perfonen, sowie den Beauftragten
der städtischen Armenpflege, ist jederzeit der Zutritt in die Schlafräume zu
gestatten nnd auf Verlangen das Schlafgängerverzeichrns vorzulegen.

8 14.

Zuwiderhandlungen gegen diefe Vorschrift werden an Geld bis zu 150
Mar-k oder mit Haft bestraft.

8 is.

Diese ortspolizeiliche Vorschrift tritt am 1. Januar 1907 in Kraft.

Auf die an diesem Tage bereits bestehenden Schlafstellen findet diese
Vorschrift ebenfalls Anwendung.

Die vorgefchriebene Anzeige hat in diesem Falle bis längstens 15. Jan.
1907 zu erfolgen.

Veauf'stchkrgung drr Pflegrkrnder.

Ortspolizeiltche Vorschrift vom 4. Januar 1908 auf Grund des Z98a P.-St.-G.-B.,
in Kraft getreten anr 1. April 1908.

8 1. Wer ein Kind unter sieben Jahren gegen Entgelt zur Verpflegung uber-
nehmen will, muß hierzu die Genehmigung der Ortspolizeibehörde erwirken.

Als Entgelt wird nicht nur die Vereinbarung einer Barvergütung, eines Kost-
geldes oder einer Abfindung, sondern auch die Abgabe von Kleidnng nsw., wie
uberhaupt jede Leistung angesehen, die als Gegenleistnng sür die Verpflegung auf-
zufasfen ist.

Z 2. Behufs Erwirknng der Genehmigung hat die Pflegemutter das Kind
vor der Annahme beim Sekretariat des Armenrats persönlich anzumelden.

War die Anmeldung vor der Annahme nicht ausführbar, so hat sie sobald
als möglich, spiitestens aber am dritten Tage nach der Uebernahme des Pstege-
kindes zu erfolgen.

Z 3. Bei der Anmeldung ist anzugeben:

a) der Name des in Pflege zu nehmenden Kindes, Ort und Tag seiner
Geburt, fowie seine Religion;

b) Name, Stand und Aufenthaltsort der Eltern des Kindes, bei nnehelichen
Kindern Name, Stand und Wohnung der Mutter, sowie Name, Stand
und Aufenthaltsort des außerehelichen Vaters;

e) Name, Stand, Alter, Religion und Wohnung der Pflegemutter;

ä) die Höhe des Pflegegeldes bezw. der Abfindung oder sonstigen Leistungen.

Gleichzeitig sind die standesamtliche Gebnrtsurkunde des Kindes, sowie etwaige
sonstige Nachweise über seine Person vorzulegen.

§ 4. Die Erteilung der Genehmigung zur Uebernahme des Pstsgekindes ge-
schieht durch den Armenrat namens und 'im Auftrag des Gr. BezirksamteS als
der Ortspolizeibehörde in der Weise, daß der Pflegemutter ein Erlaubmsschein
behändigt wird.

Bestehen gegen die Genehmigung zunnchst keine Bedenken, so erfolgt die Aus-
händigung jofort auf die Anmeldung. Wird ste von bestimmten Nachweisen, ins-
besondere einer vorherigen ärztlichen Untersuchung des Pflegekindes oder der Pflege-
mutter, abhängig gemacht, so hat die Pflegemutter für Beibringung derselben
innerhalb der zu setzenden Frist Sorge zu tragen.

§ 5. Die Genehmigung wird nur anf Widerrnf und nur solchen Personen
wciblichen Geschlechtcs erteilt, welche nach ihren persönlichen Verhältnisfen und
nach der Beschaffenheit ihrer Wohnung zur Uebernahme eines Kindes ohne Ge-
fährdung des leiblichen, geistigen und sittlichen Wohls desselben geeignet erscheinen.
Sie wird hiernach insbesondere Personen, die einen schlechten Lemnund besttzen
oder in ungeordneten häuslichen Verhältnissen leben, nicht erteilt, kann aber auch
aus anderen Gründen und namentlich solchsn versagt werden, die gsistig oder
körperlich krank sind, eine ungenügende Wohnung haben, öffentliche Armemmter-
stützung beziehen oder bereits zwei Ziehkinder in Pflege haben.
 
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