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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0554
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503

Wohnort bes Besitzers angeberrde Marke von Messing oder MessingLlech
tragen. Es genügt, wenn arrf der Marke die AnfangsLuchstaben der Gemeinde
nnd des Amtsbezirks soweit angegeben werden, LaH Berwechslnn-gen ausge-
schlossen bleiben.

Die Marke soll am Halsband hängen, darf also ans das letztere nicht
bollständig aufgenietet werden^).

§ 2. Hunde, welche nicht die borgeschriebene Marke tra-gen, wevden —
vorbeh-altlich der Bestrafung der Wesitzer — ein-gefau-gen und, wenn sie bis
gurn Ablaufe des zweiten folgenden Tages nicht von dern Besitzer unter
Borzei-gen der Quittung über die an Lie Gerneindekasse geleistete Zahlung
einer Gebühr von 2 Mark abgeholt wevden, getötet.

Die Anslöfungsgebühren sind zur Deckung der Kosten für die Auf-
bewahrnng und Verpflegung der gefangenen Hunde und zu Belöhnnngen für
das nrit dem Vollzug der -Vero-rduung betraute Aufsichts-Perfoual, welches
für das Eiufangen jedes Hundes 50 Pfeunig erhält, zu verwenden.

Die Nufstchk auf HunÄe.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. Januar 1908 mit Abänderung vom 18. März 1909
auf Grund der U 58 Ziff. 1, 103 P.-St.-G.-B.

Z 1. Alle größeren Hunde — insbesondere Metzgershunde, Bernhardiner,
Neufundländer, Leonberger, Doggen (deutsche, Uüner, dänische), Buldoggen (nicht
Boxer), russische Windhunde, Nottweiler — müssen außer dem Hause mit sinem
das Beißen wirksam verhindernden, wohlbesestigten Maulkorbe versehen sein.

Der Polizeibehörde bleibt es vorbehalten, auch für andere Hunde als die
unter Absatz 1 bezeichneten im Einzelfalle den Maulkorbzwang anzuordnen.

8 2. Ausgenommen von dem Verbot des tz 1 sind dis Hunde, welche zur
Jagd oder Schäferei verwendet werden.

Z 3. Das Mitbringen von Hunden auf den Friedhof, in die Neckarbade-
anstalten, in die Anlagen der hiesigen Stadt, auf die Messe, in öffentliche Dienst-
gebäude und in Räume, in denen Nahrungs- oder Genußmittel seilgeboten werden,
ist ebenso wie das Herumlausenlassen von Hunden an diesen Orten verboten.

Jn öffenttiche Wirtschaften — ausgenommen die Stadtgarten- u. Schloßgarten-
wirtschast — dürfen Hunde nur mitgebracht werden, sosern sie an einer Leine oder
Kette verwahrt sind und der Wirt es gestattet.

Z 4. Verantwortlich für die Beobachtung der vorstehenden Beflnnmungen
ist der Eigentümer oder Besttzer eines Hundes oder derjenige, dem der Hund
zur Veausstchtigung anvertraut ist.

8 5. Zuwiderhandlungen werden gemäß M 68 Ziff. 1, 103 P.-St.-G.-B.
mit Geldstrafen bis zu 10 Mk. bezw. bis zu 20 Mk. bestraft.

Nbfuhr der Nbkrrtkstoffs.

Ortsvolizeiliche Vorschrift vom 24. März 1881 in der Fassung vom 10. Juli 1890
auf Grund des Z 87 a P.-St.-G.-B., Z 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.

I. Allgemeiue Borschriften.

§ 1. Die Auswechslung, Abfuhr, Entleerun'g und Reinigung der Ab-
tritttonnen wird, infolange die Stadtgemeinde diese Gefchäfte nicht etwa felbst
übernimmt*) ** ***)), namens derselben gegen Erhebung der in anliegendem Tarif
bezeichneten Gebühren dnrch ernen Unternehmer beforgt. Der Ünternehmer,
bezw. desfen Vertreter, welcher für die Erfüllnng diefer Vorfchrift der Poli-
zeibehörde gegenüber einzuftehen hat, ift der letzteren vom Stadtrat n-amhaft
zu m-achen.

Das Gleiche gilt bezüglich der Reinignng üer Abtrittgruben.

Sollte die Stadtgemeinde das in Frage stehende Gefchaft felbst über-
nehmen**^), so hat sie der Polizeibehörde einen städtischen BediensteLen zu

*) Auf Ansuchen des Besttzers kanu gsstattet werden, daß die Marke auf das Halsband
aufgenietet wird. (M. d. I. rwm lo. September 1880 Nr. 13961.)

**) Die Stadtgemeinde hat das Geschäft unterm i.Januar 1889 selbst übernommsn.

***) Jst geschshen unterm i. Januar 1S8S.
 
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