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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0556
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505

ß 10. Die Hauseigenlümer, bezw. deren Bevollmächtigte sind verpflich-
tet, die Abtrittgruden entleeren zu lassen, sobald folche über zwei Drittel
angefüllt find.

Zu Licfem Zweck ist dem Unternehmer, bezw. deffen Vertreter bei einer
der hierfür einzurichtenden Meldestellen Anzeige zu erstatten, welche auf Ber-
langen zu befcheinigen ist, und es hat hierauf die Entleerung binnen vier
Tagen zu erfolgen.

8 11. Die Sntleerung der Grüben darf in der Regel nur an Werktagen
und in der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober in cder Haupt-, Plöck- und Leo-
poldstraste nur von 5 bis 9 Uhr rnorgens und von 7 bis 11 Uhr abends vor-
genommen werden. Jn den übrigen Stadtteilen und allgemein in der Zeit
vom 1. Oktober bis 1. Mai kann die Entleerung von 5 Uhr morgens bis 11
Uhr abends ftattfinden.

§ 12. Den in den Grüben zurückgebliebenen Bodenfah, fowie Scherben,
Schutt und dergl. hat der Unternehmer, bezw. desfen Vertreter alsbald nach
der Bornahme der Entleerung ge-gen befondere Vevgütung zu entfernen.

Der Bodenfatz ist vor seiner Entfernung zu desinfizieren.

Vorgefundene Mängel der Grube hat derjenige, welcher d-ie -Entleerung
der Grube beforgt, der Baupolizeibehörde anzuzeigen.

§ 13. Zur Äbfuhr des Grubeuiuhaltes dürfen nur vollständig wasfer-
dichte und luftdicht abgeschloffene Fäffer verwendet werden, welche famt den
dazu gehörigen Wageu mit Oelfarbe angcftrichen und stets fauber gehalten
fein müffen.

§ 14. Diejenigen Hausbesitzer, welche die in H 2 dieser Vorfchrift vor-
gefehene Erlaubnis erhalten haben, sind für die rechtzeitige Entleerung ihrer
Gruben verantwortlich. Diefelben haben ferner die tz-tz 66, 67 und 68 der
ortspolizeilichen Vorschrift bom 1. Juni 1902, die Stratzeupolizei-Ordnung
betr., zu beachten, jede Verunreinigung Ler Straße, welche bei der Entleerung
der Grub-e stattfindet, fofort zu befeitigen und etwaige besondere Weisüugen,
welche ihnen die Polizeibehörde aus Anlaß der Beforgung Les fraglichen Ge-
fchäfts erteilen wird, zu befolgen.

III. Ucbergangsbestimmungen.

f§ 15. Alle diejenigen, welche z. Zt. im Befitze einer Erlaubnis sind,
wie sie der § 2 dieser Vorfchrift vorsteht, haben folche bis znm 1. Juli 1881
erneuern zu laffen, widrigenfalls die betr. Erlaubnis von d-iefem Zeitpunkte
an ihre -Gültigkeit verliert.j

Tarif.

Vefchluß des Bürgerausschuffes vom 17. Februar 1890, mit Staatsgeneh^
migung vom 9. April 1890 Nr. 24 513.

Der Unternehmer ist berechti-gt zu erheben:

I. Bei Abtritten nach dem T o n n e n s y st e m:

1) Für die Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung einer trag-
baren Tonne 20 Pfg.

2) Für das gleiche -Gefchäft bei zwei verkuppelten- Tonnen je 15 Pfg.

3) Für das nämliche Geschäft bei einer fahrbaren Tonne (bis 800 Liter
faffend) 50 Pfg.

II. Bei Abtritten nach dern G rn b en s y fte m:

1) Für die igewöhnliche Entleernng der -Grnbe mittetst der Mafchine 1 Mark
per Kubikmeter (1000 Liter).

2) Für die Entfernun-g des in- den Gru-ben zurück-gebkiebenen Bodensatzes,
fowie von Scherben, Schutt u. dergl. (§ 5 der ortspolizeilichen Vorschrift)
4 Mark per Kubikmeter.

3) Für die Entkeerung folcher Gruben-, deren Jnhalt aus Waffer besteht
(von Waterklofets), 2 Mark per Kübikmeter.
 
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