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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0560
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509

tz 5. Es ist verboten, durch Lärmen, übermäßiges Schreien, Spritzen,
Stotzen und gegenseitiges Untertauchen Unsug zu verüben.

§ 6. Bei starkem Andrang dürsen die einzelnen Mrdeniden nicht länger
als cine IMbe Stnnde in der Anstalt verwetlen.

Z 7. Die Aussicht über die Anstalt und deren Benützung führt dec
städtische Bademeister oder dessen Stellvcrtreter. Deren AnorLnungen ist
unbedingt FolgL zu leisten.

Dieselben tönnen Personen, welche sich unanständig Lenehmen, sosort
ausweisen. Diese Ausweisung kann in Wiederholungssällen aus mehrere
Tage und selbst Wochen ausgedehnt werden.

H 8. Das Tabakrauchen in der Anstalt, sowie das Mitbringen von Hun-
Len ist strengstens untersagt.

^ 9. Beschwerden gegen den Bademeister können beim Bürgermeisteramt
angebracht werden.

8

Uebertretungen tneser Badeordnung Werdei

G.-B. an Geld bis zu 150 Mark bestraft.

-st

Drichen- und Friedhof-Ordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Dezember 1899.
Nicht in Kraft für den Stadtteil Handschuhsheim.

Auszug (s. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizeilichs Vorschristen S. 44, Verlag

von I. Hörmng).

I. Aussichtsbehörde, Personnl, allgemeine Bestimmungen.

Z 1. Die Ueberwachung des Vollzugs der Leichen- und Friedhos-OrLnung
ist der durch Ortsstatut eingesetzten Friedhof-Kommission übertragen. Die-
selbe hat, mit Ausnahme der Leichenschau, alles zu einer geregelten, würdigen
Bestattung sowie zur etwaigen Ueberführung der Leichen nach auswärts Er-
sorderliche anzuordnen.

§ 2. Aus Antrag Ler Friedhos-KomMission werden vom Stadtrat an-
gestellt und vom Bezirksamt verpslichtet:

1) Der Leichenordner.

2) Die Leichenwärter und -wärterinnen.

3) Die Leichenträger.

4) Der Leichenhalleausseher.

5) Der Friedhofausseher.

6) Der Totengräber.

Die Leichenschauer sind vorn Wezirksamt an-gestellt und auf die Dienst-
weisung für Leichenschauer verpfkichtet.

§ 3. Das gesamte Leichenpersonal hat den in der betresfenden Dienst-
weisung gegebenen Vorschristen genau nachzukommen; in Fällen, welche in
der Dienstweisung nicht vorgesehen sind, hat dasselbe die Ariordnung der,
Friedhos-Kommission einzuholen.

Dasselbe hat bei «llen DienstleistungLN ein anständiges, ruhiges, ernstes
Benehmen einzuhalten. Unordnungen, Nachlässigkeit oder Widersetzltchkeit
werden strenge bestraft; Trunkenheit im Dienst zieht sosortige Entlassung
nach sich. Es ist dem Leichenpersonal bei Strafe der Dienstentlassung ver-
boten, Ansorderungen an Geld oder anderen Din-gen an die HinterbliÄenen
zu machen; ebensowenig Larf dasselbe weder vor oder nach der Beerdigung
Essen oder Trinken beanspruchen, noch üarf demselben solches verabreicht
werden.

Annahme von Gewinnanteilcn bei Lieserungen in irgend einer Form
wird außer Ler etwaigen strafrechtlichen Verfolgung mit sofortiger Entlassung
geahndet.

Beschwerden gegen das Personnl sind bei der Friedhos-Kommission anzu-
bringen.
 
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