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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0569
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518

2. Wird von Auswärtigen die Zustellung des Genehmigungsbescheides auf
telegraphischem Wege gewüuscht, so sind dem Gesuch 1 Mk. 20 Psg. für das
Telegramm beizufügen.

3. Die Zeit der Ankunst der Leiche hier ist dem Leichenordner (Tele-
gramm-Adresse: Leichenordner Heidelberg) durch Einschreibebries oder tele-
graphisch so rechtzeitig anzumelden, datz die nötigen Anordnungen zur sofor-
tigen Empfangnahme der Leiche noch getrofsen werden können.

4. Soll aus Orten der näheren oder serneren Umgebung der Transport
der Leiche im Leichenwagen geschehen, so wird Lieselbe aus Verlangen durch
den hiesigen Leichenwagen abgeholt und ist die zur Abholung im Leichenhause
bestimmte Stunde und die Wohnung, sowie die Zeit des Eintrefsens des
Wagens im Weichbild der Stadt dem hiesigen Leichenordner rechtzeitig mit-
zuteilen.

5. Uebersärge werden nicht zurückgeliesert, sondern bleiben auf dem
Friedhofe.

Fsuerlöschordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrist v. 27. März 1897 auf Grund des § 114 Ziff. 4P.-St.-G.-B.*)

Auszug (s. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizeiliche Vorschriften S. 88, Verlag

von I. Hörning).

§ 1. Wer den Ausbruch eines Feuers oder Änzeichen eines solchen wahr-
nimmt, hat dies sogleich durch die nächste Feuermeldestelle zur Anzeige zu
bringen. Die Bewohner des Hauses, in welchem Feuer ausgebrochen, sind
hierzu, bei Vermeiden strenger Bestrafung, besonders verpflichtet.

§ 2. Die Gebäude, in denen sich Feuermeldestellen befinden, sind durch
weitze, emaillierte Tafeln rnit roter Aufschrift „Feuermeldestelle" kenntlich
gemacht. An den öffentlichen Gebäuden nnt Feuermeldestelle ist eine der
Hausglocken durch ein rotes Schild mit der Aufschrift „Feuerglocke" Le-
zeichnet.

Das Verzeichnis der Gebäude, in denen sich Feuermeldestellen besinden,
sowie spätere Abänderungen, werden seitens des Bezirksamtes bekannt ge-
geben.

Jnnerhalb eines jeden Gebäudes ist an einer leicht in die Augen fallen-
den Stelle ein Plakat anzubringen, auf welchem die nächst gelegene Feuer-
meldcstelle verzeichnet ist.

Autzerdem befinden stch an den öffentlichen Briefkästen und Plakatsäulen
Tafeln mit dem> Vermerk der nächsten Feuerineldestelle. 'Ein Verzeichnis
dicser Stellen ist in das städtische Adretzbnch aufgenommen.

Für die zur Bedienung der Meldeapparate anfgestellten Perfonen gelten
besondere Jnstruktionen.

Z 3. Die eine Feuersgefahr meldende Person hat unter Nennung chres
Namens und Berufs über Ort, Stratze, Hausnummer und Größe der Feuers-
gefahr möglichlst vollständige und genaue Angaben zu machen.

§ 7. Bis zum Eintreffen üer freiwilligen Feuerwehr, welche bei allen
Brandfällen znnächst die Lösch- und 'Rettungsmannschasten stellt, haben die
Hausbewohner mit den zu ihrer Hilse herbeieilenden Personen alles auf-
znweuden, um das Feuer zu löschen oder dessen Aus'breitung zu verhindern.

§ 8. Die Anvrdnnng und Leitnng der Löschmatzregeln steht dem Grotzh.
Amtsvorstande bezw. seinem Stellbertreter zu, welchem hierbei der Oberbür-
germeister, der lStadtbanmeister, sowie der Kommandant der freiwilligen
Feuerwehr Leratend zur Seite steheni.

Die Befehle zur Ausführnng der speziellen Anordnungen erteilt der
Kommandant der sreiwilligen Feuerwehr oder dessen Stellvertreter.

*) Gilt jetzt auch sür ben Stadtteil Handschuhsheim.
 
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