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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0570
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519

§ 9. Dem Grotzh. Amtsvorstanld bezw. dessen Stellvertreter steht die
Vefugnis zu, im> Notfalle nicht zuv freiwilligen Feuerwehr gehörige, nrbeits-
fähige Einwohner zur Hilfeleistung beizuziehen; letztere sind bei Strafver-
meiden verpflichtet, den >Anordnungen der im vorigen Pnragraphen bezeichne-
ten Personen Folge zu leisten.

Jn gleicher Weise sind die Besitzer vo-n Privatfeuerspritzen gehalten,
folche auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Bei strenger Kälte sind die Wewohner Ler benachbarten Häuser verpflich-
tet, warmes Wasser bereit zu stellen und a'bzugeben, und bei Glatteis zu
strerren-.

§ 11. Mützige Zuschauer sind von der Brandstätte fortzuweisen. Eltern,
Vormünder und Erzieher sind> verpflichtet, ihre jugendlichen Angehörigen
während des Brandes zu Hause zu 'behalten.

ß 12. Autzer den Bewohnern des Hauses' und den in § 8 bezeichneten
Personen haben nur Feuerwehrmänner Zutritt in Las brennende Haus bezw.
in die Nachbarhäuser, bon welchen aus gelöscht werden oder das Retten bon
Fahrnissen stattfinden kann. Wer während des Brandes 'Gegenstände an
einen anderen Ort verbringen will und fich nicht auf der Stelle genügend
ausznweisen vermag, ist festzuhalten nnd vor die Polizeibehörde zu führen.

Die Absperrnng des Brandplatzes, sowie die Ueberwachung der gerette-
ten Gegenstände übernimmt das Feuerpiguet ües Militärs nnd die Schutz-
mannschaft.

Nauchverbot im Stadtttzeater.

Ortspolrzeiliche Vorschrist vom 22. Mai 1908 auf Grund des 8 368 Ziffer 8

R.-St.-G.-B.

Das Rauchen ist rn sämtlrchen Näumen des hresigen Stadttheaters verboten.
Zuwrderhandlungen können auf Grund des § 368 Zrff. 8 R.-St.-G.-B. mit
Geld bis zu 60 Mk. oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft werden.

Strahenpolixsi-Ordnung sür die Stadk Heidslverg.

Ortspolizerlrche Vorschrrst vom 1. Jmrr 1902.

Auszug (s. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizeilrche Vorschriften S. 94, Verlag

I. Hörrring).

§ 1. V o rb e me r ku ng.

Als öffentliche Straßen im Sinne dieser Vorschrift gelten neben öffent-
lichen Plätzen nnd Brücken auch Privatstratzen, welche denr öffentlichen Ver-
kehr geöffnet find.

I. Bcmrtzung der öffentlichen Straßen.

§ 2. I m A llge m eine n.

Jede Wenützung der öffentlichen Stratzen rnutz so erfolgen, wie sie ber
Aufwendnng getvöhnilicher Sorgfalt den allgemeinen Verkehr am wenigsten
behirrde-rt, das mindeste Geräusch vernrsacht und die geringste Gefährdung
von Personen oder Sachen mit sich bringt.

Jm einzeknen sind neben den nachfolgenden Vorschriften die jewerligen
Anordnungen der Polizeiorgane zu befolgen.

8 3. Aufstel-lung und Lagerung von G ege nst ä n d e n.

Aenderungen an Straßenkörpern.

Die Benützung der öffentlichen Stratzen zur Aufstellnng und Lagerung
von den freien Verkehr behindernden Ge-genständen oder zn gewerblrchen
Zwecken, fowie jede Veränderung der Stratzenoberfläche, insbesondere durch
Grabarbeiten feitens Privater ist m-it Len in den folgenden Bestimmungen
gestatteten Ausnahmen ohne vorherige Erlaubnis des Bezrrksamtes verboten.
 
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