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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0571
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520

§ 4. Vorübergehende Benühung össentlicher Straßen.

1. Jn den bon den Geleisen der Straßenbahn berührten Straßenstreckcn
ist das Ansstellen von FuhuwerSen nur insoweit gestattet, als dadurch der
Vertehr nicht gehindert wird. Den aus den Fuhrwerksverkehr angewiesenen
Gewerbetreibenden öieser Straßenstrecken kann behuss vorübergehender Aus-
stellung von Fuhrwerken ein entsprechender Raum in den L>eitenstraßen von
der Polizeibehörde angewiesen werden.

2. Das Holzmachen in den öfsentlichen Stratzen ist untersagt. Wge-
ladene Brennmaterialien sind sosort in die Häuser zu verbringen.

Die Erlaubnis zur vorübergehenden Benützung der östentlichen Straßen
wird hiermit im Allgemeinen erteilt:

3. Bei Vornahme von Wauten und- baulichen -Ausbesserungen zur Lage-
rung von Banmaterialien u. s. w. nach- Maßgabe der bezüglichen Bestimmun-
gen der städtischen -Bauordnung.

4. Den Wirten zur Ausstellung der beil ihnen einkehrenden Fuhrwerke.
Aus der Hauptstraße ist jedoch eine Ausstellung solcher Fuhrwerke verboten;
den aus der Hauptstraße w-ohnenden Wirten ist die Ausstellun-g der bei ihnen
einkehrenden Fuhrwerke an solgenden Plätzen gestattet: aus den Straßen auf
der Ost-^ West- und Südseite des Karlsplatzes, wosür zur Metz^eit der öst-

§ 5. Beleuchtung von Straßenhemmnissen während der

N a ch t z e i t.

Alle Hemmnisse. des Stratzen-verkehrs sind vom- Eintritt der Dunkelheit
an während der ganzen Nachtzeit je nach Umst-änden durch eine oder mehrere
nach allen Seiten hellleuchtende Laternen, vollständige 'L>traßensperrungen
durch rote Laternen bemerklich zu machen.

§ 6. DasBeladenund EntlaLen von Fuhrwerken aus den

S t r a ß e n.

Werüen Wagen zum Zwecke des Beladens und Entladens aus der Straße
ausgestellt, so müssen sie di-cht am Gehweg und parallel mit demselben halten.

Das Abwerfen schwerer Gegenstände aus das Pflaster oder d-ie Gehweg-
Leckung ist untersagt; insbesondere müssen Fässer, Kisten un-d dergleichen
beim Aus- und Abladen so -gehandhabt werden, daß die damit beschäftigten
Personen sie jederzeit anzuhalten vermögen.

Wo- die Beschlassenheit und -d-ie Zugänge der Guundstücke' es- gestaittcn, hat
das Beladen nnd Entladen von Führwerken überhaupt nicht auf der Straße,
sondern innerhalb der Grund-stücke zu geschehen.

§ 7. Errichiung von Handelsstellen.

Wer aus össentlichen Straßen außerhalb der -Marktplätze außerhalb der
Marktzeit einen Verkaussstand errichten oder sonst Gegenstände öffentlich
feilhalten will, bedars einer besonderen Erlaubnis des Bezirksamts mit Zu-
stimmung des Stadtrats.

8 8. Aushängen oder Aufstellen von Verkaufs-gegen-
ständen-, Z i e r p s Ia nz e n, Tischen u. s. w.

Das sreie Aushängen o-der Ausstellen von Ausl-agen, Verkaussgegenstän-
den an der äußeren Wand der Häuser, das Ausstellen von Zierpflanzen, vorl
Stühlen, 'Bänken, Tischen zu gewerblichen Z-wecken ist nur N lt Erlaubnis
des Bezirksamts statthast.

8 9. Bewegliche Vordächer, Schilder, Auslege-

V o r r i ch t u n -g e n.

1. Bewegliche Vordächer aus .Leinwand müssen in der Höhe mindestens
2,25 Meter von dem -Gehwege abstehen- und dürsen höchstens eine Breite ha-
ben, welche um 40 Zentimeter geringer ist, als Lie -Breite Les darunter be-
sindlichen Gehwegs.

Den Verkehr störende seitliche Vorhän-ge dür-sen -an 'Sonnendächern nicht
angebrach-t werden.
 
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