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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0580
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3. Denjenigen Grundbesitzern, welche einen geschlossenen Hosrnum be-
fitzen, in dem Lie Ladung geschehen lnnn, ist jedock) gestuttet:

L. Während der Monate September bis 1. Juni trockenen Stalldünger
bis 12 Uhr mittags und Pfuhlwasser zu jeder Stunde des Tages,

b. Während der Monate Juni, Juli und August trockenen Stalldüngec
und Pfuhlwasser bis mvrgens 8 Uhr zu laden und umherzuführen.

Bei befouderen Witternn-gsverhältnissen, z. B. bei Glatteis, kann das
Bezirksamt auf Antrag d-es Stadtrats den hiesigen Landwirten den Verkehr
nnt trockenem Stalldünger und Pfuh-lwasfer innerhalb der Stadt an einzelnen
Tagen auch zu andern als den unter Ziff. 2 u bestimmten Zeiten gestatten.

Endlich dürfen dieselben, wenn die Dungstätten infolge eines Plahre-
gens üöerschwemint fein follten, Pfuhlwasfer zu jeder Tageszeit ohne beson-
dere Erlaubnis ausführen.

4. Zum Verkehr mit Dünger und Abtrittinhalt ist, soviel immer möglich,
der Weg über die Haupt-, Leopold- und Bergheimer Straße zu vermeiden
und sollen die Zwingerstratze, Plöck, St. Annagasse oder die Strahen am
Neckar eingeschlagen werden.

§ 68. Verantwortlichkeit für die Einhaltung Ler Bor-
s chriften über die Ausführun -g von Dünger.

Für die E-inha>ltnn!g. der i-n -den §§66 nnd- 67 -gegebenen Vorschriften
über Ausführung von Dün-ger und Grübeninhalt sind neben den Fuhrleuten
auch die die Ladun-g bewirkenden Arbeiter, sowie die -Grubenbesitzer, Dung-
cmpfänger und Dunghändler verantwortlich.

§ 69. Verbot des Auslaufenlassens oder Ausgießens von
Jauche, Blut, Farbwasfer u. s. w.

Das Auslaufenlassen o-der Ausg-iefien von Jauche, Blut, Farbwasser,
sowie anderen ekelerre-genden oder üble Ausdünstungcn verursachender Flüs-
sigkeiten in Lie Strahen- und Kandelrinnen ist unters-agt.

Jn Stratzen, welche mit Kanalifation versehen und in welchen Ler An-
schlus; der -Grundstücke behufs Entwäsferun-g stattgefunden hat, darf kein
Haus- oder Dachwaffer in die Stratzenrinne eingeleitet oder eingeschüttet
werden.

Jn den Häusern, Leren Einrichtung das Ausleeren des Wasfers im Jn-
nern unmöalich macht, mutz das auszugictzende Wasser auf die Stratze getra-
gen und dort ohne Belästigung der Vorüberge-Henden in die Rinne ausgeleert
werden.

§ 70. Verbot der Verunreinigung üer Stratzen durch
Hinwerfen von Abfällen und dergleichen.

Das Hinwerfen von Scherben, Glas, Steinen, Papier, toten Tieren,

Kot und fonsti-gem Unrat auf die Stratzen oder in die Kandelrinnen und das
Einkehren von Straßenstaub in üie Sch-laMmfam.!nler ist verb-oten.

Ebenfo ist es verboten, Flüssi-gkeiten irgendwelcher Art aus den Fenstern Zus. v.
oder Türen der Häuser auf die Stratzen und öffentlichen Plätze zu schütten,
fowie Teppiche und Tücher dahin auszustäuben. Es ist verboten, dem öffent-
lichen Anblick zugängliche Gärten, Höfe und andere Räume von Privat-
gebäuden dnrch Hineinwerfen von llnrat, Abgängen, Scherben, toten Ti-eren
und dergl. zn verunreinigen.

Kann der Täter nicht ermittelt -tverden, so haftet der Jnhaber des Ge-
bäudeteils, woselbst die llebertretung verübt worden ist, fofern er nicht nach-
weist, datz er die Uebertretung nicht zu verhüten vermochte.

4luf den Balkonen und vor den Fenstern stehende ^Pflanzen dürfen nicht
derart gcgoffen werden, datz die Flüsfi-gkeit aufi di-e Stratze abläuft.

Schutt uud Unrat darf nur an den vom Stadtrate oder von Privaten Zus. v.
mit Genehmigung des Bezirksamtes beftimmten Plätzen abgeladen werden. 2. n. 6

8 71. Verbot der Vornahme von R e i n i g u n g s a r b e i t e n

auf der Stratze.

Die Vornahme vou Reinigun-gsarbeiten jeder Art auf den Stratzen, na-
mentlich das Rein-igcn, Abwafckicn nnd Ansbessern der Droschken und Wagen,

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