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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0587
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636

§ 27. Die doppelgleisige Strecke zwischen Bismarckplatz und Karlsplatz
darf in der Regel nur eingleisig betrieben werden und zwar der Art, daß
sämtliche Wagen bis mittag 1 Uhr auf dem einen und von da an bis zum
Betriebsschluß aus dem andern Gleise sich bewegen. Das Ausweichen hat je-
weils nach rechts unter Benützung der auf der Strecke eingelegten Gleis-
wechsel zu geschehen.

Erg.v. Auf der Strecke Heidelberg-Schlachthaus bis Handschuhsheim sind
i4. m. r dte vordere und hintere Plattform der Elektrischen Straßenbahn auf der der Dampf-
bahn zugewandten Seite ständig durch eine das Ein- und Aussteigen verhindernde
Vorrichtung abzuschließen.

Ferner müssen auf dieser Strecke Fuhrwerke (insbesondere auch Motorfahrzeuge)
an und kurz vor den Haltestellen der Dampfbahn, solange sich dort ein Zug der
Dampfbahn befindet, Schritt fahren; ebenso hat der Führer der elektrischen Straßen-
bahn in diesem Falle, die Fahrgeschwindigkeit in gleicher Weise zu ermäßigen und
ständig mit der Alarmglocke zu läuten.

zzn der angegebenen Benützungsart der Gleise ist alle 6 Jahre abzu-
wechseln. An Sonn- und Festtagen darf aup der Strecke Bahnhof-Karls-
plah von vormittags 9 Uhr ab ein Zweigleisbetrieb stattfinden. Desgleichen
Zul v. an Werktagen, an denen eine Schlosibeleuchtung stattfindet, von 9 Uhr
^-n^abenös an.

§ 28. Jeder in Dienst gestellte Motorwagen wird durch einen Schaff-
ner und einen Wagenfuhrer bedient.

Z 29. Die im äußeren Betrieb bediensteten Personen haben dem
Publikum gegenüber bestimmt, aber höflich aufzutreten.

Schaffner und Wagenführer haben während des Dienstes die Dienst-
kleidung, bezw. Dienstabzeichen zu tragen. Das Nauchen während des
Dienstes ist ihnen untersagt. Es ist dem Fahrpersonal strengstens verboten,
sich aus dem Dienste zu entfernen, üevor es ordnungsgematz abgelöst ist. Kein
Wagen darf namentlich am Endpunkt der Linien ohne Aufsicht stehen ge-
lassen werden; es muß stets eine von den beiden Bedienungspersonen sich auf
oder doch unmittelbar beim Wagen befinden. Hierfür ist der Schaffnsr
verantwortlich.

2. Bestimmungen für den Schasfner.

§ 30. Der Wagenführer ist während der Fahrt dem Schaffner unter-
stellt. Ber Zugsbildunz ist der Schaffner des Vorder-(Motor-) Wagens
Zugführer. Der Schaffner hat dafür zu sorgen, daß sein Wagen:

a) die fahrplanmüßigen Abfahrts- und Ankunftszeiten einhält,

d) während der Dunkelheit ordnungsgemäß beleuchtet ist,

c) reinlich in Dienst gestellt und erhalten wird.

§ 31. Der Schaffer darf zum Aus- und Einsteigen nur an den vor-
geschriebenen Haltestellen halten lassen. Vor der Ankunft an einer Halte-
stelle hat er den Ramen derselben ^ewerls auszurufen.

Z 32. Er hat dafür zu sorgen, daß die bezüglichen Bestimmungen der
Verkehrsordnung genau eingehalten werden und zwar insbesondere:

1. er hat die Fahrgäste nicht eher einsteigen zu lassen, als bis das
Aussteigen beendet ist;

2. er ist berechtigt bezw. verpflichtet, den Fahrgästen Plätze anzuweisen;

3. ist ein Wagen mit der vorgeschriebenen Anzahl Personen besetzt, so
hat er die Schilder mit der Aufschrift „Besetzt" sichtbar zu machen und wei-
teren Personen den Eintritt zu verwehren;

4. in der Hauptstraße darf das Ein- und Aussteigen nur nach der der
Fahrbahn abgewendeten Seite erfolgen; im übrigen darf der Schaffner nur
auf der rechten Seite der Fahrtrichtung ein- oder aussteigen lassen. Bei
doppelgleisigem Betrieb sind die Plattformtürverschlüsse auf der linken Seite
der Fahrtrichtung einzuhängen.

Fahrgäste, welche seinen Anordnungen zuwiderhandeln, oder die Mit-
fahrenden belästigen, sind aus dem Wagen zu entfernen.

§ 33. Der Schaffner hat in der Regel den rechts zwischen Perron-
auftritt und der Wagentür Lesindlichen Stehplatz einzunehmen. Während
 
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