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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0591
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640

Der Verkehr auf der Friedrichsbrücke.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. Ianuar 1908 auf Grund des Z 366 Ziff. 10

R.-St.-G.-B.

Die Benutzung der Friedrichs- (neuen) Brücke durch geschloffene Abteilungen betr.

Einzige Bestimmung.

Fußgänger in geschlossenen Abteilungen dürfen die Brücke nicht im Tritt
passieren.

Dies gilt auch von Militärabteilungen.

Die Handhabung drr Strahenpoli;ri im Grbiete dss Heidel-

berger Sjadtwaldrs.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 23. Oktober 1880 auf Grund des §129 P.-St.-G.-B.^

§ 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.

Fass.v. § 1. Zum Hemmen der Fuhrwerke dars nur der hölzerne Radschuh oder
io. v. r Mücke verwendet werden.

§ 2. Das Fahren, Oterten unü Viehtreiben auf Fuß-, fowie auf Geh-
wegen ist untersagt.

§ 3. Das Verunreinigen der Wege, freien Plähe, Schutzhäuschen, sowie
der au den Wegen aufgestellten Tische und Bänke ist verboten.

8 4. IlebertretuN'gen der 88 I und 2 werden gemäh 8 366 Ziff. 10 R.-
St.-G.-B. an Geld bis zu 60 Mark ^oder mit Haft bis zu 14 Tagen, USber-
tretungen des 8 3 gemätz 8 129 P.-St.-G.-B. mit gleicher Strafe geahndet.

Drr Srhuh der öffenllichen Nnlagen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 9. Februar 1907 unter Aufhebung der ortspolizei-
lichen Vorschrift vom 19. Juni 1888, die Ordnung in den Anlagen, im Stadt- u.
Neptunsgartm, sowie auf dem Bismarckplatze betr., nebst den Zusätzen vom 4. Juni
1897 und 22. Sept. 1905 auf Grund des § 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B. und der

W 129, 144, 145 P.-St.-G. B.

Jn deu öffentlichen Anlagen der Stadt ist außer dem, was durch allgemeine
polizeiliche Vorschriften untersagt ist, insbesondere noch verboten:

§ 1. 1. Auf den Gehwegen zu reiten oder zu fahren, auch mit Fahrrädern;
ferner mit Droschken oder Autos aus den Gehwegen vor Wohnhäusern oder Hotels
vorznfahren.

2. Die Rasenplätze sämtlicher Anlagen, die Naseneinfassungen und Pflanzungen
zu betreten, die Einfriedigungen zu übersteigen oder zu beschädigen.

3. Pflanzen, Zweige, Blüten, Früchte usw. abzubrechen, Papierabfälle und dergl.
wcgzuwerfen.

4. Die Bassins zu verunreinlgen oder Himde darin zu baden.

Baiike, §lunst- uud andere Gegenstande zu Verunrernlgen, zubejchadtg^n,


von den ihnen anqewiesenen Plätzen zu verstellen.

6. Auf den Äänken herumzuliegen oder zu schlafen. Dieses Verbot erstreckt sich
auf alle öffentlichen Bänke im gauzen Stadtgebiet, sowohl auf dem rechten als auf
dem linken Neckarufer.

7. Vögel zu fangen oder Vogelnester auszuheben.

8. Mit Steinen zu werfen.

9. Das Hausieren mit Wareu jeglicher Art, insbesondere das Feilbieten von
Blumeu, Backwaren, Obst und dergl. im Stadtgarten sowie in allen städtischen An-
lagen und Gärten, welche durch ein besouderes Geländer abgegrenzt sind.

§ 2. Die Bankreihe in den Anlagen der Leopoldstraße unmittelbar längs des
Promenadenwegs, sämtliche Bänke in den Anlagen um die Peterskirche u. Johannis-
kirche, am Steigerweg, im Stadt- und Neptunsgarten sowie in den Gartenanlagen des
Vismarcks- nnd Mönchhofplatzes sind uur für Erwachsene und Kinder in Begleitung
ihrer Angehörigen oder Aufsichtspersonen bestimmt.

8 3. Dienftboten in Begleitung von Kindern dürfen in den Anlagen nur jene
Bänke benützen, welche nicht mit der Ausschrift „nur sür Erwachsene" versehen sind.
 
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