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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0603
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552

Für folgende Fahrten zahlt man, gleichviel ob
eine oder mehrere Personen fahren, als feste Taxe:

! Einfache

^ Fahrt hin

Hin-

und Rückfahrt

33. HirschgasseMichaelsturm über Handschuhsheim zurück



15


34. Ziegelhausen.

3



4



35. Ziegelhausen über die Fähre und Schlierbach zurück





oder umgekehrt.

4



5



36. Stift Neuburg ..

3



4



37. Stiftsmühle.

87 a. Jägerhaus.. . .

2

60

3

50

2

50

3

50

38. Schwetzingen oder Edingen oder Schriesheim oder





Neckargemünd.. .

6







38a. Schwetzingen oder Edingen oder Schriesbeim oder
Neckargemünd und zurück bei einer Fahrtoauer bis





zu 5 Stunden . ..





9



jede weitere vollendete halbe Stunde 75 Pfg.





mehr, bis zum Höchstbetrag von.





15



39. Bei ununterbrochener Fahrt über Neckargemünder
Eisenbahnbrücke und Ziegelhausen.









9



40. Kümmelbacher Hof.

7



9



Geht die Fahrt über die ilieckargemünder Eisen-





bahnbrücke und Ziegelhausen.

8



10



41. Neckarsteinach .

8







41a. Neckarsteinach und zurück bei Dauer der Fahrt





bis zu 6 Stunden ..





12



jede weitere vollendete halbe Stunde 75 Pfg.





mehr, bis zum Höchstbetrag von.





16



42. Rohrbach oder Kirchheim.

3



4



43. Wieblingen..

3



4



44. Wirtschaft zum „Siebenmühlental" ....
Bei Hin-und Rückfahrt Ks stündiger Aufenthalt.

3

!

!

4

50

Bei den Fahrten unter Z. 35, 39 und 41 a erhöht sich die Taxe mn 3 Mk., wenn
die Hin- oder Rückfahrt, und urn 4 Mk., wenn beide Fahrten über Schloß und
Wolfsbrunnen gehen.

Bei Fahrten mit Rückfahrt ist, soweit nichts Besonderes bestinrmt ist,
eine halbe Stunde Aufenthalt an jedenr Ler genannten Orte mit eingerech-
net. Wo mehrere Halteplätze genannt sind, kann Lie Aufenthaltszeit auch
auf einen Halteplatz vereinigt werden. Dei- längerem Aufenkhalte sind für
iede angefangene -VierteMunLe 50 Pfa weiter zu entrichten.

Jn Ler Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens crhöhen sich die oben-
genannten Taxen vorbehaltlich der Westimmnngen in § 23 Abs. 3 Drofchlen-
ordnung, welche auch hier finngemätze Anwendung finden, um die Hälfte.

VII. Schlitten-Taxen. Werden von den Droschkenbesitzern auf den Halteplätzen
Schlitten aufgeftellt G 2 der Droschkenordnung), so dürfen für die in Ziffer I bis IV
des Tarifs verzeichneten Fahrten nur die tarifmäßigenGebühren verlangt werden.

Für andere Schlittenfahrten, insbesondere für solche nach der Zeit, können die
Kutscher von den Fahrgästen einen Zuschlag in der Höhe der Hälfte der tarifmäßigen
Gebühr fordern.

VIII. AllgemeineBestimmung. Alle vorstehenden Taxvorschriften des Droschken-
tarifs gelten nur für Bestellungen, die anf den öffentlichen Halteplätzen oder bei den
auf der SLraße fahrenden Kutschern unmittelbar gemacht werden.

Bestellungen, die in der Wohnung des Kutschers erfolgen, unterliegen der freien
LZereinbarung.
 
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