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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0609
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558

§ 3. Ausmieten' von Nerchen an erwach'sene, des Fahrens tundige Per-
sonen ist gegen Erhebung folgender Taxen gestattet für

I. Kielboote II. Grönländer III. einrudrige IV. zweirudrige

Auslegerboote Auslegerboote

für 1 Stunde —.80 Mk. —.60 Mk. 1 Mk. 1.50 Mk.

für V2 Tag 3.- Mk. 2.50 Mk. — —

für 1 Tag 5.- Mk. 4.— Mk. — —

Mit Segel 20 Pfg. Znschlag für die Stunde.

Für Begleitung eines kschiffers bei Nachenfahrten sind außer oöigen
Taxen 20 Pfg per Stunde zu entrichten.

Z 4. Für Fahrten zu Schloßbeleuchtungen gelten solgende Taxen:
Einruderer für 3 Persouen ... 3 Mk.

Zeiruderer fnr 4 Personen ... 4 Mk.

sür jede weitere Person .... 1 Mk. mehr.

Z 5. Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Beglertung Ertr-achseuee
aufgenommen werden und sind taxfrei zu befördern.

Z 6. Das Wasserbaupersonal, sowie die Gendarmerie und Schutzmann-
schaft im Dienst hat die Verechtigung zu unentgeltlicher Ueberfahrt über den
Neckar.

ß 7. Jeder Schiffsführer hat ein Exemplar dieser Taxordnung stets bei
sich zu führen und auf Verlan'gen den Fahrgästen vorzuzeigen.

Z 8. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 150 Mark bestraft.

Verbranchssteuer-Ordnung und Verdrauchssteuer-Tarif
für dir Stadt Hridrlverg.*)

Beschluß des Bürgerausschusses bom 7. Dezember 1897 und Erlaß Großh. Mini-
steriums des Jnnern vom 21. Dezember 1897 Nr. 38601 sowie Vollziehbarkeits--

erklärung Großh. Landeskommissürs vom 29. Dezember 1897 Nr. 5370
unter Verücksichtigung der uach Bürgerausschuß-Beschluß vom 9. November 1904
und Staatsgeuehmigung vom 15. Dezember 1904 Nr. 53448 mit Wirkung vom
1. Januar 1905 an getroffenen Abänderung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. Dezember 1897.

Berbrauchssteuerordnung.

L. Allgemeines.

Z 1. Zu Gunsten der Stadtkasfe wird in hiesiger Stadt eine Ver--
brauchssteuer nach ^Mahgabe des angefchlossenen Tarifs, sowie nachftehender
Bestimmungen erhoben.

§ 2. Der Verbrauchssteuerbezirk nmfaßt die ganze städtische Gemarkung.

Die Grenzen desselben sind an geeigneten Orten durch Pfähle kenntlich
zu machen, welche die Jnschrift „Verbrauchssteuer-Wezirk Heidelbevg" und die
Bezeichnung der nächsten Erhebungsstelle tragen.

H 3. D:e Verbrauchssteuerpflrchtrgen Gegenstande durfen nur anf folchen
Straßen in bie ^Stadt eingebracht werden, welche an lErhebungsstellen
vorübersühren.

Die Erhebungsstellen, deren Zahl mindestelrs fünf betragen muß, werden
durch den Stadtrat bestimmt. Die Stratzen, welche für die Wefärderung ver-
brauchssteuerpflichtiger Gegenstände gesperrt stnd, müssen durch Verbottafeln
kenntlich gemacht werden, welche Lie nächste Erhebungsstelle an'geben.

So lange keine Erhebungsstelle in der Nähe des 'KIingentors errichtet ist,
ist es zwar gestattet, die von den Bergen südlich der Stadt herunterkommenden
steuerpfli.chtigen Gegenstände durch den Klingenteich nach der Stadt einzu-
sühren; dieselben müssen aber sofort bei der Stadtkasfe vorgezeigt und ver-
steuert werden.

*) Durch Beschluß des Bürgerausschusses vom 5. Januar 1903 wurden die
Bestimmungen der Verbrauchssteuerordnung nebst Berbrauchssteuertarif auf den
Stadtteil Handschuhsheim ausgedehnt.
 
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