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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0614
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Den Kühen werden die Kalbinnen, d. h. die zum ersten Male trächtigen
Rinder gleich gerechnet. Als Ferlel gilt jedes Schwein nnter 8 Kilo.

Kops, Füße, Eingeweide, Unschlitt nnd Hant ibleiben 'bei der Westimmnng
Les Schlachtgewichts außer Betracht; hinftchtlich der übrigen Tiergatürngen
fin'det ein solcher Abgug nicht statt.

§ 33. Wenn insolge von Meinnngsverschiedenheiten Zwischen dem
Steuerpflichtigen und denr Aufsichtspersonal über das Gechicht eines Tieres
dessen Abwägung ersorderlich wird und zu Ungunsten des' Steuerpflichtigen
aussällt, so hat dieser eine Waggebühr zu bezahlen, welche der Stadtrat irn
voraus sestsetzt. Diese Waggebühr dars nicht über 40 Psg. betragen.

Fleisch.

§ 34. Die bei handelsmäßiger Ausfuhr bon Fleischwaren aller Art zu
leiste'nde Rückvergütung -der Verbrauchssteuer beträgt 1 Psg. pro Kilogramm,
gleichgiültig, ob die Steuer bei der Einsuhr von lebendem Vieh oder von
Fleisch bezahlt worden ist.

s. Sirasen.

§ 35. Wer Lie Entrichtung von Verbrauchssteuern unterlätzt, versällt
— abgesehen von der Pflicht zür Nachzahlung der Abgabe — in eine Geld-
strase, welche dem viersachen und im Wiederholungssalle dem achtsachen Be-
trage der geschuldeten Abgabe gleichkomnrt.

Weist der Angezeigte nath, datz die Entrichtung der Abgabe nur aus
Versehen unterblieb, so kann auf eine geringere Ordnungsstrafe bis zu
höchstens zehn Döark erkannt oder je nach Umständen die Ordnilngsstrase
gänzlich erlassen werden.

Wer den zur Ueberwachung und Sicherung der Abgabe-Entrichtung er-
lassenen Vorschristen zuwiderhandelt, wird von einer Geldstrase bis zu 10
Mark getrofsen.

Auch der Versuch, die Bechilfe und die Begünstigung sind strasbar.

Die absichtliche oder fahrlässige Vorenthaltung der auf Wein und hier
gebrautein Bier beruhenden Verörauchssteuern wird auf gleiche Weise, wie
die Vorenthaltung Ler 'betreffenden Staatssteuern versolgt und abgewandelt.

I) Vollzug.

§ 36. Die zum Vollzug der gegenwärtigen Berbrauchssteuer-Ordnung
nötigen Anordnungen, insbesondere die Beftimrnungen über Errichtung
etwaiger neuer Erhebungsftellen und über die Dienstweisungen Ler die Ec-
hebung und Kontrolle der Verbrauchssteuer besorgenden Bediensteten hat der
Stadtrat zu erlassen. Auf die Verbrauchssteuern bezügliche Dienstweisungen
an die Schutzmannschaft hat er bei Großh. Bezirksamt zu beantragen.

§ 37. Ferner steht es dem Staütrat zu, die den Beamten und Be-
diensteten der Steuerverwaltung, der Eisenbahn und der lSchutzmannschast
sür Mitwirkung bei der Kontrolle und Erhebung der Verbrauchssteuer zu
leistenden Vergütungen mit den zuständigen Staatsbehörden zn vcreinbaren
und für Anzeigen von Uebertretungen der Berbrauchssteuer-Ordnung Be-
lohnnngen zu gewähren.

§ 38. Endlich bleibt dem Stadtrat überlassen, mit einzelnen Verbrauchs--
steuerpslichtigen Aversen oder eine von der Verbräuchssteuer-Ordnung ab-
weichende Kontrolle zu vereinbaren.

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