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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0617
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666

KÄMinfegor-Ordnung.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 10. Mürz 1888 in der Fassung vom 9. März 1889
auf Grund des 8 368 Ziff. 8 R.-St.-G.-B., K 23 der Kaminsegerordnung vom

29. November 1887.

Z 1. Jeder Schornstein, der zu einer gewöhnlichen Heizungseinrichtung
gehört, muß vier Mal in gleichen Zeitabständen vom 1. September bis 30.
April gereinigt werden. Alle Küchenknmine unterliegen überdies einer fünf-
ten Fegung, welche in den Monaten Juni und Juli vorzunehmen ist.

§ 2. Alle 2 Monate während' des ganzen. Jahres sind die Kamine zum
Gcfchästsbetrieb der Metzger, Färber, Hutmacher, Essig- und Leimsieder,
Tuchscheerer, lSeifensieder, der Wäschereien und Büglereien und ähnlicher
Gewerbebetriebe zu reinigen.

Z 2 a. Die Schmiede- und Schlosserkamine sinü Lehufs Prüfung des bau-
lichen Zustandes und Kontrollierung der Art der Benützun>g derselben jähr-
lich einer einmaligen Reinigung zu unterziehen.

Z 3. lAuster den durch 1 und 2 dieser Vorschrift und die Kaminfeger-
ordnung dom 29. Mobember l!887 ^vorgefch-riebenen regelmästigen Reinigungen
können auf Untrag des Kaminfegers, foifern es das Jnteresse Ler Feuersicher-
heit erfordert, in einzelnen Fällen noch> weitere regelmätzige Reinigungen
vom BeAirksamt 'vorgsfchrieben werden.

§ 4. Jn den Landgemeinden! ist die Reinigung üer Kamine in der Zeit
vom 1. Oktober bis 1. April von morgens 7 Ilhr bis abends 6 Uhr, in den
übrigen Monaten von mvrgens 6 Uhr bis aöends 7 Uhr vorzunehmen. So-
fern Beruf oder lBefchäftiMNg der beteiligten Hausbewohner es erforöern,
kann die Reinigung arof üeren Verlangen oder in deren Einverständnis auch
autzerhalb dieser Zeit vorgenommen werden.

Z 5. Für Reinigung und Be-sichtigung von Kaminen hat der Kaminfeger
folgende Taxen zu beanfpruchen:

Für das Neinigen

I. von deutschen oder steigbaren Kaumnen:

1) für ein einstöckiges Kamin (d. h. aus dem obersten

Stock durch den Dachraum führend)

. - 12 P fg.

2) für ein zweistöckiges Kamin ....

- - 18PM

3) für ein dreistöckiges Kamin ....

- - 24 Pfg.

4) für ein vierstöckiges Kamin ....

. . 30 Pfg.

5) für ein fünfstöckiges K-amin ....

. . 36 Pfg.

II. von russischerd Kaminen:


1) für ein einstöckiges Kamin ....

- - 15 Pfg.

2) für ein zweistöckiges Kamin ....

- - 24 Pfg.

-3) für ein dreistöckiges Kamim ....

. . 88Pfg.

4) für ein Vierstockiges Kamin ....


6) für ein fünfftöckiges Kamin ....

. . 50 Pfg.

III. für das Ausbrennen der Kamine:


1) bei einem einftöckigen Bau ....

1 Mk. 05 Pfg.

2) bei einem zweistöckigen Bau ....

1 Mk. 12 Pfg.

3) bei einem drei- oder mehrstöckigen Bau .

1 Mk. 25 -Pfg.

Für die Stellung des zum Ausbrennen erforderlichen Materials, soweit
es nicht von den Hausbe-Wohnern in zureichender Weise dargeboten wivd,
hat der Kaminfeger eine Züschlagstaxe von 20 Pfg. zu beanfpruchen, einerlei
ob das Kamin nur durch ein oder durch mehrere Stockwerke hindurch aus-
gebrannt wird.

IV. Der Kamiufeger hat zu beanspruchen für üas Reinigen von Fabrik-
kaminen Lei einer Heizfläche des Dampfkessels bis zu 10 Quadratmeter
eine Taxe von 2 Mk.,

von 10 bis 20 Qm.4 Mk.

von 20 Sis 40 Qm.6 Mk.

ülier 40 Qm.8 Mk.

^ Jn der Reinigun'g der Fäbrikkamine ist die Reinigung üer wagrecht vom
Kesfel nach dem Kamin führenden Fenerbezüge nicht inbegriffen. Für die
 
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