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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0618
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567

Prüfung eines neuerbauten und die Unterfuchuug eines solchen Fabrik-
kamines, üessen Reini-gung dem Eigentümer überlassen ist, hat der Kamin-
fegeu ohne Rücksicht auf üie Höhe Les Kamins eine Taxe von 2 Mk. zu
beanspruchen. Bei Neinigung und Besichtigung (Prüfung, Untersuchung)
von Fabrikkaminen außerhalb des Wohnortes des Kaminsegers erhäkt der-
selbe, wenn sie nicht gelegentlich anderer Geschäfte vorgenommen werden
können, eine Ganggebühr nach Matzgabe von Zifser VI.

V. Für die nach Z 16 der Kaminfegerordnung vorzunehmende Unter-
fuchung der autzer 'Gebrauch gesetzten Kamine, mit Ausschlutz der Fabrik-
kamine, hat der Kaminfeger die gleichen Taxen, wie für eine Reinigung
Ler betr. Kamine zu beanspruchen.

VI. Der Kaminseger erhält von dem Bauherrn für die Untersuchung
eines neuerbauten Kamins bei einstöckigem Kamin einschlietzlich des Dach-
raums 30 Pfg.,

bei zwei- und dreistöckigen Kaminen ... 60 Pfg.

bei mehrstöckigen.90 Psg.

nnd autzerdem öei einer Befichtigung auherhalb Les Wohnorts des Kamin-
fegers, wenn fie nicht lgelsgentlich! von Kamin-Reinigungen vorgenommen
werden kann, bei einer Eutsernung bis zu 4 Kilometer einschlietzlich eine
Ganggebühr von mindestens 1 Mk., bei weiteren Entfernungen erhöht sich
die Ganggebühr für jeden angefangenen Kilometer um 20 Pfg. — Unter
Cutfernung ist die wirklichs räumliche Entfernung des Wohnorts vom Ort
der Vornahme des Gefchäfts, gemessen nach der beide Orte in kürzester Linie
verbindenden Straße, verstanden, also: der einfache Hinweg (nicht Hin- und
Rückweg). Werden mehrere Besichtigungen an einem Tage vorgenommen,
so ist nur eine Ganggebühr von den Bauherren gemeinsam zu entrichten.

VII. Die Taxe sür das Reinigen einer Hurte oder eines sogenannten
Rauchlochs beträgt 6 Pfg.

VIII. Hierbei wird noch bemerkt:

o) Oeffnen und Schlietzen der Klappen und Puhtürchen wird nicht be-
fonders vergütet.

b) Halbstöcke, Mansarden, Souterrains oder Keller zählen als Stock-
werke.

c) Der Kaminfeger hat sämtliche Reinigungsapparate zu stellen und den
Rutz aus den Kaminen herauszuschaffen.

ck) Das Begeheu Les Daches durch den Kaminfeger von einern Kamin
zum andern ist verboten.

§ 6. Diese Worschrist tritt mit dem 1. April 1888 sür den ganzen Amts-
bezir'k — Stadt HeidUberg und Landgemeinden — in Kraft. Mit diesem
Tage sind- die bezirkspolizeilichen Vorfchriften vom 29. Februar 1872 und
12. Dezember 1874 ausgehoöeu.

ß 7. Zuwiderhandlungsn gegen diese Vorfchriften werden gemätz 8 23
der Kaminfegerordnunig vom 29. November 1887 und § 368 Ziff. 8 R.-St.-
G.-B. bestraft.

Die folgmden Kehrbezirke sind mit folgenden Kaminfegermeistern besetzt:

1. Kehrbezirk Heidelberg I, umsassend den auf der südlichen Neckarseite
gelegenen Teil der Gemarkung Heidelüerg östlich der Grabengasse, der Marstallstraße
und des Marstalls, diese Straßen eingeschlossen, ferner das Gebiet südlich der Leo-
poldstraße (ausschließlich derselben) und östlich einer über die Höhe des Gaisbergs
und des Ameisenbuckels führenden Linie (mit Ausnahme des Speyererhofes, Schieß-
platzes, Kohlhofs und Kümmelbacherhofs) sowie den westlich der Marstallsiraße ge-
legenen Teil der Hauptstraße, der llntcren Neckarstraße bis zur Sophienstraße und des
Neckarstadens: Kaminfegermeister Otto Dubac in Heidelberg.

2. Kehrbezirk Heidelüerg II, umfassend den im Norden von der derzeitigen
Würzburg-Mannhetmcr Bahnlinie und im Osten von einer über die Höhe des Gais-
bergs und Aineisenbuckels führenden Linie begrenzten Teil der Gemarkung Heidel-
berg (einschließlich des Friedhoftales), serner deu nördlich der erwähnten Bahnlinie
gelegenen Teil der Rohrbacherstraße samt allen zum derzeitigen Haupt- und Güter-
 
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