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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0625
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574

b) Die unter n Ziffer 1—7 verzeichneten Gewerbetreibenden dürfen auch an
den drei höchsten Feiertagen (Ostersonntag, Pfingstsonntag,
Christtag) Gehilsen, Lehrlinge und Arbeiter beschäftigen bezw. ihre Verkaufs-
stellen offen halten, aber nur während dsr Stunden von 6—9 Uhr vormittags.
Jn Handschuhsheim nur während der Stunden von 6—8 Uhr vormittags.

Entschl. Den Milchhändlern in der Stadt Heidelberg ist es gestattet, am 1. Weihnachts-
d.B.-R. feiertag, Oster- und Pfingstsonntag, Gehilsen, Arbeiter und Lehrlinge statt wie bisher
v-14-in? ß—9 Uhr vormittags, van6 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags zu beschäftigen.

Durch Entschließung des Bezirksrats vom 24. Juni 1909 ist es auch den Milch-
händlern im Stadtteil Handschuhsheim gestattet, am I. Oster-, Pfingst- und Weih-
uachtsfeiertag Gehilfen, Arbeiter und Lehrlinge, statt wie bisher von 6—9 Uhr
vormittags, von 6 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags zn beschäftigen.

Zus. v. Das Austragen von Backwaren ist an den Tagen, denen durch die Anordnungen
25.VI1.7 Bezirksrats vom 17. Mai 1906 bezw. 25. JnU 1907 eine Freinacht folgt, d. i. ffm
Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeicrtag, bis vormittags 10 Uhr gestattet.

Abdg.v. An denjenigen Sonntagen, an denen die übrigen Gewerbetreibenden bis
7.VU.S8 7 Abends ihr Ladengeschäft offen halten dürfen (I. U. der bezirksamtlichen
Anordnung vom 24. Mai 1898) ist auch den Metzgern und Wurstlern der Verkauf
ihrer Waren für die gleiche Zeit gestattet.

Bektmg. e) Den Bierbrauereien und Bierniederlagen ist die Zusuhr von Bier und Roh-
d-Gv-B.- esZ an Massenabnehmer (Wirte, Vereine und dergl.) und ebenso den Eishändlern die
17XII s Versorgung ihrer Kundschaft mit Roheis an allen Sonn- und Festtagen mit Aus-
nahme des ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertages in der Zeit von 6—11 Uhr
vormittags gestattet.

Handelsgewerbe der Barbiere und Friseure.

1. Auf Grund von Z 105 d, 41 ^ der Gewerbeordnung und gemätz
Art. III Ziff. 2 der Wollzugsberordnung hierzu wird beAirksamtlich verfügt:

Die fünf Stunden, während welcher in den Verknufs --
gefchäften der Barlliere und Friseure Gehilfen, Lehr-
linge und Arbeiter Leschästigt werden dürfen, und ein Verkehr in
offenen Verkaufsftellen stattsinden darf, wird für die Stadt
Heidelberg für das ganze Jahr auf 7 bis 9 Uhr vor-
mittags und 11 bis 2 Uhr feftgesetzt.

8.

Die sämtlichen unter III -V derzeichneten Ausnahmen werden an die
Bedingung geknüpft, Lah im handelsgewerblichen Teil der betr. Betriebe
Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter über die in 17V oben festgesetzten Stunden
hinaus nur dann beschäftigt werden dürfen, wenn jeder derselben:

1. entweder an jedem zweiten Sonntag von movgens 8 Uhr bis abends
8 llhr,

2. oder in jeder zweiten Woche an einem Werktag volle 24 Stunden von
der Arbeit freigelassenl wird.

IV.

Am Oster- und Pfingstsonntage, sowie am ersten Weihnachtsseiertage
dürfen, abgesehen von den Ausnahmen unter II 8 Ziff. 2 und III d Ge-
hilsen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe überhaupt nicht beschäf-
tigt werden.

Jnsoweit eine Weschäftigung von Gehilfen, Lehr-
lingen und Arbeitern im Handelsgewerbe nicht zu-
lässig ist, darf ein Gewerbebetrieb in osfenen Ver-
kaufsstellen überhaupt nicht stattfinden.

Die Läden und sonstigen Verkaufsstellen sind
auher der zugelassenen Berkaufszeit geschlossen zu
h a I t e n.

V.

Festtage im Sinne obiger Anordnungen sind: Neujahr, Ostermontag,
Hiinmelfahrtstag, Psingstmontag, Christtag und Stephanstag, serner in
Gemeinden, in welchen die katholische Konfesston Pfarrechte hat, der Fvon-
heichnamstag und in Gemeinden, in welchen die evangelische Konfeffion
Psarrechte hat, der Charfreitag.
 
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