Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0626
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
575,

Die Sonntagsruhe in der Industrie.

Bezirksamtliche Anordnung vom 23. März 1895 Nr. 10612.

Es dürfen, soweit nicht Ausnahmen vom Verbote der Sonntagscrrb-eit
ausdrücklich zngelassen sinb, vom 1. April 1895 an nach 8 105 d 'Abs. 1
Gewerbeordnnng im Wetriebe von Bergwerken, Salinerr, Aufbereitungs-
anstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken-, Fabriken und Werk-
stätten, von Zimmerplätzen und anderen Bauhösen, von Wsrften und
Ziegeleien, sowie bei Bauten aller 'Art Arbeiter an Sonn- und Festtagen
nicht beschäfttgt werden.

Die den Arbeitern zu -gewährende Ruhe hat mindestens für jeden Sonn-
und Festtag vierundzwanzig, für Zwei auseinander folgende Sonn- und
Festtage sechsunddreitzig, sür das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest acht-
undvierzig Stunden zu dauern. Die Nuhezeit ist von zwölf Uhr nachts
zu rechnen und muß bei zwei aufeinander folgenden Sonn- und Festtagen
bis 6 Uhr abends des zweiten Tages dauern. Jn Betrieben mit regel-
mätziger Tag- und Nachtschicht kann die Ruhezeit frühestens um sechs Ühr
abends Les vorhergehenden Werktages, spätestens um sechs Uhr morgens des
Sonn- und Festtages beginnen, wenn sür die auf den Beginn der Ruhezeit
folgenden vierundzwanzig Stunden der Wetrieb ruht.

Hierzu bemerken wir Folgendes:

1. Das in Z 105 d Abf. 1 enthaltene Verbot der Sonntagsarbeit gilt nicht
für die Land- und Forstwirtschast, den Gartenbau, den Weinbau, die Vieh-
zucht, den Geschäftsbetrieb der Apotheker, die Ausübung der Heilkunde und
der schönen Künste und die in 8 6 Abs. 1, Satz 1 der Gewerbeordnung be-
zeichneten Gewerbe.

Ferner sind krast besonderer Vorschrist von dem Verbot der Sonntags-
arbeit ausgenommen Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe, Musikausführun-
gen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen uüd sonstige Lustbarkeiten,
sowie Lie Werkehrsgewerbe 8 105 i.

2. Jn denjenigen Handelsgewerben, in welchen beim Ladenverkauf an
Len Waren Aenderungs- oder Zurichtnngsarbeiten vorgenommen werüen
(Gewerbe der Fleitzcher, Hutmacher, Blumenhändler, Ilhrmacher und dergl.),
ist die Beschäftigung mit diesen Arbeiten als Befchästigung im Handels-
gewerbe zu betrachten und Leshalb an Sonn- und- Festtagen während der für
Las betreffende Handelsgewerbe sreigegebenen Zeit gejtattet.

3. Verboten ist an Sonn- und Festtagen jede Art der Beschäftigung
von Arbeitern „im Betriebe" der unter 8 105 b Abs. 1 fallenden Gewerbe,
also im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitrmgsanstalten, Brüchen
und Grnben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, don Zimmer-
plätzen und Bauhösen, von Werften und Ziegeleien.

Durch die Worte „im Betriebe" ist zum Ausdruck gebracht, Laß da-s Ver-
bor riicht nuc räumlich für Lie Getriebsstätte, in welcher sich der betreffende
Gewerbebetrieb regelmäßig abzuwickeln pflegt, fondern für jede zu Lem
Gewerbebetrieb gehärige Tätigkeit gelten soll. So dürfen z. B. Monteure,
Schlosser-, Glaser-, Maler-, Tapeziev-, Barbiergehilfen während öer Sonn-
tagsruhe auch außerhalb der Betriebsstätte nicht beschäftigt werden, soweit
nicht etwa die betreffenden Arbeiten gemätz den Vorschriften der 88 105 o
bis k statthaft sind.

4. Das Verbot der Sonntagsarbeit gilt auch für „Bauten aller Art",
d. h. für Hoch-, Tief-, Wege-, Eisenbahn- und Wafserbauten, sowie für Erd-
arbeiten, sofern Liese nicht Ausflutz des land- oder forstwirtschastlichen Be-
triebes, des Weinbaues o-der Gartenbaues sind, ferner nicht nur für Neu-
bauten, sondern auch für Ausbesserungs- und Justandhaltungsar-beiten,
z. W. auch für das S cho rnstei n fegerge werbe.

5. Das Verbot der Sonntagsarbert gilt für gewerbliche Arbeiter im
weiteften Sinne, also nicht nur für Gefellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrik-
arbeiter und andere im Betriebe beschäftigte Handarbeiter, fondern auch für
Werkmeifter, Betriebsbeamte und Techniker.
 
Annotationen