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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0628
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gelassen werden können, so Lürfen jugendliche Arbeiter in diesen Betrieben
nuch zu den zulässigen Sonntugsarbeiten nur insoweit herangezogen werden,
als diese Beschästigung nus Grund- des ^ 139 gjder des § 139 u nn Sonn-
und Festtngen ausdrücklich gestattet ist.

M Ausnahmen krast gesetzlicher Vorschrist. (Z 105 c.)

1. Unter diejenigen Arbeiten, auf die das Verbot der Sonntagsarbeit
krnst Gesetzes keine An-wendung sindet, werden im § 105 e an erster Stelle
solche Arbeiten gerechnet, die in Notsällen oder inr öfsentlichen Jnteresse
unverzüglich lvorgenommen werden müssen. Zu den Arbeiten in „Notfällen"
gehören solche Arbeiten, die zur Beseitigung eines Notstandes oder zur Ab-
wendung einer -Gefahr sofort Vovgenommen werden müssen, ferner aber auch
dringende Arbeiten, die durch Todessälle, Ertrantungen, unvorhergesehene,
erhebliche geschästliche Zwischenfälle w. erforderlich werden und nicht wohl
auf den nachfolgenden Werktag verschoben werden tönnen, dagegen kann
nicht etwa schlechthin die Erledigung eiliger Adbeiten hierher gerechnet
werden. — llnter „ösfentlichem Jnteresse" tst nicht nur das Jnteresse des
Staates oder der Gemeinde, sondern auch dasjenige des Publikums zu ver-
stehen.

2. Die Befugnis, ReinigungS- und Jnstandhaltungsarbeiten, durch die
der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremderi- Betriebes bedingt
ist, Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Wetrie-
bes abhängig ist, sowie solche Arbeiten vorzunehmen, die zur Verhütung des
Verderbens don Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen
erforderlich sind, ist davon abhängig gemacht, daß dte genannten Arbeiten
nicht an Werktagen Vovgenommen werden können (Z 105 e ALsatz 1 Zisser
3 und 4).

Die Möglichkeit ihrer Vornahme an Werktagen ist nach den Umständen
Les einzelnen Falles und den besonderen Verhältnissen der einzelnen. Be-
triebe zu beurteilen. Die Besugnis zur Aussührung der bezeichneten Ar-
beiten wird für den einzelnen ^Gewerbetreiöenden nicht schon daöurch aus-
geschlossen, daß andere Mtriebe derselben Gattung, deren Einrichtungen
indessen wesentlich verschieden sirrd, der Sonntagsarbeit nicht Ledürfen. Wohl
aber sinden die Bestimmungen keine Anwendnng, wenn und sobald es dem
Gewerbetreibenden möglich ist, ohne erhebliche Unzuträglichkeiten sür den
Betrieb oder Lte Arbeiter und ohne verhältnismätzige Opser sich so einzu-
richten, daß er ohne Sonntaasarbeit auskommen kann.

3. Die Bestimmungen dev K 105 c finden auch auf solche Betriebe An-
wendung, sür die nach Len §§ 105 0 bis ü Lesondere Ausnahmen zuge-
lassen sind.

4. Werden Arbeiter au Sonn- und 'Festtagen mit Arbeiten beschäftigt,
die kraft gesetzlicher Borschrist zulässig sind, so müssen die Geluerbetrei-Lenden
in das in § 105 e Abj. 2 bezeichnete Verzeichnis sür jeden einzelnen Sonn-
unü Festtag, an dem eine solche Weschästigung stattgesunden hat, die Zahl der
beschäftigten Arbeiter, Lie Dauer der Beschäftigung durch Angabe der Lage
der Arbeitsstunden, sowie der Art der Vovgenommenen Arbeiten eintragen.

Bei Eintragung der Art der vorgenornmenen Avbeiten genügt es —-
sosern es sich nicht um die Bewachung der Wetriebsanlagen, sowie um die
Beaussichtigung des Wetriebes hau>delt — nicht, die Arbeiten allgemein nach
der in den Zissern 1 bis 5 des Abs. 1 des § 105 c gegebenen Bezeichnung an-
zusühren. Vielmehr muß aus den Eintragungen die Art Ler Arbeit soweit
zu ersehen sein, daß beurteilt werden kann, ob sie unter die in diesen Zisfern
bezeichneten Arbeiten sällt.

Die Eintragungen müssen für jeden Sonn- und Festtag, wenn Lunlich,
spätestens am solgenden Wochentag vorgenommen w-erden.

5. Wä'hrenL die in 8 k05 c Abs. 1 unter den Zifsern 1, 2 und 5 Lezeich-
neten Arbeiten ohne Beschränkung vorgenommen wevden können, müssen Len
Arbeitern, die mit den unter den Ziffern 3 und 4 bezeichneten?lrbeiten an

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