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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0630
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579

Auf Grund des Z 105 o der Gew.-Ordg. wird zugelassen, daß in hiesiger Entschl.
Stadt an Sonn- und Festtagen in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März im
Bäckereigewerbe Arbeiter bis 9 Uhr morgens mit dem Austragen von Backwaren ig. g. gi
beschästigt werden dürfen.

2. Jm K o nd ito re i gew e röe ist die Beschästigung bon Arbeitern
an allen Sonn- unü Festtagen von 4 Uhr morgens bis 12 Uhr mittags
gestattet.

Während der den Arbeitern hiernach zu gewährenden Ruhezeit von
12 Uhr mittags an dürfen dieselben jedoch rnit der Herstellung und mit dem
Austragen leicht verderblicher Waren, die nnmittelbar vor dem Genuß
hevgestellt werden m-üssen (Eis, Cremes und dergl.), beschäftigt werden,
müssen aber in diesem Falle an einem der nächsten 6 Werktage Von mittags
12 Uhr ab von jeder Arbeit freigelassen werden.

Außerdem ist jedem Arbeiter mindestens an jedem dritten Sonntage Lie
zum Besuche des Gottesdienstes erfordevliche Zeir frei zu geben.

Bemerkung. Zu 1 und 2 wird Folgendes bemerkt:

Für Betriebe, in denen sowohl Bäckerwiaren, als Konditorwaren herge-
stellt werden, ist die Beschäftigung solcher Arbeiter, die an Sonn- und Fest-
tagen ausfchließlich mit der Herstellung von Konditoreiwaren beschäs-
tigt werden, nach de:r Bestimmungen für Konditoreien, die Weschäftigung Ler
übrigen Avbeiter na-ch den Bestimmungen sür Bäckereien zu regeln.

Als Bäckerwaren ist dasjenige Backwerk zu behaudeln, welches herkomm-
lich unter VerwenLung vou Hese oder Sauerteig hergestellt wird.

3. Jm Fleischergewerbe ist die Beschäftigung von Arbeitern an
allen Sonn- und Festtagen,

und zwar in der Zeit vom 1. April bis 30. September von (45 Uhr
bis 9 Uhr vormittags, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März von
^46 Uhr bts 9 Uhr vormittags

gestattet.

Wenn Lie Sonntagsaröeiten länger als drei Stunden Lauern, so sind
die Arbeiter entweder an jedem zweiten Sonntag von 6 Uhr morgens bis
6 Uhr abends oder an jedem dritten Sonrckag sür volle 36 Stunden von jeder
Arbeit sreizulassen.

4. Jm Barbier- und Friseurhan-Lwerk ist Lie BeschäftigungAbdg.v.
von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen, mit Ausna-Hme Les ersten v. 4
Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertages, bis 2 Uhr nachmittags ge-
stattet. Jm übri-gen —. das ist an den gewöhnlicheni Sonntagen von 2 Uhr
ab und an den genannten drei Feiertagen — ist sie nur insoweit gestattet,
als sie zur Bedienung von Damen im Hause und zur Vovbereitung theatra-
lischer Aufführungen ersorderlich ist.

Auf Grund des Z 41 b der Gew.-Ordg. und des Artikel 1 Ziffer 4 der VollzubZ-
Verordnung dazu vom 29. September 1900 wird für die Stadt Heidelberg, ern-
schließlich Handschuhsheim und Schlierbach, bestimmL: Am ersten Weihnachts-,

Oster- und Pftngstfeiertag darf ein Betrieb im Barbier- und Friseurhandwerk
nicht stattfinden; ausgenommen ist die Bedienung von Damen im Hause und
solche Verrichtnngen, welche zur Vorbereitung theatralischer Aufführungen erforder-
lich sind. Die völlige Betriebsruhe wird auch aus den Charsreitag und den Zus.v.
Fronleichnamstag ausgedehnt. so.vn.s

Wenn Lie Sonntagsarbeiten länger als Lrei Stunden dauern, so sind
die Arbeiter entweder an jedem dritten- Sonntag für volle 86 Stunden oder
an jedem zweiten Sonntag mindestenS rn der Zeit von 6 Uhr morgens üis
6 Uhr abends oder in jeder Woche während der z-weiten Hälfte eines Arbeits-
tages und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab von jeder Arbeit srei-
zulassen.

Außerdem ist Len Arbeitern an jedem dritten Sonntage die zum Besuche
des Gottesdienstes ersorderliche Zeit zu gewähren.

5. Jn B I u m en b i nde r e ie n ist Lie Beschäftigung von Arbeitern mit
dem Binden von Blumen, Winden bon Kränzen und dergl. während der sür

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