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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0631
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580

Bektmg.
d.Gr.B.-
Amtsv.
2. VII. 8

den Verkauf von Blumen in offenen Verknufsstellen freigegebenen Stunden
gestnttet, d. i. nn den Sonn- und Msttngen (mit Ausnahme des ersten Oster-,
Pfingst- und Weihnachtsfeiertags) unbeschränkt mit Ausnahme der Stunden

nachtsfeiertage von 6 dis 9 Uhr vormittags.

Am Sonntag!vor Allerheitigen ist die Weschäftigung von Arbeitern auch
während der Stunden des vormittägigen Hauptgottesdienstes gestattet.

Wenn die Arbeiten länger als Lrei Stunden dauern, so sind die Arbeiter
entweder an jedem dritten Sonntag ftir volle 36 Stunden oder an jedem
zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends
oder in jeder Woche während der zweiten Hülfte eines Arbeitstags und zwar
spätestens von 1 Uhr nachmittags ab von jeder Arbeit sreizulassen.

6. Jn B a d e a n st a I t e n^ welche das ganze Jahr hindurch betrieben
werden, ist die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- uwd Festtagen
bis nachmittags 2 Uhr, in den nur während der warmen Jahreszeit betriebe-
nen Badeanstalten (Flußbäder) den ganzen Tag gestattet.

Jn Badeanstalten, welche nicht bloß in der wärmeren Jahreszeit betrie-
ben werden, sind die Arbeiter, wenn die Sonntagsarbeiten länger als drci
Stunden Lauern, entwe'der an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden
oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens
bis 6 Uhr abends oder in jeder Woche während der zweiten Hülfte eines Ar-
beitstages und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab von jeder Arbeit
sreizulassen. Außerüem ist den Arbeitern an jedem dritten Sonntag die zum
Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.

Auf Badeanstalten, welche zu Heilzwecken bestimmt sind, finden, wie auf
Heilanstalten überhaupt die Bestimmungen der Gewerbeordnung über die
Sonntagsruhe keine Anwendung.

7. Für photographis chs Anstalten wird aus Antrag sämtltcher Bsrufs-
photographen der Stadt Heidelberg für deu Stadtbezirk angeordnet, daß vom
1. Juli 1908 ab an den Sonn- und Feiertagen von 2 Uhr nachmittags an völlige
Betriebsruhe gilt.

Am ersten Oster-, Psmgst- und Weihnachtsseiertag sowie am Fronleichnams-
und Charfreitag darf ein Betrieb in phowgraphischen Werkstätten überhaupt nicht
stattfinden. Dagegen dürfen an deu letzten 5 Sonntagen vor Weihnachten, am sog.
weißen Sonntag und an den in die Zeit der Frühjahrs- und Herbstmesse sallenden
4 Sonntagen die photographischen Anstalten bis nachmittags 5 Uhr geöffnet sein.

Eine Beschäftignng von Gehilfen darf an Sonn- und Feiertagen nur insoweit
stattfinden, als die photogrnphischen Anstalten sür das Publikum offen gehalten
werden dürfen. Wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, so sind
die Gehilfen entweder an jedem dritten Sonntag sür volle 36 Stunden oder an jedem
zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder
in der Woche ivährend dsr ziveiten Hälfte eines Arbeitstages und zwar spätestens von
1 Uhr ab von jeder Arbeit frei zu lassen.

Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind die Betriebe der sog. Moment-
vhotographen auf Markten, Juxplätzen und an Ausslugsorten. Auch dürfen zu
dm Zeiten', tvährend welcher die photographischen Anstaltm geschlossen sein müssen,
anßerhalb der Ateliers Aufnahmen gemacht werden.

8. Jn W a s se r v e r s o rg u n >g s a n st a l t e n wird die Beschäftigung
von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen nnt Arbeitern gestattet, welche
für den Betrieb unerläßlich sind.

Wenn die Sonntagsarbeiten in derartigen Anstalten mit bloßem Tages-
betrieb länger als drei Stunden dauern, so sind die Arbeiter entweder an
jedem dritten Sormtag für volle 36 Stunden oder an jedeur zweiten Sonn-
tage mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder in
jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages und zwar späte-
stens Von 1 Uhr nachmittags ab von jeder Arbeit freizulasseu.

Auherdem ist den Arbeitern, wenn dieselben durch die Sonntagsarbeiteu
am Besuch des Gottesdienstes behindert werden, an jedem dritten Sonntag
die zum Besuche des Gottesdienftes erforderliche Zeit srei
 
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