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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0633
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582

Dabei wird noch Lemerkt, Laß Arbeiter, welche auf Grund der Lben —
II L Ziff. 1—12 — erwähnten Ausnahmebestimmun-gen mit Sonntagsarbel-
ten beschäfti-gt werden dürfen, während der ihnen ausbedungenen Ruhezeit
auch nicht zu Arbeiten in dem etwa mit dem Betriebe verbundenen Handels-
gewerbe herangezogen iverden dürfen.

Vrrkaufsstellen,

Bekanntmachung Gr. Bezirksamts vonr 1. April 1909 Nr. 24537IV.

Den Vollzug der Gewerbeordnung, hier den Achtuhr-Ladenschluß betr.

Mit Wirkung vom 1. April 1909 ab ergeht Bezirksamtliche Anordnung

betreffend:

den späieren Ladenschlrch (nach 8 Uhr abends) an einzelnen Tagen des Jahres

und die Ruhezeit der Angestellten.

I. Auf Grund von § 139 e der Gewerbeordnung dürfen Verkaufsstelten
für den geschäftlichen Verkehr an folgenden Tagen bis 9 Uhr abends ge-
öffnet fein:

1. alle Verkaufsstellen:

am Donnerstag und Samstag vor Ostern (Karwoche);
am Freitag und Samstag vor Pfingsterr;
am Mittwoch vor dem Fronleich.namsta.g;

vom 1. bis einfchließlich 24. Dezember täglich mit Ausnahme der
Sonntage und des 8. Dezember;
am letzten Werktag im Dezember;

2. außerde m:

die der Metzger des Stadtteils Neuenheim am Samstag vor dem Neuen-

heimer Kirchweihfest.

Da durch diese Festsetzung die Höchstzahl von jährlich 40 Tagen nicht er-
schöpft ist, bleibt die Bestimmung weiterer Ausnahmetage für etwaige
unvorhergesehene Fälle vorbehalten.

II. Auf Grund von ^ 139 ä Zifs. 3 der Gewerbeordnung finden die Be-
stimmungen des Z 139 e über die Gewährung einer Ruhezeit und einer Mittags-
pause für die in offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreib-
stuben (Kontore) nnd Lagerräumen beschästigten Gehilfen, Lehrlinge und
Arbeiter an den unter I ausgeführtea Tagen keine Anwendung.

Da durch diese Festsetzun>g öie Höchstzaht von jährlich 30 Tagen nicht er-
schöpft ist, bleibt die Bestimmung weiterer Ausnahmetage innerhalb der ge-
setzlichen Grenze sür etwaige unvorhergesehene Anlässe voübehalten.

Äußer an den ortspolizeilich bestimmten Tagen finben die Vorschriften
des Z 139 c der Gewerbeordnung serner keine Anwendung (Z 13911 Zifs.
lundS)

1. auf AröeitLN, die zur Verhütung -Les Veröerbens von Waren un-ber-
züglich vorgen-ommen werden müffen-;

2. für die Aufnahme der gesetzlich vor>geschriebenen Jnventur, sowie bei
Neueinrichtung un-d Umzügen.

Jm übrigen ist den Gehilfen, Lehrlingen un-d Arbeitern nach Beendigung
Ler täglichen Arbeitszeit eine nnunterbrochene Ruhezeit zu gewähren,
welche in hiesiger Stadt in Verkaussstellen, in denen zwei oder mehrere Ge-
hilscn und Lehrlinge 'üeschäftigt werden, sür diese mindestens 11 Stun -
den, sonst aber mindestens 10 -Stunden betragen muß. Ferner mutz
innerhalb der Arbeitszeit den Geh-ilsen, Lehrlingen und Arbeitern eine an-
gemessene Mittagspause ge-währt werden: sür Gehilfen, Lehrlinge und
Arbeiter, die ihre Hauptm-ahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle enthal-
tenden- Gebäudes etnnehmen, muß diese Pause mindestens ein und
eine halbe Stunde betragen.

III. Währeud der Zeit, iu der nach den Bestimmungen des Achruhrladen-
schlnsses und derBestintmnng unter Ziff.I dieser Anordnnng die Verkaufsstellen ge-
schlossensein mnssen (I), ist das Feilbieten von Waren aus Sffentttchen Wegen, Stra-
ßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Be-
stellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetrieb (§ 42, Abs. 1, Gew.-
 
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