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Dabei wird noch Lemerkt, Laß Arbeiter, welche auf Grund der Lben —
II L Ziff. 1—12 — erwähnten Ausnahmebestimmun-gen mit Sonntagsarbel-
ten beschäfti-gt werden dürfen, während der ihnen ausbedungenen Ruhezeit
auch nicht zu Arbeiten in dem etwa mit dem Betriebe verbundenen Handels-
gewerbe herangezogen iverden dürfen.
Vrrkaufsstellen,
Bekanntmachung Gr. Bezirksamts vonr 1. April 1909 Nr. 24537IV.
Den Vollzug der Gewerbeordnung, hier den Achtuhr-Ladenschluß betr.
Mit Wirkung vom 1. April 1909 ab ergeht Bezirksamtliche Anordnung
betreffend:
den späieren Ladenschlrch (nach 8 Uhr abends) an einzelnen Tagen des Jahres
und die Ruhezeit der Angestellten.
I. Auf Grund von § 139 e der Gewerbeordnung dürfen Verkaufsstelten
für den geschäftlichen Verkehr an folgenden Tagen bis 9 Uhr abends ge-
öffnet fein:
1. alle Verkaufsstellen:
am Donnerstag und Samstag vor Ostern (Karwoche);
am Freitag und Samstag vor Pfingsterr;
am Mittwoch vor dem Fronleich.namsta.g;
vom 1. bis einfchließlich 24. Dezember täglich mit Ausnahme der
Sonntage und des 8. Dezember;
am letzten Werktag im Dezember;
2. außerde m:
die der Metzger des Stadtteils Neuenheim am Samstag vor dem Neuen-
heimer Kirchweihfest.
Da durch diese Festsetzung die Höchstzahl von jährlich 40 Tagen nicht er-
schöpft ist, bleibt die Bestimmung weiterer Ausnahmetage für etwaige
unvorhergesehene Fälle vorbehalten.
II. Auf Grund von ^ 139 ä Zifs. 3 der Gewerbeordnung finden die Be-
stimmungen des Z 139 e über die Gewährung einer Ruhezeit und einer Mittags-
pause für die in offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreib-
stuben (Kontore) nnd Lagerräumen beschästigten Gehilfen, Lehrlinge und
Arbeiter an den unter I ausgeführtea Tagen keine Anwendung.
Da durch diese Festsetzun>g öie Höchstzaht von jährlich 30 Tagen nicht er-
schöpft ist, bleibt die Bestimmung weiterer Ausnahmetage innerhalb der ge-
setzlichen Grenze sür etwaige unvorhergesehene Anlässe voübehalten.
Äußer an den ortspolizeilich bestimmten Tagen finben die Vorschriften
des Z 139 c der Gewerbeordnung serner keine Anwendung (Z 13911 Zifs.
lundS)
1. auf AröeitLN, die zur Verhütung -Les Veröerbens von Waren un-ber-
züglich vorgen-ommen werden müffen-;
2. für die Aufnahme der gesetzlich vor>geschriebenen Jnventur, sowie bei
Neueinrichtung un-d Umzügen.
Jm übrigen ist den Gehilfen, Lehrlingen un-d Arbeitern nach Beendigung
Ler täglichen Arbeitszeit eine nnunterbrochene Ruhezeit zu gewähren,
welche in hiesiger Stadt in Verkaussstellen, in denen zwei oder mehrere Ge-
hilscn und Lehrlinge 'üeschäftigt werden, sür diese mindestens 11 Stun -
den, sonst aber mindestens 10 -Stunden betragen muß. Ferner mutz
innerhalb der Arbeitszeit den Geh-ilsen, Lehrlingen und Arbeitern eine an-
gemessene Mittagspause ge-währt werden: sür Gehilfen, Lehrlinge und
Arbeiter, die ihre Hauptm-ahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle enthal-
tenden- Gebäudes etnnehmen, muß diese Pause mindestens ein und
eine halbe Stunde betragen.
III. Währeud der Zeit, iu der nach den Bestimmungen des Achruhrladen-
schlnsses und derBestintmnng unter Ziff.I dieser Anordnnng die Verkaufsstellen ge-
schlossensein mnssen (I), ist das Feilbieten von Waren aus Sffentttchen Wegen, Stra-
ßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Be-
stellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetrieb (§ 42, Abs. 1, Gew.-
Dabei wird noch Lemerkt, Laß Arbeiter, welche auf Grund der Lben —
II L Ziff. 1—12 — erwähnten Ausnahmebestimmun-gen mit Sonntagsarbel-
ten beschäfti-gt werden dürfen, während der ihnen ausbedungenen Ruhezeit
auch nicht zu Arbeiten in dem etwa mit dem Betriebe verbundenen Handels-
gewerbe herangezogen iverden dürfen.
Vrrkaufsstellen,
Bekanntmachung Gr. Bezirksamts vonr 1. April 1909 Nr. 24537IV.
Den Vollzug der Gewerbeordnung, hier den Achtuhr-Ladenschluß betr.
Mit Wirkung vom 1. April 1909 ab ergeht Bezirksamtliche Anordnung
betreffend:
den späieren Ladenschlrch (nach 8 Uhr abends) an einzelnen Tagen des Jahres
und die Ruhezeit der Angestellten.
I. Auf Grund von § 139 e der Gewerbeordnung dürfen Verkaufsstelten
für den geschäftlichen Verkehr an folgenden Tagen bis 9 Uhr abends ge-
öffnet fein:
1. alle Verkaufsstellen:
am Donnerstag und Samstag vor Ostern (Karwoche);
am Freitag und Samstag vor Pfingsterr;
am Mittwoch vor dem Fronleich.namsta.g;
vom 1. bis einfchließlich 24. Dezember täglich mit Ausnahme der
Sonntage und des 8. Dezember;
am letzten Werktag im Dezember;
2. außerde m:
die der Metzger des Stadtteils Neuenheim am Samstag vor dem Neuen-
heimer Kirchweihfest.
Da durch diese Festsetzung die Höchstzahl von jährlich 40 Tagen nicht er-
schöpft ist, bleibt die Bestimmung weiterer Ausnahmetage für etwaige
unvorhergesehene Fälle vorbehalten.
II. Auf Grund von ^ 139 ä Zifs. 3 der Gewerbeordnung finden die Be-
stimmungen des Z 139 e über die Gewährung einer Ruhezeit und einer Mittags-
pause für die in offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreib-
stuben (Kontore) nnd Lagerräumen beschästigten Gehilfen, Lehrlinge und
Arbeiter an den unter I ausgeführtea Tagen keine Anwendung.
Da durch diese Festsetzun>g öie Höchstzaht von jährlich 30 Tagen nicht er-
schöpft ist, bleibt die Bestimmung weiterer Ausnahmetage innerhalb der ge-
setzlichen Grenze sür etwaige unvorhergesehene Anlässe voübehalten.
Äußer an den ortspolizeilich bestimmten Tagen finben die Vorschriften
des Z 139 c der Gewerbeordnung serner keine Anwendung (Z 13911 Zifs.
lundS)
1. auf AröeitLN, die zur Verhütung -Les Veröerbens von Waren un-ber-
züglich vorgen-ommen werden müffen-;
2. für die Aufnahme der gesetzlich vor>geschriebenen Jnventur, sowie bei
Neueinrichtung un-d Umzügen.
Jm übrigen ist den Gehilfen, Lehrlingen un-d Arbeitern nach Beendigung
Ler täglichen Arbeitszeit eine nnunterbrochene Ruhezeit zu gewähren,
welche in hiesiger Stadt in Verkaussstellen, in denen zwei oder mehrere Ge-
hilscn und Lehrlinge 'üeschäftigt werden, sür diese mindestens 11 Stun -
den, sonst aber mindestens 10 -Stunden betragen muß. Ferner mutz
innerhalb der Arbeitszeit den Geh-ilsen, Lehrlingen und Arbeitern eine an-
gemessene Mittagspause ge-währt werden: sür Gehilfen, Lehrlinge und
Arbeiter, die ihre Hauptm-ahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle enthal-
tenden- Gebäudes etnnehmen, muß diese Pause mindestens ein und
eine halbe Stunde betragen.
III. Währeud der Zeit, iu der nach den Bestimmungen des Achruhrladen-
schlnsses und derBestintmnng unter Ziff.I dieser Anordnnng die Verkaufsstellen ge-
schlossensein mnssen (I), ist das Feilbieten von Waren aus Sffentttchen Wegen, Stra-
ßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Be-
stellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetrieb (§ 42, Abs. 1, Gew.-