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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0635
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Wir machen die Jnhaber von offenen Verkaufsstcllen hicrdurch auf obige
Besümmungen erneut aufmerksam.

Bei weiteren Zuwiderhandlungen muß grichtliche Bestrafung (Vergehen nach
§ 146 Gew.-Ordg. herbeigesührt werden.

Die krollliche Feier der Sonn- und Festkage.

Landesherrliche Verordnung vom 18. Juni 1892 (Ges.- u. V.-Bl. S. 287). Abge-
ändert durch die landesherrl. Verordnungen vom 31. Juli 1896, (Ges,- u. V.-Bl.
S. 240, 8 3 Zusatz), vom 25. Juli 1898 (Ges.- u. V.-Bl. S. 369, 8 7), vom

з. August 1898 (Ges.- u. V.-Bl. S. 426,8 5 Abs. 4) und vom 22. Februar 1900 (Ges.-

и. V.-Bl. S. 461, tz6Absatz2). Erlassen auf Grund dss Z 366 Ziff.1 R.-St.-G.-B.

Allgemeine Bestimmung.

§ 1. Es ist untersagt:

1. An den Sonntagen und an solgenden gebotenen Festtagen: nämlich
am Neujahrstag, Ostermontag, Hinrmelsfahrtstag, Psingstmontag, Christtag
und Stephanstag, serner in Gemeinden, in welchen die katholi-sche Konses-
sion Pfarrechte hat, am Fronleichnamstag urrd in Gemeinden, in welchen die
eNangelische Konsession Pfarrechte hat, am, Charsreitag öffentlich zu arbei-
ten oder Handlungen vorzunehinen, welche geei-gnet sind, durch ihre Vor-
nahme an solchen Tagen ösfentliches Aergernis zu erregen, oder durch welche
der Gottesdienst oder andere religiöse Feierlichkeiten einer christlichen Kon-
session gestört werden könnenr

2. an folgenden Festtagen: nämlich am Dreikönigstag, Mariä Lichtmetz,
Josephstag, Mariä Verkündigung, Gründonnerstag, Charsreitag, Peter und
Paul, Mariä Himmelsahrt, Mariä Geburt, Allerheiligen, Mariä Empsäng-
nis geräuschvolle Handlungen vorzunehmen, welche geeignet sind, den Gottes-
Lienst oder andere religiöse Feierlichkeiten einer in der Gemeinde Psarrechte
besitzenden christlicheN' Konfession zu stören.

Vdg. v. Allgemeine Ausnahmen von den im ersten Absatz Ziff. 1 bezeichneten Verbots
20. u. 7 können hinsichtlich des Fronleichnamstags und des Karsreitags durch Entschließung
des Ministeriums des Jnnern bewilligt wsrden.

Arbeiten und HandluugLN, welche in Notsällen oder im össentlichen Jn-
teresse unDerzüglich vorgenmnmen werden müssen, sallen nicht unter dieses
Verbot.

Die im ersten Absatz Zifs. 1 bezeichneten geöoteneN' Festtage gelten auch
als Festtage im -Sinne der deutschen Gewerbe-Ordnung (vergl. § 105 a Abs.
2 daselbst).

§ 2. Arbeiten in Bergwerken, Fabriken, Werkstät-
ten, bei Bauten unddergleichen. Oessentliche Arbeiten im Be-
triebe von Bergwerken, Salinen, Ausbereitungsanstalten, Brüchen und Gru-
ben, bon Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, bon Zimmerplätzen und
anderen Bauhöfeu, von Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art
sind ausnahmsweise auch an Sormtagen uNd gebotenen Festtagen in folgen-
den Fällen zulässig:

1. Soweit die Be-schästiguna von Arbeitern an Sonn- und Festtagen nach
8 105 b Abs. 1 Ler Gewerbe-Ordnung gestattet ist;

2. wenn die Arbeiten den in 8 105 c Abs. 1 Zifs. 3 bis 5 der Gewerbe-
Ordnung bezeichneten Zwecken dienen, oder

3. wenn sie zu denjeuigen Arbeiten gehören, bei welchen gem-äß 8 105 cl
bis 1051 der Gewerbeordnung dnrch Beschluß des Bundesrats oder durch
Versügung der höheren oder unteren Verwaltungsbehörde die Beschä-ftigung
von dlnbeitern an Sonn- und- Feiertagen zu-gelassen ist.

Jed-och darf durch die Vornahme solcher Arbeiten eine Störung des
GotteSd-ienstes oder anderer religiöser Feierlichkeiten einer christlichen Kon-
fession nicht herbeigesührt werden.

§3. ArbeitenimHandelsgewerbe. Unter das Verbot der
öffentlichen Arbeiten im Handels-gewerbe (8 1 Zisf. 1 dieser Verordnnng)
fällt autzer dem nach 8 41 a der Gewerbe-Ordnung untersagten Gewerbebe-
triebe in osfenen Verkaufsstellen und dem nach- 8 55 a der Gewerbe-Ordnung
verbotenen Wandergewerbebetriebe (8 55 Abs. 1 Ziss. 1 bis 3 Ler Gewerbe-
 
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