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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0639
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zirkes (§ 139 k Abs. 2 a. a. O.) zu bestimmen, welchen besonderen Ansorde-
rungen die Sitzgelegenheit in Rücksicht aus die Zrchl der Personen, sür welche
sie bestimmt ist, sowie hinsichtlich ihrer Lage rmd Beschassenheit genügen mutz.

3. Die borstehen'den Bestimmungen treterr mit dem 1. April 1901 in
Krnft.

NechksverhälLniffe der gewrrblichen Mrbeiker und der Dienstboken»

L. Gewerbliche Arbeiter.

1. Auszug a u s der G ew e r b e o r d n u n g.

I. Allgemeine Bestimmungen.

(Bestimmungen über die Sonntagsruhe vgl. oben S. 572.)

§ 107. Minderjährige Personen dürscn, sowert reichsgesetzlich nicht ein
Anderes zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit
einem Arbeitsbuche versehen sind. Bei der -Annahme solcher Arbeiter
hat der Arbeitgeber das Arbeitsbuch einzusordern. Er ist verpflichtet, das-
selbe zu verwahren, auf amtliches Verlangeir vorzulegen und nach recht-
mäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses wieder auszuhändigen. Die Aus--
händigung ersolgt an den Vater oder Vormund, sofern diese es verlangen,
oder der Arbciter das sechszehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, andern-
salls an den Arbeiter selbst. Mit Genchmigung der 'Gemeindebehörde des im
§ 108 bezeichneten Ortes kann die Aushändigung des Arbeitsbuches auch an
die Mutter oder an einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den
Arbeiter erfolgen.

Auf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, finden
vorstehende Bestim'mungen keine Anwendung.

§ 108. Das Arbeitsöuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde
desjenigen Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt
hat, wenn aber ein solcher im Gebiete des deutschen Reichs nicht stattgefunden
hat, von der Polizeibehörde des von ihm zuerst erwählten deutschen Arbeits-
ortes kosten- und ftempelsrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag
oder mit Zustimünung des Vaters oder Vormundes; ist die Erklärung des
Vaters nicht zu beschasfen, oder verwcigert der Vater die Züstimmung ohne
genügenden Grund und zum Nachteile des Arbeiters, so kann die Gemein-de-
behörde die Zustimmung desselben ergänzen. Vor der Ausstellung ist nach-
zuweisen, dah der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht mehr verpflich-
tet ist, und glaubhast zu machen, daß bisher ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht
ausgestellt war.

§ 111. Bei dem Eintritte des Arbeiters in das Arbeitsverhältnis hat
der Arbeitgeber an der dasür bestimmten Stelle des Aröeitsbuches die Zeit

Lt der Benväsiigung, am EnLe



des Eintrittcs und die 'Arr oer rvepu-as

nisses die Zeit des Austrittes und, wenn die Beschäftigung Aenderungen er-
sahren hat, Lie Art der letzten Beschästigung des Arbeiters einzutragen.

Die Eintra-gungen sind mit Tinte zu bewirken und- von dem Arbeitgeber
zu nnterzeichnen. Sie dürfen nicht rnit einem Merkmale versehen sein, wel-
ches den Jnhaber Les Arbeitsbuches günstig oder nachteilig zu kennzeichnen
bezweckt.

Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen des
Avbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen
oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzuläfstg.

Z 113. Beim Abgange können die Ärbeiter ein Zeugnis über die Art
und Dauer ihrer Beschästigung fovdern. Dieses Zeugnis ist auf Verlangen
dcr Arbeiter auch aus ihre Führung auszndehnen.

§ 114. Aus Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Ein-
tragung in das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugnis
kosten- und stempelsrei zn beglaubigen.

§ 115. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbei-

Sie dürsen denselben keine Waren kreditieren. Die Verabsolgung vön
Lebensnntteln an die Arbeiter sällt, sosern sie zu einem die Anschasfungs-
 
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