Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0641
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
590

2. wenn L>er Arbeityeber oder seine Vertreter sich Tätlichkeiten oder groöe
Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörigen
zu Schulden kommen lassen;

3. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienangehörige
üerselben die Arbeiter oder deren Familienangehövige zu Handlungen
verleiten oder mit den Familienangehörigen der Abbeiter Handlungen
Legehen, welche wider die GeseHe oder die guten Sitten laufen;

4. wenn der Arbcitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in der
bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht sür ihre ausreichende
Beschästigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervorteilun-
gen gegen sie schuldig gemacht.

5. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der
Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei
Eingehung des Arbeitsvertrags nicht zu erkennen war.

Jn den unter Nr. 2 und 3 gedachten Fällen ist der Austritt aus der
Avbeit nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Tatsachen dem Ar-
beiter länger als eine Woche bekannt sind.

Z 124 a. Außer Len in 123 und 124 Lezeichneten Fällen kann jeder
dcr beiden Teile aus wichtigen Gründen vor Ablaus der vertragsmätzigen
Zeit und ohne Jnnehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Ar-
beitsverhältnisses verlangen, wenn dasselbe mindestens auf vier Wochen,
oder wenn eine längere als vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart ist.

8 124 b. Hat ein Gefelle oder Gehilfe rechtswidrigl die Arbeit ver-
lassen, so kann der Arbeitgeber als Entschädigung für den Tag des- Vertrags-
bruchs und jeden folgenden Tag der vertragsmätzigen oder gesetzlichen Ar-
beitszeit, höchstens aber sür eine Woche, den Betrag des ortsüblichen Tage-
lohnes (8 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883, Reichs-Ge-
setzblatt S. 73) fordern. Diese Forderung ist an den Nachweis eines Scha-
dens nicht gebunden. Durch ihre Geltendmachung wirü der Anspruch auf
Erfüllung des Vertrages und auf weiteren Schadenerfatz ausgeschlossen. Das-
selbe Recht steht dem Gesellen oder Gehilsen gegen den Arbeitgeber zu, wenn
er von diesem vor rechtmätziger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ent-
lassen worden ist.

Z 125. Ein Arbeitgeber, welcher einen Gefellen oder Gehilfen verleitet,
vor rechtmätziger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen,
ist dem früheren -Arbeitgeber für den entstandenen ^Schaden oder den nach
§ 124 b an- die Stelle des Schadenersatzes tretenden Wetrag als Selbstschuld-
ner lnitverhaftet. Jn gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Ge-
sellen oder einen Gehilfen annimmt, von dem er weitz, daß derselbe einem
anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet worden ist.

Jrn dem im -vorstehenden Absatze bezeichneten Umfang ist auch derjenige
Arbeiigeber mitvLrhaftet, welcher einen Gesellen oder Gehilfen, von dem er
weiß, üaß Lerselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet
ist, während der Dauer dieser Berpflichtung in der Beschäftigung behält,
sofern nicht seit -der unrechtmäßigen Lösung des Arbeitsverhältnisses bereits
vierzehn Tage verflossen sind.

III. Lehrlingsverhältnisse.
a) Allgemeine Bestimmungen.

§ 126. W-oraussetzung der Befugnis zum Halten von Lehrlingen ist
Besitz Ler bürgerlichen Ehrenrechte.

8 126a. Die Befugnis k-ann entzogen werüen wegen grober Pflichtver-
letzungerr gegen die anvertrauien Lehrlinge sowie wegen geistiger oder körper-
licher Gebre-chen.

§ 126b. Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre
schriftlich abzuschlietzen. Er mutz enthalten:

1. Die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen
Tätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll;

2. d-re Angabe der Dauer der Lehrzeit;
 
Annotationen