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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0645
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594

Z 4. Solchen Arbeitern, welche nicht in einem Gewerüeüetriebe nach
Z 2 Leschäftigt, aber aus der Wolksschule entlassen sind und das 18. Leüens-
jahr noch nicht zurückgelegt haüen, sowie allen sortbildungsschulpslichtigen
Schülern steht, sosern diese Arbeiter, bezw. Schüler Lie zum Besuche der
Gewerbeschule ersorderlichen, Lurch eine Prüsung nachzuweisenden Vor-
kenntnisse besitzen, der Eintriit in die Gewerbeschule beim Beginn^eines
Semesters srei. Sie hüben den Stundenplan der Anstalt pünktlich zu
beachten.

Der Austritt vor Vollendung des jeweiligen Jahreskurses ist nicht
gestattet.

Z 5. Solange ein Arbeiter die Gewerbeschule üesucht, ist er vom Besuche
des gesetzlichen Fortbildungsun terrichts entüunden.

Z 6. Jn außerordentlichenl iFällen kann der Gewerbeschulrat aus ein gut
begründetes schviftliches Gesuch vom Wesuche Ler Gewerbeschule oder einzelner
Fächer derselben dispensieren.

§ 7. Alle Schüler der Gewerüeschule haben die durch den Geweröe-
schulrat auszustellende Schulordnung pünklich zu Leobachten.

§ 8. Jeder Schüler hat sür jedes Jahr des Besuches der Gewerbeschule
7 Mark Schulgeld zu bezahlen.

Das Schulgeld wird in Halbjahresraten jeweils am Ansang des Se-
mesters oder im Falle Les Eintritts in die Schule während des Semesters,
sofort üeim Eintritt zurn Voraus erhoben.

Z 9. Jst ein Schüler dürstig und würdig, so kann ihm Ler Gewerbe-
schulrat aus entsprechenden Nachweis das Schulgeld nachlassen. Ebenso
werden ihm ersorderlichensalls die nötigen Schulmittel aus der Kasse der
Anstalt oder einer Stistung angeschafft.

Z 10. Die Arbeitgeber und Lehrmeister sind verpslichtet, ihren in die
Anstalt — wenn auch sreiwilltg — eingetretenen Arbeitern die Zeit zu ge-
währen, welche dieselbe nach dem sür ihre Jahresklasse gültigen, jeweils
vom Gewerbeschulrat seftgesetzt werdenden Unterrichtsplan sür den Besuch
der Gewerbeschule nötig haben, sowie ste während der Dauer Les Arbeits-
verhältnisses zum Schulüesuch anzuhalten. Letzterwähnte Verpflichtung liegt
auch den Eltern und Vormündern gewerbeschulpflichttger Arbeiter dann ob,
wenn solche, trotz des Arbeitsverhältnisses, tatsächlich noch der Familien-
gewalt unterworsen, insbesondere dem Haushalt der Eltern angehörig sind.

§ 11. Zuwiderhandlungen gegen das Statut seitens der Arbeitgeber,
Eltern und Vormünder, sowie seitens der Gewerbeschüler werden, soweit
gegen letztere nicht auf Grund der landesherrlichen Verordnung vom 16. Juli
1868 disziplinär eingeschritten wird, nach Matzgabe der bestehenden Gesetzes-
bestimmungen (§ 150 Zisf. 4 G.-O., Z 2 Les Gesetzes vom 15. Augrrst 1898)
geahndet.

8. Das Rerchsgesetz betr. Kinderarbeit in gewerblicherr Betrieben
vom 30. März 1903 (Auszug)

I. Mit dem 1. Januar 1904 ist das Reichsgesetz vom 80. März 1903, be-
treffend Kinderarbeit in gewerblrchen Betrieben (R. G. B. S. 113)^ in Krast
getreten. Das Gesetz beabsichtigt nicht, eine Aenderung in den bisher be-
stehenden reichsrechtlichen Bestimmungen über Kinderarbeit eintveten zu
laffen (z. B. Verbot der Kinderarbeit in Fabriken, Motorwerkstätten), son-
Lern will ergänzend neben diese treten. Es regelt die Beschäftigung von Kin-
dern in Betrieben, die nach der Gewerbeordnung als gewerbliche anzusehen
sind und zwar ohne Rücksicht Laraus, ob ein gewerblicher Arbeitsvertrag
vorliegt oder nicht, wie es auch nicht aus Seiten des Kindes die Eigenschast
emes gewerblichen Arbeiters voraussetzt. Dem Gesetz unterliegt also auch
die insbesondere in Ler Hausindustrie, aber auch sonst im Kleingewerbe viel-
sach vorkommende Beschästigung der Hauskinder im gewerblichen Betriebe
der Eltern. Beschäftigung im Sinne des Gesetzes ist auch die bloh gelegent-
liche Beschäftigung mit einzelnen Dienstleistungen (bezüglich Anzeigepflicht
und Anzeigekarten in üiesen Fällen s. unten VII.). Da es sich nur aus Kin-
 
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