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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0647
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der Tageszeit, zu der die Beschäftigung stattfinden soll, sowie der Namen
und des Alters der Kinder beim Bezirksamt einzureichen.

Eine Ausnahme kann nicht zugelassen werden für die sogen. Speziali-
tätcn-, Akrobaten-, Artistenvorstellungen, Zirkusaufführungen und ähnliche
Vorstellungen.

3. Jn Betrieben bon Werkstätten, in denen die Kinderarbeit nicht ver-
boten ist (s. H 4 oben Z. 1), im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben
dürfen Kinder unter 12 Jahren nicht beschäftigt werden. Kinder über 12
Jahre dürsen nicht zur Nachtzeit (8 Uhr abends bis 8 Uhr morgens) und
nicht vor dem Vormittagsunterricht und in der auf den Nachmittagsunter-
richt solgenden Stunde, nicht länger als 3 Stunden (während der Ferien 4
Stunden) beschäftigt werden; es ift eine mindestens zweistündige Mittags-
pause zu gewähren.

4. Jm Betriebe von Gast- und Schankwirtschaften dürfen Kinder unter
12 Jahren überhaupt nicht, Mädchen — also Mädchen unter 13 Jahren und
noch volksschulpflichtige Mädchen über 13 Jahren — nicht bei der Bedienung
der Gäste beschäftigt werdeu. Es ist also insbesondere auch das Kegelauf-
setzen durch Knaben unter 12 Jahren, auch für geschlossene Gesellschaften,
unzulässig.

Für die zulässige Kinderarbeit gelten die unter 3. aufgeführten Grcnzen.

5. Dieselben Beschränkungen (Ziffer 3) gelten für die Beschäftigung
von Kindern über 12 Jahren beim Austragen von Waren und bei sonstigen
Botcngängen in allen gewerblichen Betricben (einschließlich der unter Ziff. 1
genannten, wo eine andere Kinderarbeit verboten ist). Beschäftigung von
Kinderil unter 12 Jahrcn ist verboten. Für die ersten 2 Jahre nach dem
Jnkrafttreten des Gesetzes kann das Bezirksamt die Beschästigung von
Kindern über 12 Jahren beim 'Austragen von Waren und bei sonstigen
Votengängen bereits von Uhr inorgens ab und vor dem Vormittags-
ilnterricht gestatten. Die Beschäftigung vor dem Vormittagsunterricht darf
liicht länger als eine Stunde dauern. Von diescr Zulassung wird jedoch nur
für solche Orte und für solche Gewerbezweige Gebrauch gemacht, in denen
schoil bisher die Frühbeschäftigunig von Kindern mit dem Austragen von
Brot und bei sonstigen Botengängen üblich war.

6. An Sonn- und Festtagen dürfen fremde Kinder überhaupt nicht be-
schäftigt werden. Ausnahmen sind zugelassen, wie solgt:

o) Jn öffentlichen theatralischen Vorstellungen und sonstigen öffentlichen
Schaustellungen dürfen Kinder beschäftigt werden, wenn und soweit das Be-
zirksalnt es gestattet hat. (S. Z. 2.)

Für die Beschäftigung von Kindern über 12 Jahren beinl Austragen
von Waren, sowie für sonstige Botengänge gelten auch an Sonn- und Fest-
tagen die Bestimmungen wie für Werktagsarbeit (s. Z. 6), doch darf die Be-
fchästigung die Dauer von 2 Stunden nicht überschreiten lind sich nicht über
1 llhr mittags erstreckcn; auch darf sie nicht in der letzten halben Stunde vor
Beginn des Hauptgottesdienstes und nicht während desselben stattfinden.
Die landesrechtlichcn Vorschriften über Heiligung des Sonntags (Verord-
nung vom 18. Juni 1892) bleiben unberührt.

V. 1. Die Beschäftigung eigcner Kinder ist untersagt in Betrieben, in
denen gemäs; § 4 dcs Gesetzes (s. oben IV. Z. 1) fremde Kinder nicht be-
schäftigt werdcn dürfen und in den sogen. Motorwerkstätten (Werkstätten,
in dencn durch elementare Kraft — Dampf, Wasser, Gas, Elektrizität usw.
— bewegte Tricbwerke nicht bloß vorübergehend zur Berwendung lommen).
Die Beschästignng fremder Kinder in diesen Werkstätten ist bereits reichs-
rechtkich verboten.

2. Bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und andeg-en ösfentlichen
Schaustellungen dürfen auch eigene Kinder nicht beschäftigt werden; doch kann
das Bezirksamt bei solchen Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen
ein höheres Jnteresse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, Ausnahmen zn-
lassen (s. oben IV. Z. 2).

3. Jm Betriebe von Werkstätten, in denen die Beschästigung eigener
Kinder nicht verboten ist (s. Z. V Z. 1), im Handelsgewerbe nnd im Ver-
 
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