Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0652
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
601

Die Zahl der Vertreler jedes Teiles soll in der Regel nicht mehr als
drei betragen. Das Einigungsarnt kann eine größere Zahl von Vertretern
zulassen.

Ob die Vertreter sür genügend legitimiert zu erachten sind, entscheidet
das Einigungsamt nach sreiem Ermessen, jedoch werden der Regel nach die-
jenigen Personen als genügend legitimierte Vertreter zu gelten haben,
welche von dem anderen Teile als solche ausdrücklich oder stillschweigend an-
erkannt werden.

Crfolgt die Anrufung nur von einer Seite, so soll der Vorsitzende dem
anderen Teile oder dessen Stellvertretern oder Beauftragten Kenntnis ge-
ben und zugleich nach Möglichkeit dahin wirken, datz auch dieser Teil sich zuc
Anrufung des Einigungsamtes bereit findet.

Auch in anderen Fällen soll der Vorsitzende bei Streitigkeiten der in
Paragraph 34 bezeichneten Art aus die Anrufung des Einigungsamtes hin-
zuwirken suchen und dieselbe den Beteiligten bei geeigneter Veranlassung
nahelegen.

Der Vorsitzende ist befugt, zur Einleitung der Verhandlung und in de-
ren Verlaus an den Streitigkeiten beteiligte Personen vorzuladen und zu
vernehmen. Er kann hierbei, wenn das Einigungsamt gemäß Abs. 1 odsr
Abs. 6 dieses Paragraphen angerusen worden ist, für den Fall des Nicht-
erscheinens eine Geldstrafe bis zu einhundert Mark androhen. Gegen dis
Festsetzung der Strafe sindet Beschwerde nach den Bestimmungen der Zivil-
prozeßordnung statt.

Eine Vertretung beteiligter Personen durch deren allgemeine Stell-
vertreter (Paragraph 45 der Gewerbeordnung), Proknristen oder Betriebs-
leiter, ist zulässig.

Die Verhandlungen des Einigungsamtes sind öffentlich, falls dies von
beiden Teilen beantragt wird.

Gutachten und Anträge des Gewerbegerichtes.

8 46.

Gutachten und Anträge bezüglich gewerblichcr Fragen.

Gutachten über gewerbliche Fragen, welche von Staatsbehörden oder
von dem Stadtrate erfordert werden, sowie Anträge, welche bei Staatsbe-
hörden, Vertretungen von Kommunal - Verbänden oder bei den gesetzgeben-
den Korperschasren der Bundesstaaten oder des Rerches eingebracht werden
sollen, sind unter Leitung des Vorsitzenden von der Gesamtheit der Beisitzer
(Gesamt-Gewerbegericht) zu beraten und zu beschlietzen.

L. Kaufmannsgericht Heidelberg.

Auszug aus dem Reichsgesetz vom 6. Juli 1904.

Z 1 Abs. I. Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Dienst- oder Lehr-
verhältnisse zwischen Kausteuten einerseits und ihren Handlungsgehilfen oder Hand-
luugslehrlingen andererseits können bei vorhandenem Bedürfnisss Kaufmanns-
gerichte errichtet werden.

8 4. Auf Handlungsgehilfen, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder
Gehalt den Betrag von fünstausend Mark übersteigt, sowie auf die in Apotheken
beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge finden die Vörschriften dieses Gesetzes keine
Anwendung.

§ 5. Die Kaufmannsgerichte sind ohne Rücksicht aus den Wert des Streit-
gegenstandes zustündig sür Streitigkeiten der im 8 1 Abs. 1 bezeichneten Art, wenw
die Streitigkeiten betressen:

1. den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösnng des Dienst- oder Lehr-
verhältnisses sowie die Aushändigung oder den Jnhalt des Zeugnisses;

2. die Leistungen aus dsm Dienst- oder Lehrverhältnisse;

3. die Rückgabe von Sicherheiten, Zeugnissen, Legitimationspapieren oder
anderen Gegenständeu, welche aus Anlaß des Dienst- oder Lehrvsrhältnisses
übergeben worden siud;
 
Annotationen