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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0653
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602

4. die Arisprüche auf Schadenersatz oder Zahlung einer Vertragsstrafe wegen
Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen, welchs
dis unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände betreffen, sowie wegen
gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen in Zeugnisse, Krankenkassen-
bücher oder Quittungskarten der Jnvalidenversicherung;

5. die Berechnung und Anrechnung der von den Handlungsgehilfen oder
Handlungslehrlingen zu leistenden Krankenversicherungsbeirräge und Ein-
trittsgelder (W 53a, 65 des Krankenversicherungsgesetzes);

6. die Ansprüche aus einer Vereinbarung, durch welche der Handlungsgehilfe
oder Handlungslehrling für die Zeit nach Beendigung des Dienst- oder
Lehrverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt wird.

8 6. Durch die Zuständigkeit eines Kaufmannsgerichts wird die Zustündig-
keit der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.

Vereinbarungen, durch welche der Entscheidung des Kaufmannsgerichrs künftige
Streitigkeiten, welche zu feiner Zuständigkeit gehören, entzogen werden, sind nichtig.

tz 16 Abs. 1. Auf das Verfahren vor den Kaufmannsgerichten fiuden die Vor-
schriften der M 26 bis 61 des Gewerbegerichtsgesetzes mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß die Berufung gegen die Urteile der Kaufmannsgerichte nur zu-
lässig ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von dreihundert
Mark übersteigt.

§ 17. Das Kaufmannsgericht kann bei Streitigkeiten zwischen Kaufleuten
und Handlungsgehilfen oder Handlungslehrlingen über die Bedingungen der Fort-
fetzungen oder Wiederaufnahme des Dienst- oder Lehrverhältnisses als Einigungs-
amt angerufen werden. Auf die Zusammensetzung und das Verfahren des Eiuigungs-
amts finden die Bestimmungen der M 63 bis 73 des Gewerbegerichtsgesetzes ent-
sprechende Anwendung.

Z 18. Das Kaufmannsgericht ist verpflichtet, auf Ansuchen von Staatsbehörden
oder des Vorstandes des Kommunalverbandes, für welchen es errichtet ist, Gut-
achten über Fragen abzugebsn, welche das kausmännische Dienst- oder Lehrver-
hältnis betreffen.

Das Kaufmannsgericht ist berechtigt, in den bezeichneten Fragen Anträge an
Behörden, an Vertretungen von Kommunalverbänden und an die gesetzgebenden
Körperschaften der Bundesstaaten oder des Reichs zu richten.

Zur Vorbereitung oder Abgabe von Gutachten fowie zur Vorbereitung von
Anträgen können Ausschüsse aus der Mitte des Kaufmannsgerichts gebildet werden.

Diese Ausschüffe müssen, sofern es fich um Fragen handelt, welche die Jntereffen
beider Teile berühren, zu gleichen Teilen aus Kaufleuten (Z 14) und Handlungs-
gehilfen zusammengesetzt sein.

Das Nähere bestimmt das Statut.

Auszug aus dem Ortsstatut vom 25. November 1904.

tz 1. Für den Gemeindebezirk der Stadt Heidelberg wird ein Kaufmannsge-
richt mit dem Sitz in Heidelber-g errichtet.

§ 2. Das Kaufmannsgericht befteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertre-
tern desfelben und zwnnzrg Beisitzern.

Die Zahl der Stellvertreter des Vorsitzenden sowie die Zahl der Bei-
sitzer kann bom Stadtrat anderweit festgesetzt wevden.

Der Worsitzende und seine Stellvertreter sowie die Beisitzer werden auf
drei Jahre gewählt. Gerichtsmitglieder, deren Amtsdauer allgelaufen ist,
scheiden erst Lann aus, wenn ihr Nachfolger eingetreten ist.

8 31. Gutachten über Fragen, welche das kaufmännische Dienst- oder Lehrver-
hältnis betreffen, sowie Anträge, welche in Len beZeichneten Fra^gen einge-
bracht werden sollen, sind vom Vorsitzenden und der Gesamtheit der Beisitzer
(Gesamt-Kaufmannsgericht) zu beraten und zu beschließen.

ll'. Krankenversicherung der Arbeiter und Dienstvoten.

Reichsgesetz vom 15. Juni 1883 in der Fassung vom 10. April 1892.

1. Ilmfang der Krankenversicherungspflicht.

Die Krankenversicherungspflicht tritt hierorts kraft reichs- und landes-
gesetzlicher sawie ortsstatutarischer Vorschrift ein:
 
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