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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0659
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608

§ 3. Die Erteilung Les Unterrichts erfolgt in Lrei Jahreskursen. Jn
jodem Lerselben werden wöchentlich sechs obliMtorische Stunden gegeben.

Der fakultative fremdsprachliche Unterricht umsaßt in jedem Kurse zwei
Stunden in der Woche.

§ 4. Die Schule wird durch einen vom Stadtrat ernannten Aufsichtsrar
von neun Mitgliedern lgeleitet. Von diesen sind zwei aus der Handelskam-
mer, zwei aus dem Vorstand des kaufmännischen Vereins und zwei aus der
Kaufmannschaft zu ernennen. Außerdem ist der.jeweilige Vorstand der kauf-
männischen Fortbildungsschule Mitglied des Aufsichtsrats. Der Stadtrat er-
nennt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Z 5. Den Vorstanü sowie die Lehrer der kaufmännischen Fortbildungs-
schule ernennt nach Anhörung des Aufsichtsrats der Stadtrat, welcher dazu
jeweils noch die Genehmigung des Großh. Landesgewerbeamts einholen wird.

Z 6. Die Stadtgemeinde stellt die für die Schule nötilgen lltüume sowie
deren Heizung, Beleuchtung und Wedienung, und deckt eine evwaige Unzuläng-
lichkeit der eigenen Mittel der Schule durch Aufnahme des entsprechenden Be-
trags in den städtifchen Voranschlag. Alle Ausgaben der Schule werden aus
der Stadtkasse bestritten, welcher auch die Schulgelder, sowie etwaige Beiträge
anderer Kassen und Stiftungen, insbesondere die Zuschüsse der Staatskasse,
zufließen.

§ 7. Für jeden Schüler ist ein jährliches Schulgeld von 24 Mark zu ent-
richten. Dasselbe ist am Anfan-g eines jeden Trimesters zum Voraus und
zwar durch den Prinzipal zu bezahlen, welchem die etwaige Verrechnung mit
dem Schüler, bezw. dessen Vertretung'überlassen b-Ieibt.

§ 8. Alle Schülcr der kaufm-änn-ischen Fortbildungs^schule haben bie
Schulor-dnun>g sowie den Stundenplan pünktlich zu beachten.

Schulordnung und lStundenplan werden vom Aufsichts-rat fest-gestellt,
welcher dazu noch die Genehmigung des Großh. Landesgewerbeamts einholt.

Z 9. Die Prinzipale sind verpflichtet, ihren Leh-rlingen, bezw. Gehilfen
die Zeit zu gewähren, welche dieselben nach dem für ihren Jahreskurs gülti-
gen Stundenplan für den Besuch der kaufmännischen Fortbildun-gsschule nötig
haben, sie ferner binnen einer Woche nach dem Eintritt in- das Geschäft üem
Schulvorstand anzumelden und sie wahrend der Dauer der Beschäftigung
zum Schulbesuche anzuhalten. Letzterwähnte Verpflichtung liegt auch den
Eltern und Vormün-dern von Lehrlingen und Gehilfen, welche zum Besuche
der kaufmännischen Fortbildungsschule verpflichtet sind, dann ob, wenn solche,
des Beschäftigungs-verhältnisses ungeachtet, tatsächlich no-ch der Familienge-
walt unterworfen, ins-besondere dem Haushalte der Eltern angehöritz sind.

§ 10. Zuwiderhandlungen -gegen dieses Statut seitens der Prinzipale,
Eltern und Vormünder sowie seitens der Schüler werden n-ach Maßgabe der
bestehenden Gesetzesbestimmungen (§ 150 Ziff. 4 der Gewerbeordnung, § 2
des Gesetzes- vom 15. August 1898) gea-hndet.

§ 11. Dieses Ortsstatut tritt mit dem 1. April 1900 in Wirksamkeit.

Durch Beschluß des Bürgerausschusses vom 31. März 1905 und mit Geneh-
migung Großh. Ministeriums des Jnnern bezw. Großh. Unterrichtsministeriums
wurde obiges Ortsstatut ergänzt, wie folgt:

Das O-rtsstatut bom -22. Ja-nuar 1900, die Vauflmänn-ifchL Fo-r-tbildungs-
schulle (städtische Handelsjs-chüle) betreffend, wird auf die in hiesi-ger Städt
im Handelstzewebbe beschäftitzteü Gehillfen- und- Lehrlinge we-itblichen Ge-
schlechts, solan-ge ste nicht das 18. Lebensjahr zurückgeletzt haben, mit -Wirkung
von -Ostern 1905 an, aus welchen Zeit-punkt zun-ächst der unterstc Jahrestkurs
zur Einri-chtuntz gela-ntzt, während -die zwei oberen- Kurse aulf Ostcrn 1906
und auf Ostern 1907 eintzerichtet werden, Mit der Maßtzabe ausgedehnt,
d-aß diejenitzen- Mäd-chen, wclche einen eä-njährigen Lehrganig- m-it 18 wöchent-
li-chcn Ünterr-i-chisstuntden an der kautfm-ännilschen Fortbi-ldUngsls-chlullc des
Verems 'Frauenb-ildung-Frauenst-udium mit Erfalg zurückgetcgt haben, von
der Verp-flichtuntz zum Besüche 'der st-ädtischen Handell-s'schule befrcit sei-n
sollen, und datz be-i den -Mäd-che-n an Stelle des Stenotzraphie-Unterricht-s
nach Wahl die U-nterweisuntz tm Maschinenschreiben tritt.
 
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