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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0662
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611

VIII. Wer der gesetzlichen Verpflrchtung zur Abgabe e rner Ver-
mögenssteuererklärung nicht nachkommt oder in derselben wahr-
heitswidrige Angaben macht, verfällt neben der Nachzahlung der
hinterzogenenSteuereinerdem zeynfachen Betrage dieserStsuer
gleichkommenden SLrafe.

ö. Jn Bezug auf die Einkvmmensteuer.

Der Einkommensteuer unterliegt — vorbehaltlich der im Gesetze vorgesehenen
Ausnahmen und Beschränkungen — das gesamte in Geld, Geldeswertoder inSelbstbe-
nützung bestehende Einkommen, welches einer Person aus im Großherzogtum
gelegenen Grundstücken und Gebäuden, aus auf solchen Liegenschaften ruhen-
den Grundrechten und Grundgefällen, aus im Grotzherzogtum betriebener
Land- und Forstwirtschaft und den daselbst betriebenen Gewerben, aus öffent-
lichem oder privatem Dienstverhältnis, aus wissenschaftlichem oder künstleri-
schem Beruf oder irgend anderer gewinnbringenden Beschüftigung, sowie aus
Kapitalvermögen, Renten und anderen derartigen Bezügen im Laufe eines
Jahres zuflieht, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es von anderen Steuern
bereits getroffen wird oder nicht.

Dem Einkommen eines Steuerpflichtigen wird das Einkommen seiner
Ehefrau, sowie das aus dem Gesamtgut einer von ihm eingegangenen ehe-
lichen Gütergemeinschaft fließende Einkommen, ferner dasjenige aus dem
Vermögen seiner Kinder, soweit ihm an deren Vermögen die Nutznietzung zu-
steht, zugerechnet. Die Hinzurechnung des aus eigener Erwerbstätigkeit slie-
tzenden Einkommens der Ehefrau findet jedoch nur statt, wenn dieses den Be-
trag von 500 Mark jährlich erreicht.

Steuerpflichtig sind:

Natürliche Personen und zwar:

I. mit ihrem gesamten steuerbaren Einkommen:

1. Landes- und fonstige Reichsangehörige, welche im Sinne des Reichsge-
setzes dom 13. Mai 1870, die Beseitigung der Doppelbesteuerung betreffend,
ihren Wohnsih (Aufenthalt) im Grotzherzogtum haben und daselbst nach Z 2
jenes Gesetzes besteuert werden dürfen;

2. Reichsausländer, welche, ohne einen Wohnsitz und eine entfprechende
Besteuerung in ihrem Heimatsstaate nachweisen zu können, einen Wohnsitz
(Aufenthalt) im Grotzherzogtum haben, borausgesetzt, datz dies seit minde-
stens einem Jahre der Fall ist, oder aber, datz sie im Grotzherzogtum eine auf
Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben;

II. nur mit ihrem Einkommen aus im Grotzherzogtum gelegenem
Grundbesitze (einschließlich von Gebäuden) und den daselbst betriebenen Ge-
werben, sowie mit ihren Gehalts-, Pensions- und Wartegeldbezügen aus einer
badischen Staatskasse.

1. Landes- und sonstige Reichsangehörige, welche im Sinne des Reichsge-
setzes vom 13. Mai 1870, die Beseitigung der Doppelbesteuerung betreffend,
ihren Wohnsttz (Aufenthalt) nicht im Grotzherzogtum haben;

2. Reichsausländer, welche nicht unter I Ziffer 2 fallen.

L. Aktiengesellfchaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gewerkfchaf-
ten, Gesellschaften mit beschrünkter Haftung, sowie Konsumvereine — mit
Ausnahme derjenigen, welche vorwiegend den gemeirrschaftlichen Einkauf von
Wirtfchaftsbedürfnissen des landwirtschaftlichen Betriebs für die Vereinsmit-
glieder bezwecken — mit demjenigen Teile ihres steuerbaren Einkommens,
welcher ihrem Geschäftsbetrieb und ihrem Grundbesitze (einschlietzlich von Ge-
bäuden) im Grotzherzogtum entspricht.

Personen, Leren Einkommen (nach Abzug üer zum Erwerb und zur Er-
haltung desselben zu bestreitenden Auslagen, der auf dem Einkommen ruhen-
den Lasten und der von ihnen etwa zu entrichtenden Schuldzinsen) den Be-
trag von 900 Mark jährlich nicht erreicht, nnterliegen der Erukommensteuer
nicht. Auch sind Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche aus einer nicht-
 
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