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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0573
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507

Gebühre«-Taris sür die Gepäckbestätterei

am Bad. Hauptbahnhof in HeideLberg (auch giltig für die Main-Neckar-Bahn).

Die Gebühren, welche die Gepäckbeslätterei für die Bestellung des Reisegepäcks 2c.
und des Expreßgutes erheben darf, sind für das Bestättereigebiet*) Heidelberg wie
folgt festgesetzt:

I. Iür öcrs öes Hepäcks

vom Aussteige-Perron oder von der Gepäckniederlage nach der Stadt und umgekehrt:

1. für einen Koffer.30 ^

2. für mehrere Koffer, das Stück 20 I

3. für sonstiges Gepäck „ „ 10 I

Für ein einzelnes Stück darf eine Minimaltaxe von 20^ erhoben werden.

Für das Abladen und Abtragen des Gepäcks von dem Omnibus, Hotelsuhrwerken
niid Droschken nach dem Gepäckbureau, sowie für das Abtragen des Gepäcks von den
Zügen zu den Omnibus, Hotelfuhrwerken und Droschken und Aufladen derselben,
ferner für das Verbringen des Handgepäcks von einem Zuge zum andern rc., darf für
jedes Stück eine Gebühr von 10 ^ erhoben werden.

Lrpreßgut Vtrkehr -er Großh. Sadischen Sahn.

Gegenstände, die sich zur Beförderung im Packwagen eignen, werden mit den nach-
stehenden Ausnahmen bei den Gepäckabfertigungsstellen zur Beförderung als Expreß-
gut von und nach solchen Stationen der deutschen Eisenbahnen angenommen, die für
den Gepäckverkehr eingerichtet sind und zwischen denen in den Tarifen direkte Sätze
bestehen.

Das Expreßgut wird auf Eisenbahn-Paketadresse abgefertigt. Die Ausfüllung
der Eisenbahn-Paketadresse liegt dem Absender ob. Auf eine Eisenbahn-Paketadresse
können bis zu 5 Stücke abgeliefert werden.

Die Annahme ist ausgeschlossen:

a. hinsichtlich der im K 50 v 1, 3 und 4 der Verkehrsordnung verzeichneten
Gegenstände;

d. nach Stationen jenseits einer Grenzzollabfertigungsstelle;

e. wenn an dem Beförderungswege Orte mit getrennten Bahnhöfen gelegen sind,
zwischen denen von der Eisenbahn Gepäck nicht überführt wird.

Die im 8 50 6 der Verkehrsordnung verzeichneten Gegenstände werden unter
folgenden Bedingungen zur Expreßgutbeförderung zugelassen:

a. die Stücke müssen fest verschlossen sein;

d. der Jnhaltder Stückeund der Wert, welcher den Höchstbetrag für die zu zahlende
Entschädigung bilden soll, sind anzugeben und auf der Eisenbahn-Paketadresse zu ver-
merken.

Wird der Wert oder das Jnteresse an der Liefcrung auf mehr als 500 Mark an-
gegeben, so werden die Gegenstände zur Expreßqutbeförderung nicht angenommen.

Von Stationen innerhalb des deutschen Reichs nach badischen Stationen auf
schweizerischem Gebiet und umgekehrt kann Expreßgut nur im Verkehr mit Basel Bad.
Bahnhof ünd Schaffhausen Badische Bahn abgefertigt werden. Die Absender oder
Empfänger müssen dre Zollbehandlung persönlich oder durch Beauftragte bei den Zoll-
stellen der Bahnhöfe in Balel und in Schaffhauseu vornchmen lassen.

Jm Verkehr der auf schweizerischem Gebiet gelegeuen badischeu Stationeu unter
sich kann Expreßgut abgefertigt werden.

Ferner kann Expreßgut im Verkehr zwischen badischen Statioueu innerhalb^des
deutschen Reichs und den badischen Bodenseeuferstationen Dingelsdorf, Hagnau, Jm-
menstaad, Mainau, Nteersburg, Staad bei Konstanz, Untevuhldingen und Ueberlingen
Stadt, außerdem zwischen den auf schweizerischem Gebietgelegenen badischen Stationeu
Basel und Schaffhausen uud den genaunten Bodenseeuferstationen abgesertigt werdeu.

Bestättereiqebiet umiaßtDie Ltadt Heidelberg einschl. des Ltadtteils Neuenheim di-5
Nir Moltke- und Gcrbelsderitersrrane, ;mn Hause N'r. 63 der Zieqelhauser Landsrraße, zum Karlötor. ;uin
oriesemweg uud Schloßberq, zur erslen Biequug am .Nlinqenleichweg i beim WasserfaU l, zur Nlleenraße,
'mn Stei^erweq und zum'Fuhrhoslveg eiusäil. ,Ber Senduugeu nach deu in die Neueubeimer uno
^regelhäuser Landstraße vom Ber.re her einmliudeuden ^eitsnsiranen wird ein Zuschlag vvn 3 pro
rreuduug erhoben.»
 
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