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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0581
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Ziljammeustkllimg')

der

gesehtichen, Werordnungs-, HLezirks- und
Krtspokizeitichen Horschriften,

welche von allgemeiner WichLigkeit sind.

Das polizettiche Meldowesen in der Stadt Heidelberg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 7. Oktober 1904 auf Grund des Z 49 P.-St.-G.-B.
und der Verordnuug Großh. Ministeriums des Jnnern vom 8. Mai 1883 und
10. Dezember 1891 unter Aushebung der ortspolizeilichen Vorschrift vom
29. Juli 1884 und des 8 2 der ortspolizeilichen Vorschrift vom 18. März 1889,

betr. das Vermieten von Schlafstellen.

8 1-

Meldepslicht**).

Jedcr Em-, Um- oder Auszug in odcr aus einer hiesigen Wohnung muß
binnen drei Tagen gemeldet werden.

Vorübergehende Besuche von auswärtigen Verwandten oder Bekannten
sind meldefrei.

8 2.

Meldepflichtige Personen.

Verpflichtet zu den in 8 1 vorgeschriebenen Meldungen sind jeweils die-
jenigen, welche die ein- oder ausziehende Person als Mieter, Aftergrieter,

*) Eine Zusammenstellung sämtlicher Orts- u. Bezirkspolizeilichen
Vorschriften fnr die Stadt und den Bezirk Heidelberg, nebst einem Anhang,
enlhaltend eine Reihe weiterer im Bezirke geltender polizeilicher Vorschriften
und Anordnungen, im amtlichen Auftrag von Großh.Polizeikommissär Mitsch
herausgegeben, ist im Verlage von I. Hörning in Heidelberg erschienen.

Preis: geheftet Mk. 3.—, gebunden Mk. 3.50.

Ebenso ein Nachtrag mit den Ergänzungen nach dem Stande v. 1. April 1909

Preis: Mk. 1.20.

Ebenda ist erschienen:

Zusammenstellung der für die Stadtgemeinde Hcidelberg geltenden orts-
statutarischen Bestimmungen. Im Auftrage des Stadtrates heraus-
gegeben von Stadtrats-Sekretär Veith.

Preis: gehestet Mk. 2.—, gebunden Mk. 2.50.

**) Bei der polirritichen MeldklieUe öienenstraste stnd sämttiche tedipen nnd versteirateten
personen nedst Kinder, welche dahier Wohnun;) und Schlafftelle nehmen, oder hier ein- und
ausziehen, an- nnd abnnnetden. Die Ltudierenden, gleichviel, ob fte bei der hiesigen Univer-
sität eingeschrieben sind oder nicht, sowie die Iögtinge hiesiger Lehr- und Erziehungsanslallen,
sind von dieser Verpftichtnng nicht ansgenoinnren. Zugleich wird auf den hier victfach vcr-
brcitetrn Zrrtnm anfmerstlam gemacht, als ob cs genüge, wenn die Dienstbolen, (Aewerbs-
gehilsen und Lehrlinge, welche bei den Dienstherrschaften, Arbeilgebern und Lehrherren zugleich
auch Wohnung bezw. Schlafstellen haben, bei der aZemeinde- be?w. (Vrtskrankenstasse an- und
abgemetdct werden. Diese Personen sind doppett an- und abzumelden, sowohl bei der poU
leitichen MeldesteUe als auch bei den betretfendcn Krankrnkassen. Bei Einzügen stnd blaue
und bei Auszügen grünr Formulare zu verwenden. Unberührt bleiben die Bestimmungen über
die Meldungen zur Kranken- und Jnvalidenverstcherung.

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