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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0586
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518

tz 6. Die eneilre Crlaubnis erlischt beim Wohnungswechsel der Pflegemutter.
Bor einem solchen ist daher die Genehmigung zur etwaigen Fortsetzung des Pflege-
verhültnisses beim Armenrat unter Vorlage des Erlaubnisscheines nachzusuchen.

7. Die erteilte Erlaubnis kann zurückgezogen werden, wenn nachträglich
Umstände eintreten oder bekannt werden, aufgrund deren die Genehmigung hätte
versagt werden können, aber auch dann, wenn die Pflegemutter sich weigert, den
zur Beaufsichtigung Bestellten die verlangte Auskunft zn erteilen, oder wenn sie
deren Anordnungen nicht Folge leistet.

8 8. Wenn der Armenrat die Erlaubnis versagt, an Bedingungen knüpft
oder zurückzieht, steht es den Beteiliqten frei, hierüber die endgültige Entscheidung
des Großh. Bezirksamtes herbeizuführen.

8 9. Vom Armenrat wird jeder Pflegemutter eine Anweisung behändigt, in
der außer den Bestimmungen dieser Vorschrift Verhaltungsmaßregeln bezüglich
der Verpflegung und Erziehung der Kinder enthalten sind. Die Pflegemutter ist
verpflichtet, diese Anordnnngeu genau zu befolgen.

8 10. Die Pflegemütter sind verpflichtet, ein neu aufgenommenes Kind inner-
halb 8 Tagen nach Empfang des Erlanbnisscheines, auf Verlangen des Armenrates
auch vor Erteilung desselben, dem vom Armenrat bezeichneten Arzte zur Unter-
suchung vorzustellen. Sie haben sodann diese Vorstellung regelmäßig und zwar
von Kindern unter einem Iahr jeden Monat,
von Kindern von 1—2 Jahren jeden zweiten Monat,
von Kindern über 2 Jahre alle 6 Monate
zu wiederholen und bei dem vom Armenrate bezw. im Erlaubnisschein bezeichneten
Arzte zu bewirken.

Die Vorstellung hat an trockenen, nicht stürmischen oder rauhen Tagen zu
geschehen. Kann das Kind aus irgend einem Grunde nicht zur Vorstellung gebracht
werden, so hat dies die Pflegemutter unter Angabe des Hinderungsgrundes inner-
halb der oben bestimmten Zeit dem Arzte mit dem Ersnchen run Vornahme eines
Besuches in ihrer Wohnung mitzuteilen.

Kränkelt das Kind, so ist ohne Verzug die Hilse des Arztes anzurufen.

Der Arzt ist berechtigt, auch ohne Aüfforderung das Kind in der Wohnung
zu besnchen und sich über seinen Zustand und seine Unterbringung zu verlässigen.

Die Anordnungen dcs Arztes sind sorgfältig zu beobachten.

8 1t. Der Armenrat hat dnrch die von ihm angestellten Kinderpflegerinnen
und die von ihm beauftragten Mitglieder des Frauenvereins die Pflegesteller fort-
gesetzt besuchen und die Befolgung dieser Vorschrift und der Anweisung für Pflege-
niütter wie der ärztlichen Anordnnngen überwachen zu lassen. Die Pflegemütter
haben diesen Personen stets den Zutritt zur Wohnung und die Besichtigung des
Kindes zu gestatten, sowie die erforderlichen Auskünfte zu geben.

8 12. Wird das Pflegeverhältnis aufgegeben oder stirbt das Kind, so hat
die Pflegemutter binnen 8 Tagen beim Armenrat die Abmeldung unter Rückgabe
des Erlaubnisscheines zu bewirken. Geht das Kind in andere Pflege über, so ist
der Name und Wohnort der neuen Pflegemutter anzugeben.

8 18. Uebertretungen dieser Bestimmungen werden aufgrund des 8 98nP.-St.-

G.-V. an cEo viv zu



Mit


bis

tl"

.agen

bestra^t.

Die Hundsta.ve.

__ Gesetz vom 4. Mai 1896.

Auszug (s. Mitsch/!Orts- und Bezirkspolizeiliche Vorschriften S. 6, Verlag

von I. Hörning).

Die Hundstaxe beträgt in der Stadt Heidelberg 20 Mark und ist jeweils
in der Zeit vom l.—15. Znni zu entrichten.

Maszregeln gegen die Hundstvut.

Verordnung Großh. Acinisteriums dcs Inncrir vom 11. Mai 1876.

7luf (8rund des 8 89 dcs P.-Ot. G.-B. lvird verordnot:

8 i. Zllle uu öffoullickx'n Orton tx'findlickv, ülxr fockis Wockxu alle
Hundc müsieu um HuUo oinc mindcsicns 8 om im Durckuncsscr grosic, deu
 
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