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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0587
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519

Wohnort Lres Besitzers nngebenÄe Mnrke von Messing oder Messingblech
trngen. Es genügt, wenn nuf der Marke die Anfangsbuchstaben der Gemeinde
und des Amtsbezirks soweit angegeben werden, datz Verwechslungen ausge-
schlossen bleiben.

Die Marke soll am Halsbanb hängen, barf also aus das letztere nicht
vollständig aufgenietet werden^).

§ 2. Hunde, welche nicht die vorgeschriebene Marke tragen, werden —
vorbehaltlich der Bestrafung der Besitzer — eingefangen und, wenn sie bis
zum Ablaufe des zweiten folgenden Tages nicht von dem Besiher unter
Vorzeigen der Quittung über die an die Gemeindekasse geleistete Zahlung
ciner Gebühr voir 2 Mark abgeholt werden, getötet.

Die Auslösungsgebühren sind zur Deckung der Kosten für die Aus»
bewahrung und Verpflegung der gefangenen Hunde und zu Belohnungen für
das mit dem Vollzug der Verordnung betraute Aufsichts-Personal, welches
fiir das Einfangen jedes Hundes 50 Pfennig erhält, zu verwenden.

Dre Nufstcht auf Hun-e.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. Januar 1908 mit Abänderung vom 18. März 1909
auf Grund der 88 58 Ziff. 1, 103 P.-St.-G.-B.

8 1. Alle größeren Hunde — insbesondere Metzgershunde, Bernhardiner,
Neufundlander, !2eonberger, Doggen (deutsche, Ulmer, dänische), Buldoggen (nicht
Boxer), russische Windhunde, Rottweiler — müssen außer dem Hause mit einem
das Beißen wirksam verhindernden, wohlbefestigten Maulkorbe versehen sein.

Der Polizeibehorde bleibt es vorbehalten, auch für andere Hunde als die
unter Absatz 1 bezeichneten im Ginzelfalle den Maulkorbzwang anzuordnen.

8 2. Ausgenommen von dem Berbot des 8 1 stnd die Hunde, welche zur
Jagd oder Schäferei verwendet werden.

8 3. Das Mitbringen von Hunden auf den Friedhof, in die Neckarbade-
anstalten, in die Anlagen der hiesigen Stadt, auf die Messe, in öffentliche Dienst-
gebäude und in Räume, in denen Nahrungs- oder Genußmittel feilgeboten werden,
ist cbenso wie das Herumlaufenlassen von Hunden an diesen Orten verboten.

Jn öffentliche Wirtschaften — ausgenommen die Stadtgarten- u. Schloßgarten-
wirtschaft — dürfen Hunde nur mitgebracht werden, sofern sie an einer Leine oder
Kette verwahrt sind und der Wirt es gestattet.

8 4. Verantwortlich für die Beobachtung der vorstehenden Bestimmungen
ist der Eigentumer oder Besitzer eincs Hundes oder derjenige, dem der Hund
zur Beaufsichtigung anvertraut ist.

8 5. Zuwiderhandlungen werden gemäß 88 58 Ziff. 1, 103 P.-St.-G.-B.
mit Geldstrafen bis zu 10 Mk. bezw. bis zu 20 Mk. bestraft.

Abfuhr der Nbtrittstoffe.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. März 1881 in der Fassung vom 10. Iuli 189"
auf Grund des 8 87 a P.-St.-G.-B., 8 866 Ziff. 10 R.-St-G.-B.

I. Allgemeine Borschriften.

8 1. Dic Auswcchslung, Abfuhr, Entlccrung und Ncluigung dcr Ab-
tritttonnen wird, insolange die Stadtgemeinde diese Geschäfte nicht etwa selbst
übernimmt*) **), namens derselben gegen Erhebung der in anliegendem Taris
bczcichnctcn Gcbührcn durch cmcn Ilntcrnchmcr bcsorgt. Dcr Untcrnchmer,
bczw. dcsscn Vcrtrctcr, wclclx'r für die Erfüllung dicscr Vorschrift dcr Poli-
zcibchördc gcgcnübcr cinzustchcn hat, ist dcr lctztcrcn vem Stadtrat namhaft
zu machcn.

Das Glcichc gilt bczüglich dcr Rcinigung dcr Abtrittgrubcn.

Solltc dic Stadtgcmcindc das in Fragc stchcndc Gcschän scllfft übcr-
nehmen***), so hat sie der Polizeibehörde einen städtischen Bedunsteten zu

*) Auf Anjuchen des Besttzers lann aeftatlel werden, daß die Marke auf das Halsban^
aufgenielet wird. (M. d. I. vom Na Seplember 1880 Nr. 13961.)

**) Die Sladlgemcinde hal das Geschäft unterm i.Januar 1889 selbft übernon.men.

***) Ist geschehen unterm i. Ianuar 1>>^9.
 
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