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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0594
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526

werden strenge bestraft; Trunkenheit im Dienst zieht sofortige Entlassung
nach sich. Es ist dem Leichenpersonal bei Strafe der Dienstentlassung ver-
boten, Anforderungen an Geld oder anderen Dingen an die Hinterbliebenen
zu machen; ebensowenig darf dasselbe weder vor oder nach der Beerdigung
Essen oder Trinken beanspruchen, noch darf Lemselben solches verabreicht
werden.

Annahme von Gewinnanteilen bei Lieferungen in irgend einer Form
wird außer der etwaigen strafrechtlichen Verfolgung mit sofortiger Entlassung
geahndet.

Beschwerden gegen das Personal sind bei der Friedhof-Kommission anzu--
bringen.

§ 4. Bezüglich der Kosten für sämtliche Bestattungen ist die vom Stadt-
rat aufgestellte, dieser Vorschrift als Anlage beigefügte Taxordnung matz-
gebend.

Nach derselben werden für die Art der Bestattung 5 Klassen bestimmt.

Die Wahl der Klasse und der etwa weiter gewünschten autzergewöhnlichen
Leistungen ist von den Hinterbliebenen zu Lreffen, zu welchem Zweck der
Leichenordner denselben einen Bestellbogen, auf welchem die Taxen verzeichnet
sind, zur Ausfüllung vorlegt.

Bei Leichen, die nach auswärts verbracht werden, kommen die für den
einzelnen Fall von der Friedhof-Kommission festgesehten Gebühren in An-
wendung.

Nach der Bestattung erhebt der Leichenordner unter Vorlage der Rechnung
die sämtlichen Gebühren und Taxen und bescheinigt deren Empfang.

II. Leichen- und Leichenhaus-Ordnung.

8 6. Jeder Todesfall muß unverzüglich nach dem Eintritt des Todes
dem Leichenschauer^) und dem Leichenordner^^) angezeigt werden. Zu dieser
Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt und, wenn ein solches nicht vor-
handen oder an der Anzeige verhindert ist, derjenige, in dessen Wohnung oder
Behausung sich der Sterbefall ereignet hat.

Die Pflicht zur Anzeige erstreckt sich auch auf Totgeburten. Vor Ankunft
des Leichenschauers darf mit der Leiche keine Veränderung vorgenommcn
werden.

8 7. Die nach den Bestimmungen des 8 6 zur Anzeige verpflichtcten
Personen müssen den Vom Leichenschauer ausgestellten Sterbeschein spätestens
20 Stunden nach eingetretenem Tod dem bürgerlichen Standesbeamten mit
der Anzeige des Todesfalls vorlegen, welcher nach Vollendung des Eintrags
in das Stevberegister den vorschriftsmäßig ausgestellten Erlaubnisschein zur
Bestattung den Erschienenen übergibt; auf demselben soll gleichzeitig bemerkt
werden, ob der Tod infolge ansteäender 5trankheit eingetreten ist.

Als ansteckende Krankheiten im Sinne dieser ortspolizeilichen Vorschrift
sind zu betrachten: Blattern, Cholera, Diphtheritis, Masern, Scharlach,
Typhus.

8 10. Die Leichen sämtlicher hier verstorbenen Personen sind alsbald
uach Vornahme der ersten Leick)enschau, spätestens aber vor Ablauf von 24
Stunden nach Eintritt des Todes in eine der Leichenhallen zu verbringen.

Die lleberführung der Leichen in die städtisck)en Leickx'nhallen oder in die
des alademischen Krankenhauses darf, gauz dringende Fälle ausgenommen,
uur in den srühen Bcorgen- und späten A'beudstunden ilnd nur auf dem
kürzesten Wege uuter tunlichster Vermeidung der Hauptstraße stattfinden.
Fuuerhalb des Stadtgebietes ist nur den nächsten Augehörigen die Begleitung
der Leicke gestattet.

Vou auswärts hierhergebrachte Leichen sind direkt ohne Begleitung der
Leidtrageudeu iu den Friedbof oder iu eiue der Leicheuhalleu zu verbriugeu.

^) ^iel-e im UdrcrduU unter „BerusSgei'ckaflen'-: ^ei ch en sch a uer.

"') Llädt. r'eichenordner, r. gi. L'lartin Becker, b.raben^ane ö. Zerm'rr. 176.
 
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