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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0603
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Außerdem befinden sich an den öffentlichen Briefkästen und Plnkatsäulen
Tafeln mit dem Vermerk der nächsten Feuermeldestelle. Ein Verzeichnis
dieser Stellen ist in das städtische Adreßbuch aufgenommen.

Für die zur Wedienung der Meldeapparate aufgestellten Personen gelten
besondere Jnstruktionen.

§ 3. Die eine Feuersgefahr meldende Person hat unter Nennung rhres
Namens und Berufs über Ort, Stratze, Hausnummer und Grötze der Feuers-
gefahr möglichst vollständige und genaue Angaben zu machen.

§ 7. Bis zum Eintreffen der freiwilligen Feuerwehr, welche bei allen
Brandfällen zunächst die Lösch- und Rettungsmannschaften stellt, haben die
Hausbewohner mit den zu ihrer Hilfe Herbeieilenden Personen alles auf-
zuwenden, um das Feuer zu löschen oder dessen Ausbreitung zu verhindern.

8 8. Die Anordnnng und Leitung der Löschmatzregeln steht dem Grotzh.
Amtsvorstande bezw. seinem Stellvertreter zu, welchem hierbei der Oberbür-
germeister, der Stadtbaumeister, sowie der Kommaüdant der sreiwilligen
Feuerwehr be.ratend zur Seite stehen.

Die Befehle zur Aussührung der speziellen Anordnungen erteilt der
Kommandant der freiwilligen Feuerwehr oder dessen Stellvertreter.

8 9. Dem Grotzh. Amtsvorstand bezw. dessen Stellvertreter steht die
Befugnis zu, im Notfalle nicht zur freiwilligen Feuerwehr gehörige, arbeits-
fähige Einwohner zur Hilfeleistung beizuziehen; letztere sind bei Strafver-
meiden verpflichtet, den Anordnungen der im vorigen Paragraphen bezeichne-
ten Personen Folge zu leisten.

Jn gleicher Weise sind die Besitzer von Privatfeuerspritzen gehalten,
solche auf Verlangen zur Verftigung zu stellen.

Bei strenger Kälte sind die Bewohner der benachbarten Häuser verpflich-
tet, warmes Wasser bereit zu stellen und abzugeben, und bei Glatteis zu
ftreuen.

8 11. Mützige Zuschauer sind von der Brandstätte fortzuweisen. Eltern,
Vormünder und Erzieher sind verpflichtet, ihre jugendlichen Ängehörigen
während des Brandes zu Hause zu behalten.

8 12. Autzer den Bewohnern des Hauses und den in 8 8 bezeichneten
Personen haben nur Feuerwehrmänner Zutritt in das brennende Haus bezw.
in die Nachbarhäuser, von welcl)en aus gelöscht werden oder das Retten von
Fahrnissen stattfinden kanrr. Wer während des Brandes Gegenstände an
einen anderen Ort verbringen will und sich nicht auf der Stelle genügend
auszuweisen vermag, ist festzuhalten und vor die Polizeibehörde zu führen.

Die Absperrung des Brandplahes, sowie die Ueberwachung der gerette-
ten Gegenstände übernimnit das Feuerpiquet des Militärs und die Schutz-
mannschaft.

Rauchverbot im Stadtkhvarer.

Ortspoltzetliche Vorschrist vottt 22. Mai 1908 auf Grund des 8 368 Zrffer 8

R.-St.-G.-B.

Das Rauchen ist in sämtlichen Räumen des hiesigen Stadttheaters verboten.
Zuwiderhandlungen können auf Grund des 8 868 Ziff. 8 R.-St.-G.-B. mit
Geld bis zu 60 Mk. oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft werden.

Strarrrnpolizvi-Ordnung für dio Stadt Hridelverg.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 1. Juni 1902.

Auszug (s. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizeiliche Vorschriften S. 94, Verlag

I. Hörning).

8 1. V o r b c m e r k u n g.

Als öffeiNlicl>e Stratzen im Sinne dieser Vorschrift gelten neben ösfent»
lichen Plätx'n und Brücken anch Privatstratzen, welche dem öffentlichen Ver-
kehr geöffnet sind.
 
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