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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0612
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§ 53. Fahren mit F <rhrrä - ern.

5 Für das Fahren mit Fahrrädern stnd die Vorschriften der Berordnung
vom 29. Oktober 1895 matzgedend.

Beim Hinabfahren von der Mitte der alten Brücke nach der Stadt mutz
die Fahrgeschwindigkeit derart ermätzigt werden, datz sofortiges Anhalten
möglich ist.

„Jn der Hauptstraße ist es verboten, die Rüder an die Randsteine des

6 Trottoirs zu stellen."

§ 54. Fahren mit Motortoagen.

Für das Fahren mit Motorwagen gilt die in Z 53 Zlbs. 2 genannte Be-
stimrnung.

Jm übrigen darf im Jnnern der Stadt nur mit einer Fahrgeschwindig-
^ keit von 8 Kilometern in der Zeitstunde gefahren werden.

§ 55. Die anderweit in Geltung bleibenden stratzen-
polizeilichen Vorschriften.

Durch die vorstehenden Bestimmungen Werden die bestehenden straßen-
polizeilichen Vorschriften der Droschkenordnung, der Stratzenbahnen und des
Omnibusverkehrs nicht berührt.

IV. Vorschriften über den Biehtransport und den Aufenthalt von Hunden

auf den Straßen.

Z 62. Hun d e.

Bezüglich des Aufenthalts und der Verwendung von Hunden auf den
öffentlichen Stratzen und Plätzen gelten die Vorschriften in den §§ 58, 74 Z.
2, 78, 89 und 103 P.-St.->G.-B., § 3 der Verordnung Vom 22. Oktober 1864,
die Verhütung von Tierquälereien betr., der Verordnungen vom 11. Mai
1876, Matzregeln gegen die Hundswut betr., der ortspolizeilichen Vorschrift
vom 1. Juli 1874, sowie der 22 und 51 dieser Vorschrift.

Es ist verboten, Hunde in den Anlagen Hiesiger Stadt umherlaufen zu
lassen.

V. Vorschriften zur Erhaltung der Reinlichkeit auf den öffentlichen Straßen.

§ 63. Verunreinigung der Stratzen.

Jede Verunreinigung der Stratzen und Plätze, sowie jede Beschädigung
und Verunreinigung der an denselben gelegenen Baulichkeiten, Denkmäler
und anderer öffentlicher Vorrichtungen ist verboten.

Als Verunreinigung wird insbesondere auch die Verrichtung der Not-
Lurft auf öffentlichen Stratzen und Plätzen angesehen.

Das Füttern der Pferde und sonstigen Zugtiere ist nur unter Anwen-
dung von Futtersäcken und Futterkästen gestattet.

§ 66. TransportvonSchutt u. s. w.

Beim Transport, sowie Leim Auf- und Abladen von StauL gebenden
Materialien ist so zu verfahren, datz die Staubentwickelung eine möglichst ge-
ringe ist.

Zur Abfuhr von Dünger und anderen Abfallstoffen, Kohlen, Asche, Sand,
Kalk, Bauschutt, Bausteinen usw. sind nur dichte Wagen und Behälter zu ver-
wenden; die Ladung darf in ihrer ganzen Ausdehnung nicht über den oberen
Rand der Wagen hervorragen, damit nicht die Stratze durch herabfallende
Teile derfelben verunreinigt wird.

Die Abfuhr von Pfuhl und flüffigem Dunggrubeninhalt darf nur in
Fässern oder in gedeckten und wasserdichten Kastenwagen erfolgen.

Zur Abfuhr von Abtrittinhalt dürfen nur wasserdichte Fässer verwendet
werden, welche durch Trichteröffnungen, die in der Mitte ihrer Tiefe mit wohl
eingefügten Trichterdeckeln verschlietzbar sind, zu füllen und durch gut in die
Fatzböden und die Gurgeln eingepatzte, durch Schlietzen befestigte Türchen
zu entleeren sind.
 
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