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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0628
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560

v. Die Benützung Sffentlicher Wege und Plätze.

8 11. Das Radfahren ist, außer auf den für den Radfahrverkehr eingerichteten
besonderen Wegen (Radfahrwegen), nur auf den für Fuhrwerke bestimmten Wegen
und Plätzen gestattet. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf das Fahren
mit Zweirädern auch auf den neben den Fahrwegen hinführenden, nicht erhöhten
Banketten stattfinden.

Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann der Radfahrverkehr auch auf Wegen
und auf Plätzen, die für Fuhrwerke nicht bestimmt stnd, zugelassen werden.

Reiten, Fahren, Schieben von Handwagen und Handkarren oder Viehtreiben
auf den Radfahrwegen (Absatz 1 Satz 1) ist nicht gestattet.

ß 12. Bei der Benützung der Bankette l811 Absatz 1 Satz 2) darf der Verkehr der
Fußgänger nicht gestört werden. Das Bankett hat der Radfahrer bei Annäherung an
Fußgänger rechtzeitig zu verlassen; sofern dies aber nichtmöglichist,hater abzusteigen.

Z 13. Durch orts- oder bezrrkspolizeiliche Vorschriften oder durch Anordnung der
Orts- oder Bezirkspolizeibehörde im einzelnen Fall kann auf bestimmten Wegen,
Plätzen und Brücken oder Teilen derselben sowie auf den nicht erhöhten Banketten
neben den Fahrwegen (811 Absatz 1 Satz2) das Fahren mit Fahrrädern oder mit be-
sümmten Arten von Fahrrädern verboten oder beschränkt sowie auf den Radfahr-
wegen (811 Absatz 1 Satz 1) der Fußgängerverkehr verboten werden.

Allgemeine Vorschriften dieser Art sind vorbehaltlich anderweiter Anordnung
in der betreffenden orts- oder bezirkspolizeilichen Vorschrift auch an den betreffenden
Straßenstrecken durch öffentlichen Anschlag zur Kennlnis zu bringen.

Die bereits bestehenden Verbote bleiben in Kraft.

8 14. Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen
Wegen u. Plätzen flnd verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zustän-
digen Polizeibehörde, welche im einzelnen Falle die besonderen Bedingungen festsetzt.

L. Strafbestimmungen.

8 15. Zuwiderhündlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen und gegen
die darin vorbehaltenen orts- oder bezirkspolizeilichen Vorschriften oder besonderen
polizeilichen Anordnungen (8 13) werden in Gemäßheit des 8 366 Nr. 10 des
R.-St.-G.-B. mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen oder
gemäß 8108 Ziff.5desP.-St.-G.-B. mit Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

Ausnahmen.

8 16. Die Vorsckriften des 83 finden auf Militärpersonen in Uniform, Reichs-,
Staats- und Gemeindebeamte, die Ämtskleidung oder ein Amtszeichen tragen, keine
Anwendung, sofern diese Personen das Fahrrad zu dienstlichen Zwecken benutzen.

Ob und inwieweit Ausnahmen von den in Gemäßheit des 8 13 ergangenen
Vorschristen für den dienstlichen Radfahrverkehr der Beamten der Post- und Tele-
graphenverwaltung und anderer öffentlicher Verwaltungen zuzulassen sind, bestimmt
das Großh. Ministerium des Jnnern.

O. Uebergangs- und Schlußbestimmungen.

8 17. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1908 in Kraft.

Mit diesem Zeitpunkt treten unbeschadet der Bestimmung in 8 13 Absatz 3 die
bisherigen Vorschriften über den Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen u. Plätzen
außer Kraft.

Die seither ausgestellten Radfahrkarten gelten noch bis zum 1. Januar 1910.
Bis zu diesem Zeitpunkt können sie beim Bezirksamte des gewönlichen Aufenthalts-
ortes gegen eine nach den neuen Vorschriften ausgestellte Radfahrkarte kostenlos
umgetauscht werden.

Der Verkvhr mtt Kraftfahrreugen.

S. Verordnung Großh. Ministeriums des Jnnern vom 20. September 1906.

Drofchkenordnung und Drofchkerttarif für die Sradk Heidrlderg.

Droschken-Ordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 16. Februar 1892 auf Grund des § 134aP.-St.-G.-B.
mit Abänderungen und Zusätzen nach dem Stand vom 15. Juli 1908.

§ 1. Die Aufstcllung und Jnbetricbsetzung von Droschken zu Jeder*
manns Gebrauch an öffentlichen Orten in hiesiger Stadt ist nur solchen
 
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