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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0629
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Personen gestattet, welche Len Leabsichtigten GewerbeLetrieb beim Bezirks-
amt angemeldet und von diesem die erforderliche Zulassungsurkunde erhalten
haben.

Das Bezirksamt ist berechtigt, die Zulassung weiterer Droschken von
dem Nachweis eines Bedürfnisses des Publikums abhängig zu machen.

Die Zulassungsurkunde, in welche die Zahl der nach vorheriger Prü-
fung zum Betrieb zugelassenen Droschken, sowie üie ihnen zugeteilten Num-
mern eingetragen werden, ist allen denjenigen zu versagen, bezw. wieder zu
entziehen, in deren Verhalten und persönlichen Verhältnissen begründete
Besorgnis zu finden ist, datz sie diesen Gewevbebetrieb zur Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung mihbrauchen werden.

Für Ergänzung, bezw. Berichtigung der Zulassungsurkunde bei eintre-
tenden Veränderungen hat der Betriebsunternehmer binnen drei Tagen
Sorge zu tragen.

Bon den Droschkenbesitzern.

§ 2. Jeder Droschkenbesiher ist verpflichtet, die in der Zulassungs-
urkunde verzeichneten Droschken täglich nach einem vom Bezirksamt (Poli-
zeikommissär) aufzustellenden Turnus in tadellosem Zustande auf den gemätz
§ 12 bestimmten Halteplätzen zum Gebrauche des Publikums bereit zu hal-
ten, und zwar in den Monaten Oktöber bis einschliehlich, April von morgens
8 Uhr bis abends 6 Uhr, in den übrigen Monaten von morgens 7 Uhr bis
abends 8 Uhr.

Die Droschkenbesitzer sind ferner verpflichtet, jederzeit die von dern Bezirksamt
als notwendig bezeichnete Anzahl Droschken während der Ankunfts- und Abfahrts-
zeit der Eisenbahnzüge am Bahnhof aufzustellen.

Bei Schneefall dürfen auch Schlrtten in Betrieb genvmmen werden, auf
welche sodann die Bestiwmungen dieser Ordnung entsprechende Anwendung
zu finden haben. (Wegen der Taxen für Schlittenfahrten vergl. Ziffer VII
des Tariss.)

Die Droschkenbesitzer dürfen sich zum Betriebe nur solcher Droschken-
kutscher bedienen, welche einen gültigen Fahrschein besitzen. (Vergl. 8 7 der
Vorschrift.)

Jede Annahme und Entlassung eines Droschkenkutschers ist dem Bezirks-
amt binnen drei Tagen anzuzeigen.

Diejenigen Droschkenbesitzer, welche die Leitung ihrer Fahrzeuge in eige-
ner Person übernehmen, müssen neben der Zulassungsurkunde noch einen
Fahrschein erwirken und sind allen hinsichtlich der Droschkenkutscher erlasse-
nen Vorschriften unterworfen.

§ 3. Die Droschkenbesitzer sind dafür verantwortlich, datz die Fuhr-
werke und Pferde stch stets in vorschriftsmähiger Beschaffenheit befinden und
dah die Droschkenkutscher im Dienste stets die vorgeschriebene Dienstkleidung
tragen. Dieselbe hat zu bestehen in dunkelblauem Ro<k mit rotem Kragen
und zwei Reihen gelber Metallknöpfe, dunkler Weste, ebensolchen (im Som-
mer auch grauen oder werhleinenen) Hosen und einem mit MetallknÜpfen
versehenen Mantel, sowie in einem runden, schwarzen Lederhut mit der
Nummer der betreffenden Droschke in Neusilber.

Statt des Glanzhutes kann im Sommer ein schwarzer Strohhut mit
Silberborde, im Winter eine Pelzmütze getragen werden.

Die Dienstkleidung muh stets in sauberem, nicht zerrissenem und nicht
auffällig geflicktem Zustand erhalten werden.

Bon -en Droschken und Gespannen.

L 4. Die Droschken müssen mit zwei Pferden bespannt sein. Die
Pferde müssen hinreichend stark sein, anständig aussehen und sicher gehen;
auch müssen sie gleichwie das Geschirr reinlich gehalten werden.

§ 5. Die aufzustellenden Wagen müffen solid gebaut, von gefälligem
Aeuhern, von hinreichender Breite und Höhe, sowie bequem sein. Die Wa-
gentritte müffen so beschaffen sein, dah das Einsteigen unbeschwerlich ist,
auch muh der Wagenschlag von innen geöffnet werden können. Zu beiden

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