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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0630
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562

Seiten des Bocks sind Laternen. anzübringen, welche während der Dunkelheit
erleuchtet sein müssen. Ferner müssen die Wagen sauber lackiert, mit gu-
tem, nicht geflicktem Lederzeug, im Jnnern mit reinem Ausschlag und mit
guter Polsterung versehen sein, auch immer reinlich gehalten werden. Der
Fußboden jeder Droschke mutz mit einer reinlichen Futzdecke belegt sein.

Jeder Wagen mutz mit seiner Bespannung i>m Vevhältnis stehen. Uebri-
gens können die Wagen von verschiedener Gauart sein. Es kann jedoch kein
Wagen, dessen Form mit dem Zwecke der Droschkenfuhrwerke nach den hie-
sigen Ortsverhältnissen im Wi'derspruch stände, Zugelassen werden.

Etwaigen Mängeln an Wagen oder Geschirr ist unverzüglich abzühelfen.

Z 6. Die Droschken müssen an der Rückwand mit arabischen, mindestens
10 Zentimeter hohen Ziffern weitz oder rot und an -en Laternen mit ara-
bischen, mindestens 6 Zentimeter hohen Ziffern rot bezeichnet sein. Die
Nummer teilt das Bezirksamt zu.

Endlich ist in jeder Droschke an geeigneter, dem Fahvgast deutlich sicht-
barer Stelle ein auf Pappdeckel aufgezogener, mit der Droschkennummer
und dem Stempel des Bezirksamts versehener, stets sauber und lesbar zu
erhaltender Abdruck dieser Droschkenordnung nebst Tarif anzubringen.

Die von denDroschkenkutschern verwendeten Exemplare der Droschkenordnung u.
Tarife müssen sämtliche einem von dem Bezirksamte gebilligten Muster entsprechen.

Bon den Droschkenkutschern.

§ 7. Kein Kutscher darf die Führung einer Droschke eher übernehmen,
als bis ihm ein auf das Kalenderjahr lautender Fahrschein erteilt worden
ist, welchen er irn Dienst stets bei sich zu führen hat. (Vergl. 8 2 der Vor-
schrift.)

Der Fahrschein wird jeweils auf 1. Januar und nur solchen Personer»
erteilt, welche frei von Gebrechen, des Fahrens und der Oertlichkeit kundig
sind, und nach ihrem Lebensalter und ihrer bisherigen Führung d're Gewähr
für ein ordnungsmätziges Verhalten bieten. — Personen unter 18 Jahren
darf ein Fahrschein nur ausnahmswei'se mit Zustimmung des Stadtrats er-
teilt werden.

Die Entziehung des Fahrscheins erfolgt durch 'das Bezirksamt.

Jst der Droschkenkutscher nicht gleichzeitig Droschkenbesitzer, so wird der
letztere von der Entziehung des Fahrscheins benachrichtigt, und darf von dem
Zeitpunkt dieser Benachrichtigung ab der von der Entziehung des Fahrscheins
betroffene Kutscher nicht mehr als Droschkenführer verwendet werden.

Z 8. Der Drvschkenkutscher hat während des Dienstes idie vorgeschriebene
Dienstkleidung (§3 der Vorschrift) zu tragen, eine richtig gehende Tafchen.-.
uhr und den ihm ausgestellten Fahrschein mit sich zu fuhren und diese Ge-
genstände den Polizeibediensteten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.

Die Droschkenkutscher müffen stets nüchtern sein, jedermann hö.flich und
anstänidig begegnen und sich genau an den Tarif halten. Auf Verlangert
müssen sie beim Ein- und Aussteigen ihre Uhr vorweisen. Es liegt ihnen
die Pflicht ob, nach jeder Fahrt den Wagen zu durchsuchen und etwa darin
zurückgebliebene Gegenstände alsbald bei der Polizeibehörde abzuliesern.

K 9. Den Droschkenkutschern ist untersagt:

1. die Lenkung der Pferde während des Dienstes einem Fahrgast oder
überhaupt einem An'deren zu überlaffen;

2. gegen den Willen des Fahvgastes, welcher die Droschke zuerst angenom-
men hat, noch andere Personen mit auf den Wagen zu nehmen;

3. zu rauchen, während Fahrgäste in der Droschke sitzen;

4. Personen zu dem Zwecke anzusprechen, um dieselben zur Fahrt oder
zur Wahl eines Wagens zu bestimmen, oder in den Stratzen hin und her zü
fahren, um Bestellungen zu suchen;

5. Trinkgelder zu fordern, absichtlich an unrichtige Orte zu fahren oder
unberechtigter Weise jemand die Fahrt zu verweigern;

6. auf den Halteplätzen in den Droschken zu sitzen;

7. das Fuhrwerk ohne Aufficht ftehen zu laffen, namentlich dasselbe be-
hufs Besuchs von Wirtschaften zu verlassen.
 
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