Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0633
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
565

Fahrweise. Zeit- und Nachtfahrten.

§ 20. Wahrend der Fahrt sind die Pferde besetzter Droschken stets in
kurzem Trabe zu halten, ausgenornmen wenn der Fahrgast das Schrittfahren
ausdrücklich verlangt, bei Lesonders langen Touren und an Stellen, wo aus
straßenpolizeilichen Gründen das Schrittfahren erforderlich oder angeord-
net ist.

Der Drdschkeniführer irst verpflichtet, bei allen Fahrten den kürzesten
Weg einzuschlagen, wenn nicht Lei Zeitfahrten (Ziff. VI des Tariifs) der
Fahrgast einen anderen, für die Droschke fahrbaren Weg selbst bestimmt.

Dem Berlangen des Fahrgastes, langsam gefahren zu werden, ist der
Kutscher nur bei Zeitfahrten zu entsprechen verbunoen.

Die Zeiitberechnung des Kutschers bei Zeitfahrten ist der Fahrgast -ann
anzuerkennen verpflichtet, wenn der Kutscher ihm vor Veginn der Fahrt die
Uhr vorgezeigt hat. Jm Unterlassungsfalle hat der Kutscher die Zeitangaoe
des Fahrgastes anzuertennen.

§ 21. Die Zeitberechnung für die Zeitfahrten beginnt mit dem
Augenblick des Abfahrens vom Halteplatz, bezw. wenn die Bestellung nicht
auf einem Halteplatz erfolgt ist, mit dem Augenblick des Vorfahrens am
Einsteigeort.

Bei anderen als Zeitfahrten ist der Kutscher verpflichtet, am Einsteige-
ort fünf Minuten unentgeltlich zu warten; für jede weiteren angefangenen
fünf Minuten kann er ein Wartegeld von 20 Pfg. beanspruchen.

8 22. Tritt der Fahrgast ohne Verscbulden des Kutschers eine bestellte
Fahrt nicht an, so hat der Kutscher 1 Mk., oder, wenn er länger als 20 Minuten
warten mußte, Bezahlung nach der Zeit zu fordern.

Tritt der Fahvgast die Fahrt an, setzt sie aber nicht fort, so hat er die
volle tarifmätzige Taxe bis zum Aufhören der vereinbarten Fahrt zu be-
zahlen.

Hält der Kutscher bei solchen Fahrten, für welche im Tarif eine be-
sondere Taxe nicht festgesetzt ist, ausnahmsweise die Vergütung nach
der Zeit nicht für angemessen, so ist es seine Sache, sofort bei Annahme
des Auftrags dasur zu sorgen, daß eine ausdrückliche Uebereinkunst ge-
schlossen wird, andernfalls kann er nie mehr, als die in Zif!f. VI. des Tarifs
festgesetzte Zeittaxe verlangen.

§ 23. Nachtfahrten beginnen während des ganzen Jahres abends 10
Uhr und endigen movgens 6 Uhr.

Für dieselben ist die doppelte Personentaxe zu entrichten, vorbehaltlich
der Bestimmungen in Ziffer III und VI des Tarifs.

Wird die Fahrt vor 10 Uhr abends begonnen, so ist nur für denjenigen
Teil der Fahrt die doppelte Taxe zu entrichten, welcher nach 11 Uhr ausge-
führt wird. Für Fahrten, welche vor 6 Uhr morgens begonnen werden, äber
über diese Zeit hinaus dauern, findet für die Zeit nach 6 Uhr nur die Be-
rechnung der einfachen Taxe statt.

Bvaufstchtigung.

8 24. Jn der ersten Hälfte des Monats Mai wird alljährlich durch einen
von dem Bezirksamt beauftragten Polizeibeamten unter Anwesenheit des
Grotzherzogl. Bezirkstierarztes eine Besichtigung der Fahrzeuge, der Pferde
und der Bekleidung der Droschkenkutscher vorgenommen. Zu der von dem
Bezirksamt anberaumten Besichtigung haben sich die Droschkenfü'hrer in
Dienstkleidung unter Mitführung der Mäntel, sowie sämtliche Droschkenbe-
sitzer einzufinden. Das Ausbleiben oder verspätete Erscheinen wird nach
8 27 dieser Vorschrift bestraft.

8 25. Fahrzeuge, welche den bei der Zulassung zum öffentlichen Dienst
zu stellenden Anforderungen nicht mehr entsprechen und deren Ausbesserung
nicht mehr möglich ist, werden durch Abnahme der Zulaffungsurkunde autzer
Betrieb gesetzt.
 
Annotationen