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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0646
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578

4. Den Tag Ler Ausfuhr.

5. Die Bezeichnung der Erhebungsstelle mit ber Unterschrift Les Er-
hebers.

Der Antrag auf Rückvergütung ist sodann unter Anschluß der betreffen-
Len Verbrauchssteuerquittungen unb- bes Ausfuhrscheines schriftlich beim
Stadtrat einzureichen.

§ 16. Wird Rückvergütung bezüglich solcher Gegenstände in Anspruch
genommen, welche mit der Eisenbahn ausgeführt werden, so ist der Ausfuhr-
schein (Z 15) lbei der dem Bahnhof nächst gelegenen Erheoungsstelle aus-
fertigen zu lassen und dem Antrag auf Rückvergütung auch eine von der
BahÄehörde beglaubigte Doppelschrift des betreffenden Frachtbriefes beizu*
fügen.

An die Stelle der letzteren tritt bei Expreßgut-Sendungen die Abstem-
pelung des Ausfuhrscheines durch die Bahnbehörde.

§ 17. Wer Gegenstände, welche außerhalb der städtischen Erhebungs-
stellen gelagert sind, auf anderem Wege als durch die Eisenbahn ausführt
und Berbrauchssteuer-Rückvergütung beanspruchen will, hat außer dem vei
der nächsten Erhebungsstelle oder direkt bei der Stadtkasse zu lösenden Ausfuhrschein
und den betr. Verauchssteuer-Quittunaen auch eine bürgermeisteramtlich beglaubigte
Bescheinigung des auswärtigen Empfängers über Art und Menge der empfange-
nen Gegenstände, den Tag des Empfangs und die Persönlichkeit des Ab-
senders, sowie des Führers vorzulegen.

§ 18. Eine handelsmätzige und darum zum Anspruch von Verbrauchs«
steuer-Rückvergütung berechtigende Ausfuhr wird nur dann angenommen,
wenn es stch um emen Verbrauchssteuerbetrag von mindestens 20 Pfg. bei
jeder Ausfuhr handelt, und wird nicht angenommen, wenn die Ausfuhr durch
die Post erfolgt.

§ 19. Zur Erlangung von Verbrauchssteuer-Rückvergütungen wegen deS
in § 5, letzter Wsatz, erwähnten Grundes ist ferner erfovderlich:

daß der Antrag auf Rückvergütung spätestens sechs Wochen nach der

Aussuhr beim Stadtrat eingereicht wird, und

daß die Zwischenzeit zwischen der Fälligkeit der VerLrauchSsteuer

und der Ausfuhr nicht mehr als sechs Monate beträgt.

§ 20. Jn jedem Falle können die nach den 88 15, 16, 17 und 19 zu lei-
stenden Rückvergütungen verweigert werden, wenn nachweisbar das Erfor-
dernis der Handelsmätzigkeit bei der Ausfuhr nicht zutrifft.

6. Besondere Bestimmungen über einzelne verbrauchS-
steuerpflichtige Gegenstände.

«. Bier.

8 21. Die Verbrauchssteuer von Bier, welches auf städtischer Gemar-
kung gebraut wird, wird zugleich mit der staatlichen Biersteuer unter An-
tvertdung der für diese geltenden Grundsätze erhoben.

8 22. Die Rückvergütung für daS während eineS Kalenderjahres ausgeführte,
in der Gemeinde gebraute Bier wird für jede einzelne Bierbrauerei nach den für
die Rückvergütung der staatlichw Biersteuer geltenden Vorschriften am Schlusse
des Zahres festgestellt.

Die Steuerrückvergütung ist nach dem für jede Bier ausführende Brauerei
von der Steuerverwaltung ermittelten durchschnittlichen Malzverbrauch für ein
Hektoliter Bier nnd nach der Steuerleistung dieser Brauerei in dem matzgebenden
Kalenderjahr, beginnend mit dem höchsten von ihr bezahlten Malzsteuersatze, zu
bemeffen. Der Steuerrückvergütungsberechnung darf jedoch ein durchschnittlicher
Malzverbrauch von mehr als 25 Lg für ein Hektoliter Bier nicht zu Grunde ge-
legt werden. Während deS Kalenderjahres wird die Steuerrückvergütung -unächst
nach dem Satze von 46 Pfg. für ein Hektoliter gewährt; falls aber für das vor-
hergehende Kalenderjahr ein niedrigerer Satz ermittelt war, wird zunächst nur
dieser vergütet. Am Schlusse des Jahres wird sodann der zu wenig oder zu viel
geleistete Betrag durch Nachvergütung oder Rückerhebung ausgeglichen.
 
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