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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0655
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587

Zuwiderhandlungen werden gemäß Z 365 R.St.G.B. bestraft werden.

Ferner machen wir darauf aufmerksam, daß wir jedes Lärmen, Mufizieren,
Singen rc. in den Wirtschaften nach N UhrNachts, das die Nachbarschaft in
ungebührlicher Weise zu belästigen geeignet ist, in Zukunft als eine Ruhestörung
im Sinne des 8 360 Ziff. 11 R.St.G.B. auffassen und den Wirt, der eine solche
Ruhestörung duldet, wegen Uebertretung des genannten Paragraphen in Strafe
nehmen werden. Hierzu find wir infolge der zahlreichen und nach unseren Feft-
stellungen berechtigten Klagen genötigt, die wegen der von Wirtschaften aus-
gehenden Ruhestörungen im Laufe des vergangenen Sommers und auch in letz-
terer Zeit an uns gelangt sind.

Tanrbvluyigungen

von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften

sind verboten an den Sonntagen der Fasten- und Adventszeit, wahrend der Char-
woche, am Ostersonntag, Pfingstsonntag, ersten Christtag, Frohnleichnamstag und
Buß- und Bettag.

Sollen solche Tanzbelustigungen in öffentlichen Wirtschaften stattfinden, so
haben die Wirte dem Bezirksamt vorher Anzeige zu machen, die etwa nöüge
Verlängerung der Polizeistunde zu erwrrken und die vom Bezirksamt zur Ver-
fügung von Mißbräuchen für derartige Tanzbelustigungen im einzelnen Fall ge-
troffenen Anordnungen zu beachten. (Verordnung Großh. Ministeriums des
Jnnern vom 29. November 1865 und Abänderung vom 14. Februar 1894.)

Bekanntmachung des Gr. Bezirksamts vom
28. Oktober 1909 Nr. 85744IV, die Ab-
haltung von Tanzbelustigungen betr.

Wir machen die Wirte und die Borstiwde von Bereine« auf die nach-
folgenden gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam, die für die Abhaltung von Tanz-
belustibungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gelten:

Für die Abhaltung von uicht öffentlichen Tanzbelustigungen und sonfligen
Veranstaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften ist die vorherige
Anzeige an das Bezirksamt erforderlich.

Diese Anzeige ist von den Wirten — nicht von den Vereinsvorständen —
spnteftens 3 Tage vorher zu erstatten und zugleich eine etwaige Verlängerung
der Erlaubnis zum Musizieren zu beantragen.

Tanzbelustigungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften dürfen —
auch nach 12 Uhr nachts — nach 8 6 der Verordnung Großh. Ministeriums des
Jnnern vom 29. November 1865, die Abhaltung von Tanzbelustigungen betr., an
folgenden Tagen nicht stattfinden:

1. an den Sonntagen in der Fasten- und Adventzeit ;

2. während der Charwoche;

3. am Ostersonntag, Pfingstsonntag und am ersten Christtag;

4. am Fronleichnamstag;

5. am Buß- und Bettag.

Zugleich geben wir den Wirten und Vereinsvorständen davon Kenntnis, daß
Veranstaltungen von Stammtischgesellschaften, wie Christbaumverlosungen usw.,
in Hinkunft uicht mehr genehmigt werden.

Tanrtage,

Festsetzung der öffentlichen für die Stadt Heidelberg.

Bekanntmachung Gr. Bezirksamts vom 8. Februar 1909, Nr. 11698.

Die regelmäßigen öffentlichen Tanztage für die Stadtteile Heidelbergs sind
wie folgt festgesetzt:

Für Heidelberg: 1) Am Neujahrstag, 2) am Sonntag nach Kaisers Ge-
burtstag, 3) am Fastnachtsonntag, 4) am 2. Sonntag nach Ostern, 5) am 2. Sonn-
tag der Frühjahrsmesse, 6) am 5. Sonntag nach Pfingsten. 7) am Sonntag vor
oder nach Großherzogs Geburtstag, 8) am 3. Sonntag im August, 9) am 2. Sonn-
tag der Oktobermesse und 10) am 2. Sonntag vor Ädvent.
 
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