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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0660
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und Gruben, von Hüttenwerken, Fctbriken und Werkstätten, von Zimmer-
plätzen und Bcmhöfen, von Werften und Ziegeleien.

Durch die Worte „im Betriede" ist zum Ausdruck gebracht, datz das Ver-
bot nicht nur räumlich für die Betriebsstätte, in welcher sich der betreffende
Gewerbebetrieb regelmätzig ubzuwickeln pflegt, sondern für jede zu dem
Gewerbebetrieb gehörige Tätigkeit gelten soll. So dürfen z. B. Monteure,
Schlosser-, Glaser-, Maler-, Tapezier-, Barbiergehilfen während der Sonn-
tagsruhe auch autzerhalb der Betriebsstätte nicht beschäftigt werden, soweit
nicht etwa die betreffenden Arbeiten gemätz den Vorschriften der KZ 105 e
bis k statthaft sind.

4. Das Verbot der Sonntagsarbeit gilt auch für „Bauten aller Art",
d. h. für Hoch-, Tief-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbauten, sowie für Erd-
arbeiten, sofern diese nicht Ausflutz des land- oder forstwirtschaftlichen Be-
triebes, des Weinbaues oder Gartenbaues sind, ferner nicht nur für Neu-
bauten. sondern auch für Ausüesserungs- und Jnstandhaltungsarbeiten,
z. B. auch für das Schornsteinfegergewerbe.

5. Das Verbot der Sonntagsavbert gilt für gewerbliche Arbeiter im
weitesten Sinne, also nicht nur für Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrik-
arbeiter und andere im Vetriebe beschäftigte Handarbeiter, sondern auch für
Werkmeister, Betriebsbeamte und Techniker.

6. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe soll mindestens dauern:

für einzelne Sonn- und Festtage 24 Stunden,

für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage 36 Stunden,

für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest 48 Stunden.

Diese Ruhezeiten müssen auch in solchen Betrieben, die an Werktagen
ununterbrochen mit regelmätziger Tag- und Nachtschicht arbeiten, gewährt
werden, soweit nicht etwa für diese Betriebe gemätz § 105 e bis e Ausnahmen
von dem Verbot der Sonntagsarbeit Platz greifen. Wätzrend aber in Be-
trieben, die nur bei Tage oder in unregelmätzigen Schichten zu arbeiten
pflegen, die Ruhezeit stets von 12 Uhr nachts an gerechnet werden soll, kamr
in Betrieben mit regelmätziger Tag- und Nachtschicht die Ruhezeit schon
frühestens um 6 Uhr abends des vorhergehenden Werktags und spätestens erst
um 6 Uhr morgens des Sonn- und Festtags beginnen, wenn für die auf den
Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.

Für alle Fälle gilt die Vorschrift, datz die Ruhezeit an zwei aufeinander
folgenden Sonn- und Festtagen stets bis 6 Uhr abends des zweiten Tages
dauern mutz. Demnach beträgt die Ruhezeit in Betrieben, die keine regel-
mätzigen Tag- und Nachtschichten haben, nicht nur 36, sondern mindestens
42 Stunden (Von der Mitternachtsstunde vor dem ersten Tag brs 6 Uhr
abends des zweiten Tags).

7. Jugendliche Arbeiter dürfen in Fabriken und den in 88 154 Abs. 2
und 154 a bezeichneten gewerblichen Anlagen an Sonn- und Festtagen über-
haupt nicht beschäftigt werden. (§ 136 Absatz 3 der Gewerbeordnung, vergl.
auch unten zu L 4.)

8. Während im Handelsgewerbe, soweit es in offenen Verkaufsstellen
betrieben wird, auch die Sonntagsarbeit der Arbeitgeber Beschränkungen
unterliegt (§ 41a), ist in den hier in Rede stehenden Gewerben den Arbeit-
gebern und selbständigen Gewerbetreibenden die Sonntagsarbeit durch die
Vorschriften der Gewerbeordnung nicht verwehrt.

Jndessen haben die Arbeitgeber und selbständigen Gewerbetreibenden die
Vorschriften des § 1 der Landesherrlichen Verordnung vom 18. Juni 1892,
die weltliche Feier der Sonn- und Festtage betr. (Ges.- u. V.-O.-Bl. S. 287),
zu beobachten.

Auch insolveit an Sonn- und Festtagen eine Beschäftigung von Arbeitern
zulässig ist, darf durch die Vornahme solcher Arbeiten eine Störung deS
Gottesdienstes oder anderer religiöser Feierlichkeiten einer christlichen Kon-
fession nicht hevbeigeführt werden (§ 2 Absatz 2 der angeführten Verord-
nung).
 
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