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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0663
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595

Während der hiernach den Arbeitern zu gewährenden Ruhezeit von 8 Uhr
vormittags bis 10 Uhr abends dürfen dieselben jedoch rnit Arbeiten beschäftigt
werden, die zur Vorbereitung der Wiederaufnahme der regelmätzigen Arüeit
am nächsten Tage notwendig sind, sofern sie nach 6 Uhr abends stattfinden
und nicht läriger als eine Stunde dauern.

Am Sonntag Lätare darf wegen des Sommertagsfestes eine Beschäf-
tigung der Arüeiter bis 12 Uhr mittags stattfinden.

Jn der Stadt Heidelberg einschließlich Handschuhsheim und Schlierbach im Faff. v.
Bäckereigewerbe beschäftigten Gehilfen und Lehrlingen ist am ersten Weihnachts- und
zweiten Oster- und Pfinystfeiertage eine ununterbrochene Ruhezeit von 8 Uhr morgens
bis 7 Uhr abends des nächsten Tages zu gewähren.

Jn der h ie s igen S ta dt wird Ueberarbeit im Betriebe von Bäckereien Bektmg.
und Konditoreien allgemein gestattet: Amts^v

am Samstag vor dem sogenannten Sommertag (Lätare), 4.XI.96

am Samstag vor Ostern, am Samstag vor Pfingsten,

am 24. Dezember und am Sylvestertag.

Die übrigen Tage, an welchen Ueberarbeit zugelassen werden Larr,
werden jeweils auf Antrag der Beteiligten durch besondere Verfügung be-
stimmt werden.

Auch an diesen Tagen, mit Ausnahme des Tages vor dem Weihnachts-,

Oster- und Pfingstfeste, mutz zwischen den Arbeitsschichten der Gehilfen
eine ununterbrochene Nuhe von mindestens 8 Stunden, den Lehrlingen eine
solche von mindestens 10 Stunden im ersten Lehrjahre, mindestens 9 Stunden
im zweiten Lehrjahre gewährt werden.

Auf Grund des Z 105 o der Gew.-Ordg. wird zugelassen, daß in hiestaer
Stadt an Sonn- und Festtagen in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März ,m RSv
Bäckereigewerbe Arbeiter bis 9 Uhr morgens mit dem Austragen von Backwaren is. 8. s's
beschäftigt werden dürfen.

2. Jm Kondito re igewe rbe ist die Beschäftigung von Arbeitern
an allen Sonn- und Festtagen von 4 Uhr morgens Üis 12 Uhr mittags
gestattet.

Während der den Arbeitern hiernach zu gewährenden Ruhezeit von
12 Uhr mittags an dürfen dieselben jedoch mit der Herstellung und mit dem
Austragen leicht verderblicher Waren, die unmittelbar vor dem Genutz
hergestellt werden müssen (Eis, Cremes und dergl.), beschäftigt werden,
müssen aber in diesem Falle an einem der nächsten 6 Werktage von mittags
12 Uhr ab von jeder Arbeit freigelassen werden.

Autzerdem ist jedem Arbeiter mindestens an jedem dritten Sonntage die
zum Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit frei zu geben.

Bemerkung. Zul und 2 wird Folgendes bemerkt:

Für Betriebe, in denen sowohl Bäckerwaren, als Konditorwaren herge-
stellt werden, ist die Beschäftigung solcher Arbetter, die an Sonn- und Fest-
tagen ausschlietzlich mit der Herstellung von Konditoreiwaren Üeschäf-
tigt werden, nach den Bestimmungen für Konditoreien, die Beschästigung der
übrigen Arbeiter nach den Bestimmungen für Bäckereien zu regeln.

Als Bäckerwaren ist dasjenige Backwerk zu behandeln, welches herkömm-
lich unter Verwendung von Hefe over Sauerteig hergestellt wird.

3. Jm Fleis chergewerbe ist die Beschäftigung von Arbeitern an
allen Sonn- und Festtagen,

und zwar in der Zeit vom 1. April bis 30. Septentber Von l45 Uhr
bis 9 Uhr vormittags, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März von
*/46 Uhr bis 9 Uhr vormittags

gestattet.

Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind
die Arbeiter entweder an jedem zweiten Sonntag von 6 Uhr morgens bis
6 Uhr abends oder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden von jeder
Arbeit freizulassen.

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