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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0669
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601

Paul, Mariä Himmelfahrt, Mariä Geüurt, Allerheiligen, Mariä Empfäng-
nis geräuschvolle Handlungen vorzunehmen, welche geeignet sind, den Gottes-
dienst oder andere religiöse Feierlichkeiten einer in der Gemeinde Pfarrechte
besitzenden christlichen Konfession zu stören.

Allgemeine Ausnahmen von den im ersten Absatz Ziff. 1 bezeichneten Verbots Bdg. v.
können hinstchtlich des Fronleichnamstags und des Karfreitags durch Entschließung n. 7
des Ministeriums des Jnnern bewilligt werden.

Arbeiten und Handlungen, welche in Notfällen oder im öffentlichen Jn-
teresse unverzüglich vorgenommen werden müssen, fallen nicht unter dieses
Verbot.

Die im ersten Absatz Ziff. 1 bezeichneten gebotenen Festtage gelten auch
als Festtage im Sinne der deutschen Gewerbe-ODdnung (vergl. § 105 a Abs.

2 daselbst).

§ 2. Arbeiten in Bergwerken, Fabriken, Werkstät-
ten, bei Bauten unddergleichen. Oeffentliche Arbeiten im Be-
triebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gru-
ben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen und
anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien, sowie >bei Bauten aller Art
sind ausnahmsweise auch an Sonntagen und gebotenen Festtagen in folgen-
den Fällen zulässig:

1. Soweit die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen nach
§ 105 5 Abs. 1 der Gewerbe-Ordnung gestattet ist;

2. wenn die Arbeiten den in § 105 e Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 der Gewerbe-
Ordnung bezeichneten Zwecken die'nen, oder

3. wenn sie zu denjenigen Arbeiten gehören, bei welchen gemäh § 105 6
bis 105 t der Gewerbeordnung durch Beschluß des Bundesrats oder durch
Versügung der höheren oder unteren Verwaltungsbehörde die Beschäftigung
von Avbeitern an Sonn- und Feiertagen zugelassen ist.

Jedoch darf durch die Vornahme solcher Arbeiten eine Störung des
Gottesdienstes oder anderer religiöser Feierlichkeiten einer christlichen Kon-
fession nicht herbeigeführt werden.

§ 3. Arbeiten im Handelsgewerbe. Unter das Verbot der
öffentlichen Arbeiten im Handelsgewerbe (K 1 Ziff. 1 dieser Verordnung)
fällt außer dem nach Z 41 a der Gewerbe-Ordnung untersagten Gewerbebe-
triebe in offenen Verkaufsstellen und dem nach g 55 a der Gewerbe-Ordnung
verbotenen Wandergewerbebetriebe (§ 55 Abs. 1 Zifs. 1 bis 3 der Gewerbe-
Ordnung) und dem am Wohn- und Niederlassungsorte auf öffentlichen We-
gen, Stratzen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder von Haus zu
Haus stattfindenden Gewerbebetriebe (§ 42 d der Gewerbe-Ordnung, ambu-
lantes Gewerbe):

1. Die Abhaltung von Messen und Märkten; jedoch kann das Bezirks-
amt für Sonntage und gebotene Festtage die Abhaltung einer Messe, eines
Jahr- oder Spezialrnarktes vom Schlusse des vormittägigen Hauptgottes-
dienstes an gestatten;

2. die Vornahme von öffentlichen Versteigerungen rrnd Verpachtungen.

3. Das öffentliche Auslegen und Aushängen von Waren an Verkaufsstellen,
so lange der Gewerbebetrieb in denselben nach Z 41a der Gew.-Ordg. untersagt
ist und außerdem auch während des vormittagigen Hauptgottesdienstes.

Ausnahmsweise sind an Sonntagen und gebotenen Festtagen nachstehende
öffentliche Arbeiten und Verrichtungen im Handelsgewerbe gestattet:

a) während des ganzen Tages der Verkauf von Arzneimitteln in Apo-
theken;

d) frühestens vom Schlusse des vormittägigen Hauptgottesdienstes an
das nach 55 a der Gewerbe-Ordnung durch die untere Verwaltungsbehörde
zugelassene Feilbieten und Ankausen von Gegenständen, insbesondere von
Obst und anderen Eßwaren, auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plähcn
oder an anderen öffcntlichen Orten und von Haus zu Haus;
 
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