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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0670
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602

c) bei der Durchfahrt von Zügen das Feilbieten frischer Lebensmittel
auf den Eisenbahnstationen;

6) das öfsentliche Arbeiten in denjenigen Handelsgewerben, deren voll-
ständige oder teilweise Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung
täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortvetender Bedürfnisse der
Bevölkerung erforderlich ist (H 105 e Abs. 1 der Gewerbe-Ordnung), insbe-
sondere das Herurntragen der betreffenden Lebensbedürfnisse in die Häuser
der Kunden, während derjenigen Stunden der Sonntage und gebotenen Fest-
tage, für welche nach § 105 e Ms. 1 der Gewerbe-Ordnung Ausnahmen vom
Verbote der Beschäftrgung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern zuge-
lassen sind.

Durch ortspolizeiliche Vorschrift*) kann das öffentliche Auslegen und Aus-
hängen der Waren an Verkaufsstellen (Absatz 1 Ziff. 3) in weiterem Umfang,
ledoch nicht für die Stunden des vormittägigen Hauptgottesdienstes und nicht
für den Christtag, Oster- und Pfingstsonntag gestattet werden.

§ 4. Arbeitendes öffentlichen Verkehrs. Unter das Ver-
bot der öffentlichen Arbeiten und Handlungen im öffentlichen Verkehr (Z 1
Ziff. 1 dieser Verordnung) fällt auch die auf öffentlichen Straßen stattsrn-
dende gewerbsmätzige Beförderung von Gütern mittelst Fuhrwerken und von
Vieh, sowie das Beladen und Entladen von Schiffen, Kähnen und Flötzen.
Jedoch sind von dem Berbote solche Arbeiten ausgenommen, welche ihrer
Natur nach überhaupt nicht ohne sehr erhebliche Wirtschastliche Nachteile
unterbrochen oder aufgeschoben werden können. Auch kann die Ortspolizei-
behörde für sonstige unverschiebliche Arbeiten und Handlungen des öffent-
lichen Verkehrs Nachsicht erteilen, wenn die Notwendigke.it der Sonntags-
arbeit nicht Von dem Unternehmer absichtlich herbeigeführt oder durch Fahr-
lLssigkeit verschuldet ist.

Das Verbot des § 1 Ziff. 1 erstreckt sich nicht auf:

1. den Betrieb der Eifenbahnen, der Post, der Schiffahrt und Flötzerei;

2. das Anbieten und Verrichten von Diensten auf öffentlichen Wegen,
Stratzen und Plätzen;

3. die gewerbsmätzige Beförderung von Personen mittelst Fuhrwerken
und sonstigen Fahrzeugen.

Jedoch bleibt es hinsichtlich des Eisenbahnverkehrs der Verfügung des
zuständigen Ministeriums, hinsichtlich der in Ziff. 2 und 3 bezeichneten Ge-
werbe der ortspolizeilichen Vorschrist vorbehalten, die Vornahme von Arbei-
ten und Handlungen im öffentlichen Verkehr an bestimmten Zeiten der
Sonntage und der gebotenen Festtage einzufchränken oder zu untersagen.

Der von Privatunternehmern vermittelte Brief- oder Paketverkehr ist
an den Sonntagen und gebotenen Festtagen nur während der Stunden zw
lässig, an denen ein gleicher Betrieb durch die Reichspost stattfindet.

8 5. Arbeiten und Handlungen in der Land- und Forstwirt-
schaftund bei derAusübungderJagd und Fischerei. Unter das Ver-
bot der öffentlichen Arbeiten in der Landwirtschaft (K 1 Ziff. 1 dieser Ver-
ordnung) fällt auch das Austreiben der Viehherden auf die Weide; jedoch
kann dasselbe für die Zeit vor oder nach dem vormittägigen Hauptgottes-
dienst durch ortspolizeiliche Vorschrist gestattet werden.

Ausgenommen von dem Vevbote des Z 1 Ziff. 1 dieser Verordnung sind
die infolge der WitLerungsverhältniffe unverschieblichen Arbeiten der Ernte
und der Weinlese. Auch kann die Ortspolizeibehörde für sonstige unver-
schiebliche Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft Nachsicht erteilen, wenn
die Notwendigkeit der Sonntagsarbeit nicht Von dem Unternehmer absichtlich
herbeigeführt oder durch Fahrlässigkeit verschuldet ist.

Unter das Verbot des 8 1 Ziff. 1 dieser Verordnung fällt stets das Ab-
halten von Treib- und äbnlichen Iaaden.

Für unverschiebliche Arbeiten im Fischereibetriebe können Ausnahmen von
dem Verbote des Z 131 dieser Verordnung durch das Ministerium des Jnnern
gestattet werden.

*) Siehe ortspol. Vorschrift vom 13. Juli 1907 (Seite 603).
 
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