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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0677
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c) Me i ste r t i te l.

Z 133. Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines
Handwerks dürfen nur Handwerker führen, wenn sie in ihrem Gewerbe die
Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen erworben (§ 129) und die Meister-
prüfung bestanden haben.

Zu letzterer sind sie in der Regel nur zuzulassen, wenn sie mindestens
3 Jahre als Geselle (Gehilfe) in ihrem Gewerbe tätig gewesen sind. Die
Abrmhme der Prüfung erfolgt durch die Prüfungskommission, welche aus
einem Vorsitzenden und 4 Weisitzern bestehen.

IV. Gehrlfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Berkaufsstellen.

§ 139e. Jn offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreib-
stu'ben (Kontore) und Lagerräumen ist den Gehilfen, Lehrlingen und Ar-
beitern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhe-
zeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren.

Jn Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr als
zwanzigtausend Einwohner haben, muh die Nuhezeit in offenen Verkaufs-
ftellen, in denen zwei oder mehr Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden,
für diese mindestens elf Stunden betragen; für kleinere Ortschaften kann
diese Ruhezeit durch Ortsstatut vorgeschrieben werden.

Jnnerhalb der Arbeitszeit musz den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern
eine angemessene Mittagspause gewährt werden. Für Gehilfen, Lehrlinge
und Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit auherhalb des die Verkaufsstelle ent-
haltenden Gebäudes einnehmen, muß diese Pause mindestens ein und eine
halbe Stunde betragen.

8 139ä. Die Bestimmungen des § 139c finden keine Anwendung:

1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waren unver-
züglich vorgenommen werden müssen,

2. für die Aufnahme der gesetzlich Vorgeschriebenen Jnventur sowie bei
Neueinrichtungen und Umzügen,

3. autzerdem an jährlich höchstens dreitzig von der Ortspolizeibehörde
allgemein oder für einzelne Geschäftszweige zu bestimmenden Tagen.

Z 139e. Von neun Uhr abends bis fünf Uhr morgens müssen offene
Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die beim
Ladenschlutz im Laden schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

Ueber neun Uhr abends dürfen Verkaufsstellen siir den geschäftlichen
Berkehr geöffnet sein:

1. für unvorhergesehene Notfälle,

2. an höchstens vierzig von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden
Tagen, jedoch bis spätestens zehn Uhr abends,

3. nach näherer Vestimmung der höheren Verwaltungsbehörde in
Städten, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger als
zweitausend Einwohner haben, sowie in ländlichen Gemeinden, sofern
in denselben der Geschäftsverkehr sich vornehmlich auf einzelne Tage
der Woche oder auf einzelne Stunden des Tages beschränkt.

Die Bestimmungen der §§ 139 c und 139 ä werden durch die vorstehenden
Bestimmungen nicht berührt.

Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, ist das
Feilbieten von Waren auf öffentlichen Wegen, Strahen, Plätzen oder an
anderen öffenrlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus
im stehenden Gewerbebetriebe (8 42 b Abs. 1 Ziffer 1) sowie im Gewerbe-
betriebe im Umherziehen (§ 55 Abs. 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahnren
können von !>er Ortspolizeibehörde zugelassen werden. Die Bestimmung des
§ 55 a Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

8 139 l. Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der beteiligten
Geschäftsinhaber kann für eine Gemeinde oder inehrere ürtlich unmittelbar
zusammenhängende Genuindeu durch Anordnung der höheren Verwaltungs-
behörde nach Anhörung der Gemeindebehörden für alle oder einzelne Ge-

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