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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0680
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Lie insbesondere in der Hausindustrie, aber auch sonst im Kleingewerbe vier»
strch vorkommende Beschäftigung der Hauskinder im gewerblichen Betriebe
der Eltern. Beschäftigung im Sinne des Gesetzes ist auch die bloß gelegent-
liche Beschäftigung mit einzelnen Dienstleistungen (bezüglich Anzeigepflicht
und Anzeigekarten in diesen Fällen s. unten VII.). Da es sich nur auf Kin-
derbeschäftigung bezieht i.n Betrieben, die als gewerbliche im Sinne der Ge-
werbeordnung (§6 daselbst) anzusehen sind, findet es insbesondere keine An-
wendung auf die Beschäftigung von Kindern in der Landwirtschaft und in
der Hauswirtfchaft (Gestndedienst).

II. Kinder im Sinne des Gesetzes sind Knaben und Mädchen unter 13
Jahren, sowie solche Knaben und Mädchen über 13 Jahren, welche noch zum
Besuche der Volksschule verpflichtet sind. (8 2.)

III. Das Gesetz unterscheidet die Kinder in eigene und in fremde Kinder
(8 3) und behandelt in den §8 1—11 die Beschäftigung fremder, in §§ 12
bis 16 diejenige eigener Kinder.

Eigene Kinder sind (§ 3):

1. Kinder, die mit demjenigen, der sie beschäftigt oder mit dessen Ehe-
gatten bis zuw dritten Gliede verwandt sind.

2. Kinder, die von demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder dessen Ehe-
gatten an Kindesstatt angenommen oder bevormundet sind.

3. Kinder, die demjenigen, welcher ste zugleich mit Kindern der uuter
1. und 2. bezeichneten Art beschäftigt, zur gesetzlichen Zwangserziehung (Für-
sorgeerziehung) überwiesen sind,

soferne in allen diesen Fällen die Kinder zu dem Hausstand desjenigen
gehören, welcher sie beschäftigt.

Kinder, welche hiernach nicht als eigene Kinder anzusehen sind, gelten
als fremde Kinder. Fremde Kinder sind daher insbesondere auch die in den
Hausstand aufgenommenen, nicht zur gesetzlichen Zwangserziehung überwie-
senen Waisen-, Zieh- und Pflegekinder, soweit sie nicht mit demjenigen, wel-
cher sie beschäftigt, und zu dessen Hausstand ste gehören, oder mit dessen Ehe-
gatten bis zum dritten Grade verwandt oder von diesen Personen an Kindes-
statt angenommen oder bevormundet sind.

Es kommen nun Fälle vor, wo das Kind zwar in der Wohnung der
Eltern, des Vormundes usw. oder in deren Werkstätte arbeitet, aber nicht
den Vater, Vormund usw. in seiner gewerblichen Berufsarbeit unterstützt,
nicht von ihm beschäftigt wird, sondern für einen dritteu tätig ist.

Werden Kinder in der Wohnung oder Werkstätte einer Person, zu der
ste in einem der oben unter 1—3 genannten Verhältnisse stehen und zu deren
Hausstand sie gehören, für Dritte beschäftigt, so gelten für sie die Vorschrif-
ten über die Beschäftigung eigener Kinder (§3 Abs. 3 des Ges.). Eine er-
hebliche Ausnahme macht jedoch § 13 Abs. 2 des Ges., indem es als Alters-
grenze das vollendete 12. Lebensjahr festsetzt — die gleiche Altersgrenze, wie
bei Beschäftigung fremder Kinder (s. unter V. Ziff. 3).

Nicht unter Abs. 3 § 3 des Ges. fällt der Fall, wenn eigene Kinder für
Dritte bei einem von den Eltern usw. übernommenen und von diesen mit-
berrichteten Austragen von Zeitungen, Milch oder Backwaren für Dritte be-
schäftigt werden. Auf diese Kinder werden hinstchtlich der Zulässigkeit und
dcr Dauer der Beschäftigung — nicht aber auch bezüglich Anzeigepflicht und
Arbeitskarten (s. unter VII. a. E.) — die gleichen Vorschriften, wie auf die
Beschäftigung fremder Kinder beim Austragen von Waren und bei sonstigen
Botengängen angewandt. (§8 17, 8, 9 Abs. 3 des Ges.)

IV. Die Beschäftigung fremder Kinder ist verboten: 1. Bei Bauten aller
Art, im Betriebe derjenigen Ziegeleien und über Tag betriebenen Brüche
und Gruben, welche blotz vorübergehend oder in geringem Umfange betrieben
werden, in den in dem Gesetz als Anlage beigegebenen Verzeichnis aufgeführ-
ten Werkstätten, beim Steinklopfen, im Schornsteinfegergewerbe, in dem mit
dem Speditionsgeschäft verbundenen Fuhrwerksbetrieb, beim Mischen und
Mahlen von Farben, beim Arbeiten in Kellereien (§4 des Ges.).

2. Bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen
Schaustellungen dürfen Kinder nicht beschäftigt tverden; Ausnahmen können
 
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