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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0684
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616

der von der zuständigen Behörde bestimrnten Schulferien nicht länger als vier
Stunden täglich dauern. Um Mittag ist dm Kindern eine mindestens zweistündige
Pause zu gewährm. Am Nachmittage darf die Beschäftigung erst eine Stunde
nach beendetem Unterrichte beginnen.

Unter die vorstehenden Bestimmungen fällt insbesondere auch die Beschäftigung
der Kegelbuben.

Zuwiderhandlungen gegen die angeführten Vorschriften werden mit Geldstrafe
bis zu zweitausend Mark'bestraft.

Jm Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Gefängnis bis
zu sechs Monaten erkannt werden.

O. Nechtsverhältniffe der Dienstbote«.

Gesetz vom 3. Februar 1868 in der durch die Gesetze vom 3. März 1879 und
20. August 1898 bewirkten Fassung nebst Vollzugsverordnung.

Jst in Sonderausgabe vorhanden (mit Erläuterungen und Sachregister
von Gr. Polizeikommissär Mitsch in Heidelberg).

v. Gewerbegericht Heidelberg.

Auszug aus dem Ortsstatut vom 29. Dezember 1902.

Errichtung und Zusammensetzung des Gewerbegerichts.

8 1.

Für die Entscherdung von gewerblichen Streitigkeiten:
la) zwischen Arbeitern einerseits und ihren Arbeitgebern anderer-
seits und

d) zwischen Arbeitern desselben Arbeitgebers,

Ila) zwischen Personen, welche für bestimmte Gewerbetreibende außer-
halb der Arbeitsstätte der letzteren mit Anfertigung gewerblicher
Erzeugnisse beschäftigt sind (Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende)
und ihren Arbeitgebern, auch wenn diese Personen die Nohstoffe
oder Halbfabrikate, welche sie bearbeiten oder verarbeiten, selbst
beschaffen,

d) zwischen HausgewerbetreiLenden (Heimarbeitern) der vorbezeich-
neten Art unter einander, sofern sie von demselben Arbeitgeber
beschäftigt werden,

wird ein Gewerbegericht errichtet, welches den Namen

Gewerbegericht Heidelberg
führt und seinen Sitz in Heidelberg hat.

Sein Bezirk umfaßt den Gemeindebezirk der Stadt Heidelberg.

8 2.

Als Arbeiter im Sinne dieses Ortsstatuts gelten diejenigen Gesellen,
Gehilfen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge, auf welche der siebente Titel der
Gewerbeordnung Anwendung findet.

Jngleichen gelten als Arbeiter, Betriebsbeamte, Werkmeister und mit
höheren technischen Dienstleistungen betraute Angestellte, deren Jahres-
Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt.

8 3-

Sachliche Zuständigkeit.

Das Gewerbegericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten:

1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeits-
verhältnisses, sowie über die Aushändigung oder den Jnhalt des
Arbeitsbuchs, Zeugnisses, Lohnbuchs, Arbeitszettels oder Lohn-
zahlungsbuchs,

2. über die Leistungen aus dem Arbeitsverhältnisie,

3. über die Nückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legitimationspapieren,
Urkunden, Gerätschaften, Kleidungsstücken, Kautionen und derglei-
chen, welche aus Anlatz des Arbeitsverhältnisies übergeben worden
sind,
 
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